Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. XI ZR 524/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13255

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[X.]:[X.]:BGH:2018:270218UXIZR524.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI ZR 524/16
Verkündet am:
27.
Februar 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

2

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
September 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
April 2015 wird insgesamt
[X.].
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs-
und des [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den [X.] eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung
der Klägerin.
Die Klägerin besprach im Vorfeld einer Darlehensaufnahme am 14.
Juni 2007 mit einem Mitarbeiter der Beklagten die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Immobilie in Höhe von 85.000

und den Abschluss eines 1
2

3

Bausparvertrags. Daran anschließend schlossen die Parteien im Juni 2007 ei-nen Bausparvertrag und einen Darlehensvertrag "Eigenheim-Konstant
28"
über 119.000

nen
Nominalzins von 4,83% p.a.
"fest bis zur Zuteilung des [X.] voraussichtliche Zuteilung in ca.
9
Jahren 5
Monaten".
In Hö-he von 34.000

sollte die Darlehensvaluta als Guthaben auf ein Bausparkonto verbucht werden, das die Beklagte auf der Grundlage des
Bausparvertrags ein-richtete. Das Darlehen sollte teilweise mittels des bis zur Zuteilungsreife ange-sparten Bausparguthabens aufgrund weiterer monatlicher Sparraten in Höhe von 34

"fest bis zur Zuteilung des [X.] voraussichtliche Zuteilung in ca.:
9
Jahren 7
Monaten (siehe hierzu Ziffer 4.4 der Darlehensbedingungen)". [X.] war ergänzt: "Nach Ablauf der Zinsfestschreibung bzw. Zuteilung des [X.] wird die Vorfinanzierung durch die Bausparsumme abgelöst. Das Bauspardarlehen schließt sich zu folgenden

".
Die [X.] nahmen folgende Klauseln in den Darlehensvertrag auf:
"4. Besondere Bedingungen für [X.], Konstant-
und Vorausdarlehen

-
(im folgenden Darlehen genannt) -
4.1 Bausparvertrag
Besteht noch kein D.

-Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin einen
Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abzu-schließen und die vereinbarte [X.] vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant-
und Vor-ausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des [X.] entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen.
Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich.
4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag
Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem
Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bauspar-guthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubigerin verpfän-

4

4.3 Zuteilung des [X.]
Auf Rechte aus der Zuteilung des [X.],
insbesondere der Zuteilungsan-nahme, wird während der Zinsfestschreibung des Darlehens verzichtet.
Höhere als die
vertraglich vereinbarten [X.] können die Zuteilung beschleu-nigen, führen aber grundsätzlich nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des
Darlehens. Lässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des Darlehens zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung entstehende Schaden gem

zu er-setzen.
4.4 Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme
Wird das Darlehen mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme zurückge-zu.
4.5 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer
Die Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Datum des Eingangs des unter-i-s-te Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Die Sparraten können bereits direkt nach Abschluss des Darlehensvertrages geleistet werden, wonach die Darlehenslaufzeit der

Die Zinsfestschreibung endet bei vertragsgemäßer [X.] mit der Zuteilung des [X.]-satz ist für die Dauer der Zinsfestschreibung unveränderlich. Weder Gläubigerin noch Schuldner sind berechtigt, bei Veränderungen der [X.] oder aus sons-tigen Gründen Anpassungen des Zinssatzes vorzunehmen bzw. zu verlangen.
Werden höhere als die vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter dem Abschnitt ereinbar-ten Sparraten geleistet oder wird die [X.] später als vereinbart begonnen und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zins-festschreibung nicht bis zum neuen Zuteilungstermin verlängert.
Das Recht des
Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zins-festschreibung bestimmt sich nach §
489 [X.].

4.7 Höchstzinssatz bei Konstant-
und Vorausdarlehen
Wird die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer [X.] nach Ablauf der vereinbar-ten Zinsfestschreibung nicht zugeteilt, gewährt
die Gläubigerin das Darlehen mit
einem Zinssatz von 5%".

Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
3

5

Die Klägerin verpfändete der Beklagten ihre Ansprüche aus dem Bau-sparvertrag. Zur weiteren Sicherung der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 21.
Novem-ber 2013 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags ge-richtete Willenserklärung.
Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten
zum 31.
Oktober 2014 nur noch 67.965,38

"das "
seien, außerdem auf Freistellung von
vorgerichtlich verauslagten
Anwaltskosten hat das [X.]. Auf die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Klägerin zuletzt noch [X.] hat festzustellen, "dass die Beklagte der Klägerin den Ersatz des [X.] und zukünftigen Schadens"
schulde, "der der Klägerin entstanden"
sei, "weil die Beklagte die Klägerin dahingehend beraten"
habe, "die streitge--Konstant

