Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. I ZR 119/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1239

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 119/08 Verkündet am: 18. November 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Markt & Leute KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite einer Nullnummer die-ser Zeitung, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb das Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild, weil der zur [X.] gehörende Artikel in der Werbung nicht lesbar ist und in der Zeitung nicht erscheinen sollte. Eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie die Öffentlichkeit über die Gestaltung und den Inhalt der geplanten Zeitung informiert (Fortführung von [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - [X.], [X.], 546 = [X.], 780 - [X.]). [X.], Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. November 2010 durch [X.] und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2008 aufgeho-ben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 21. Dezember 2007 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Kläger ist [X.], einer der bekanntesten Moderatoren im [X.]. Die [X.] ist eine Verlagsgesellschaft. Sie beabsichtigte, ab September 2006 ein —[X.] mit dem Titel —Markt & Leutefi sowohl als gedruckte Zeitung als auch online anzubieten. Die [X.] erstellte eine Nullnummer der Zeitung, die lediglich in der [X.], aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Null-nummer vom 6. Juli 2006 befindet sich unter der Überschrift —[X.]/Hochzeitfi und dem Titel —[X.] Hochzeit nicht völlig tabufi ein Bericht darüber, dass das [X.]er Kammergericht das vom Kläger vor dem [X.] erwirkte Verbot, 1 - 3 - über seine bevorstehende Hochzeit - diese fand am 7. Juli 2006 statt - zu be-richten, vorläufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des [X.] bebildert. 2 Auf ihrer [X.]seite —[X.] warb die [X.] - wie aus dem nachfolgend wiedergegebenen [X.] ersichtlich - mit der A[X.]ildung eines zusammengefalteten Exemplars der Nullnummer für das —[X.]. Im unteren Teil der A[X.]ildung sind die Überschrift —[X.]/Hochzeitfi und der Titel —[X.] Hochzeit nicht völlig tabufi zu lesen. Vom Text des Berichts ist nur ein Teil zu erkennen, darunter der einleitende Satz —Entscheidung des [X.]er [X.] noch nicht endgültigfi. Das [X.] des [X.] zeigt nur den oberen Teil des Kopfes (H[X.]re, Stirn und eine Augenbraue). - 4 - Weiter veröffentlichte die [X.] in der von ihr herausgegebenen [X.] vom 16., 23. und 30. Juli 2006 Werbeanzeigen. Diese nahmen jeweils etwas mehr als eine viertel Seite der Sonntagszeitung ein und zeigten unter den Überschriften —Die ganz neue [X.], —Der ganz neue Wohnungs- und Immobilienmarktfi und —Der ganz neue [X.] die Titelseite der Nullnummer des —[X.] als unvollständiges Puzzle. Bei der - nachfolgend abgebildeten - Anzeige vom 16. Juli 2006 lassen nur zwei Puzzlestücke die Nullnummer erkennen; bei den Anzeigen vom 23. und 30. Juli 2006 kam jeweils ein weiteres Puzzlestück hinzu. Alle drei Anzei-gen zeigten in der Mitte der Titelseite der Nullnummer ein Puzzlestück mit ei-nem Ausschnitt aus dem Artikel über den Kläger. Dabei nahm dessen - hier vollständiges - Portraitfoto den größten Platz ein; von der Überschrift waren nur die Wörter —nicht völlig tabufi und vom Text des Artikels nur wenige vollständige Zeilen zu lesen. 3 - 5 - Die [X.] gab ihr Vorhaben, ein —[X.] auf den Markt zu bringen, bereits vor dem Erscheinen einer Erstausgabe auf. 4 5 Der Kläger ist der Ansicht, die ohne seine Einwilligung erfolgte Verwendung seines Bildnisses und Namens in der Werbung für das —[X.] verletze sein Recht am eigenen Bild und Namen. Er verlangt von der [X.]n zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Werbekampagne, im weiteren Schadensersatz sowie Ersatz restlicher Abmahnkosten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gegen die [X.] zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG ein Anspruch auf Auskunft zu, weil die [X.] mit der Werbekampagne rechtswidrig und schuldhaft in sein Recht am eigenen Bild eingegriffen habe. Es bedürfe daher keiner Entscheidung, ob die unbefugte Nennung des Namens des [X.] in der Werbung darüber hin-aus einen rechtswidrigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle, der einen Anspruch auf Schadensersatz oder [X.] begründe. Hierzu hat es ausgeführt: 7 Die [X.] habe mit der [X.]werbung und den Zeitungsanzeigen rechtswidrig und schuldhaft in das Recht des [X.] am eigenen Bild [X.] - 6 - fen. Mit