Annuitätendarlehens über 85.000

", sowie festzustellen, dass der Darlehensvertrag und das Bauspardarlehen "wirksam widerrufen"
worden 4
5

6

seien "und durch den Widerruf
aus dem [X.] ein Rückabwick-lungsschuldverhältnis geworden"
sei, weiter die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten zu verurteilen, hat das Berufungsge-richt das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es
hat festgestellt, dass der Darlehensvertrag und der Bausparvertrag "wirksam widerrufen"
seien und "durch den Widerruf aus dem [X.] ein Rückabwicklungsschuld-verhältnis geworden"
sei. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin [X.]. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene [X.] der Beklagten. Die Klägerin hat die von ihr zunächst eingelegte Revision und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen. Der Senat hat
mit Beschluss vom 25.
April 2017 die Klägerin der Revision und Be-schwerde für verlustig erklärt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens
auferlegt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.
Entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung
ist die Revision der Beklagten insgesamt statthaft (§
543 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Zwar hat das [X.] seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den [X.] damit gerechtfertigt, die Revision werde "im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Widerruf
von Verbraucherdarlehensverträgen diver-gierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung
und zur unzulässi-gen Rechtsausübung zugelassen". Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-6
7

7

desgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsurteile vom 1.
Juli 2014

XI
ZR
247/12, WM
2014, 1621 Rn.
13 und vom 22. März 2016

XI
ZR
425/14, WM
2016, 821 Rn.
9; Senatsbeschlüsse vom 8.
Mai 2012

XI
ZR
261/10, WM
2012, 1211 Rn.
6 und vom 22.
September 2015

XI
ZR
116/15, NJW
2015, 3441 Rn.
3). Das Berufungsgericht hat aber in den Urteilsgründen lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung, was unzulässig gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 29.
November 2011

XI
ZR
370/10, WM
2012, 164 Rn.
8 und vom 22.
März 2016, aaO), auf die von ihm formulierten
Rechtsfragen
beschränken zu wollen.

II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

im Wesentlichen ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei eine Ausnahme zu machen, wenn davon auszugehen sei, die Beklagte werde schon aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils leisten. Dies sei bei Banken anzunehmen. Für die Beklagte als Bausparkasse gelte dasselbe.
Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags
gerichtete
Willenserklärung
noch widerrufen können, weil sie unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Zwar habe die Beklagte zutreffend zu "Finanzierten Geschäften"
belehrt, da es sich bei dem Darlehensvertrag
und dem zugehörigen Bausparvertrag um verbundene Geschäfte gehandelt habe. Das Darlehen habe zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des [X.] gedient, das zur Tilgung des Darlehens
bestimmt gewesen sei. Hieraus ergebe sich der erforderliche Finanzierungszusammenhang. Auch eine 8
9
10

8

wirtschaftliche Einheit sei zu bejahen. Die Beklagte habe die Klägerin indessen unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die [X.] zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung
kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der [X.] hätten zur Verfügung stehen müssen. [X.] habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt.

III.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststel-lungsklage ausgegangen.
Der Antrag festzustellen, die zwischen den Parteien geschlossenen [X.] seien "wirksam widerrufen", ist als auf die Klärung einer nicht [X.] bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig (Senatsurteile vom 21.
Feb-ruar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
12, vom 10.
Oktober 2017

XI
ZR
457/16, WM
2017, 2256 Rn.
18, vom 7.
November 2017

XI
ZR
369/16, WM
2018, 45 Rn.
14 und vom 23.
Januar 2018

XI
ZR
359/16, [X.]).
Für den Antrag festzustellen, das "[X.]"
habe
sich auf-grund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
11
ff., vom 21.
Feb-11
12
13
14

9

ruar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
13
ff., vom 14.
März 2017

XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
19, vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
16, vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
16
f. und vom 23.
Januar 2018

XI
ZR
359/16, [X.]), das Feststellungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn ein Kläger das Bestehen verbundener Geschäfte [X.]. Auch dann geht die Leistungsklage gemäß §
358 Abs.
4 Satz 3 [X.] in der hier maßgeblichen, bis zum 3.
August 2011
geltenden Fassung in Verbindung mit §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014
geltenden Fassung und §§
346
ff. [X.] vor. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des [X.] vom 24.
Januar 2017 (aaO, Rn.
16) abweichend von der [X.] ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Mei-nungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.
2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der von der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerruf-lichkeit der auf Abschluss des
Darlehensvertrags
gerichteten Willenserklärung
der Klägerin Rechtsfehler auf.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt, der Klägerin sei gemäß §
495 Abs.
1 [X.] zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
nach §
355 Abs.
1 und
2 [X.] in der hier nach Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §§
32, 38 Abs.
1 Satz
1 EG[X.] maßgeblichen, zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu wi-derrufen.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend über das ihr zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist 15
16
17

10

war bei Erklärung des Widerrufs am 21.
November 2013 abgelaufen. Die dem
Darlehensvertrag
beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Se-natsurteile vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
564/15, BGHZ
211, 123 Rn.
15, vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, BGHZ
212, 207 Rn.
12 und vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
28), den gesetzlichen Anforderungen.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] aF.

(1) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist
richteten sich [X.] nach §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] aF. Eines Hinweises auf §
312d Abs.
2, letz-ter Halbsatz [X.] in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 3.
August 2009 geltenden Fassung bedurfte es
nicht, weil die Parteien gleichzeitig anwesend

die Beklagte durch einen Mitarbeiter vertreten

Vorge-spräche geführt und daher aus den mit Senatsurteil vom heutigen Tag
in der Sache XI
ZR 160/17 dargelegten Gründen keinen [X.] haben.

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung, wie der Senat mit Urteil vom heutigen [X.] XI
ZR
160/17 für eine insoweit gleichlautende Wider-rufsbelehrung entschieden hat, die Klägerin hinreichend deutlich über die Vo-raussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.]
aF.
bb) [X.] entsprach auch zu den Widerrufsfolgen den gesetzlichen Vorgaben (Senatsbeschluss vom 5.
Dezember 2017

XI
ZR
294/17, juris Rn.
8).
18
19
20
21

11

cc) [X.] genügte
auch

Darlehensvertrag und Bau-sparvertrag bildeten aus den im Senatsurteil vom heutigen [X.] XI
ZR
160/17 ausgeführten Gründen keine verbundenen Verträge

als [X.] mit den Angaben zu "Finanzierten Geschäften"
(Senatsurteil vom 21.
Februar 2017

XI ZR 467/15, [X.], 906 Rn. 50; Senatsbeschluss vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
66/16, WM
2017, 370 Rn.
9) den gesetzlichen Anford-derungen. Die Beklagte hat zwar die Konjunktion "oder"
in §
358 Abs.
3 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] in der bis zum 3.
August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) ("wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient") durch die [X.] "und"
("wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des [X.] der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen") ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings an der Formulierung des [X.]es (8) der Anla-ge
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der zwischen dem 1.
September 2002 und dem 7.
Dezember 2004 geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der [X.] in [X.] (9) der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 31.
März 2008 geltenden Fassung wieder enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der zwischen dem 1.
September 2002 und dem 7.
Dezember 2004 [X.] Fassung einen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der (materi-elle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der Beklagten erteilt nicht für undeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 12.
Dezember 2017 (XI
ZR
769/16, juris) war. Dort
hatte die Beklagte

vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich missverständlich

die beiden Varianten des §
358 Abs.
3 Satz
3 [X.] aF ent-gegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion "und"
und nicht durch die Konjunktion "oder"
verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar.
22

12

IV.
Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§
562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§
561 ZPO).
Insbesondere erfüllte die Beklagte die
Anforderungen
des §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] aF, wenn sie der Klägerin ein Exemplar des [X.] überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Klägerin

wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihr
verbliebenen Exemplar

deren Vertragserklärung dokumentierte.
Weil nach §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] aF die Abschrift der [X.] genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu §
361a Abs.
1 Satz
4 [X.] BT-Drucks.
14/2658, S.
47 rechte Spal-te oben; vgl. auch BT-Drucks.
16/11643, S.
80 linke Spalte unten; OLG

Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7.
September 2017

17
U
107/17, juris Rn.
5
und vom 30.
Januar 2012

19
W
4/12, BKR
2012, 243, 244; OLG
Köln, Beschluss vom 1.
September 2017

12
U
203/16, juris Rn.
33
f.). §
492 Abs.
3 [X.] in der hier maßgeblichen, bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikation des §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] aF für Verbraucherdar-lehensverträge (undeutlich MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
492 Rn.
86; [X.]/[X.], [X.], 69.
Aufl., §
492 Rn.
18).
Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO), weist der Senat die Berufung der Klägerin

soweit noch nicht geschehen

zurück. Für den Feststellungsantrag bleibt es damit bei der Abweisung als unbegründet durch das [X.]. Das Feststellungsinteresse gemäß §
256 Abs.
1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststel-lungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei 23
24
25

13

tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sach-lichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
31 und vom 10.
Oktober 2017

XI
ZR
457/16, WM
2017, 2256 Rn.
29).

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
3 O 246/14 -

O[X.], Entscheidung vom 23.09.2016 -
8 [X.] -

Meta

XI ZR 524/16

27.02.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. XI ZR 524/16 (REWIS RS 2018, 13255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13255

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 467/15

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