dieser Werbung sei ein Bildnis des [X.] im Sinne von § 22 Satz 1 KUG zur Schau gestellt worden. Die A[X.]ildungen seien nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zwar grundsätzlich erlaubt gewesen. Das für die Einordnung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte erforderliche schutzwürdige [X.] der Allgemeinheit sei gegeben. Die gemäß § 23 Abs. 2 KUG erforderli-che Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des [X.] und der Pressefreiheit der [X.]n falle jedoch zugunsten des [X.] aus. Dabei komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass eine vollständige Veröffentlichung des ausschnittsweise abgedruckten Artikels in dem beworbenen Medium zu keiner Zeit geplant gewesen sei. Die [X.] könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in einer Werbung mit einer Nullnummer auch Artikel verwenden dürfe, die später nicht erschienen seien. Zwar stehe eine mit zeitlichem Vorlauf veranstaltete [X.] zur Markteinführung eines neuen Presseprodukts vor dem Problem, dass bei der Werbung eingesetzte Informationen zum Zeitpunkt des Erschei-nens des Presseprodukts veraltet und damit nicht mehr von Interesse seien. Im Streitfall verdienten jedoch die Interessen des [X.] den Vorrang, weil der Informationsgehalt der Werbung nicht nur wegen des zeitlichen Abstands zur Hochzeit, sondern vor allem wegen des nur ausschnittsweisen Abdrucks des Artikels erheblich herabgesetzt gewesen sei und sich vornehmlich den [X.] des [X.] zunutze gemacht habe. 9 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Mit Recht macht die Revision geltend, dass ein Anspruch des [X.] auf Auskunftserteilung über die Werbekampagne für das —[X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung be-jaht werden kann, dem Kläger stehe ein solcher Anspruch zur Vorbereitung ei-nes Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit 10 - 7 - §§ 22, 23 KUG wegen einer Verletzung seines Rechts am eigenen Bild zu. Die beanstandete Werbung der [X.]n verletzt dieses Recht des [X.] nicht. 11 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbrei-tung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). 2. Die [X.] hat die Fotografie des [X.] entgegen § 22 Satz 1 KUG ohne seine Einwilligung in ihrer [X.] für das —[X.] verwendet. Sie hat dadurch in das allgemeine Persönlichkeits-recht des [X.] in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.], [X.] 169, 340 Rn. 19 - Rücktritt des Finanzministers; Urteil vom 11. März 2009 - [X.], [X.], 1085 Rn. 26 = [X.], 1269 - Wer wird [X.]?; Urteil vom 29. Oktober 2009 - [X.], [X.], 546 Rn. 14 = [X.], 780 - [X.]). 12 Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die [X.] nicht nur mit den Zeitungsanzeigen, die das vollständige Portraitfoto des [X.] zeigten, sondern auch mit der [X.]werbung, die das Portraitfoto des [X.] nur teilweise a[X.]ildete, in das Recht des [X.] am eigenen Bild eingegriffen hat. Ein Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KUG ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt ([X.], Urteil vom 9. Juni 1965 - [X.], [X.] 1966, 13 - 8 - 102 - Spielgefährtin I, mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die äußere Erscheinung einer Person vollständig oder teilweise wiedergegeben wird. [X.] ist, dass Dritte erkennen können, welche Person gezeigt wird (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 1999 - [X.], [X.] 2000, 715, 716 f. = [X.], 754 - [X.]). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, auch wenn das in der [X.]werbung der [X.]n gezeigte Bildnis des [X.] nur den oberen Teil des Kopfes (H[X.]re, Stirn und eine Augenbraue) zeigt. [X.] der Nennung seines Namens war es nach den Feststellungen des [X.] für den Betrachter deutlich, dass auf dem Foto der Kläger abge-bildet war. 3. Die [X.] kann sich grundsätzlich auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte berufen. 14 a) Der Begriff der Zeitgeschichte ist, um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorgänge von [X.] oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom [X.] der Öffentlichkeit her zu bestimmen ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96, [X.]E 101, 361, 392; vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2008 - [X.], [X.] 178, 213 Rn. 10 mwN). Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher eröffnet, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der A[X.]ildung werbenden [X.], sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffent-lichkeit dient (vgl. [X.] 169, 340 Rn. 15 - Rücktritt des Finanzministers; [X.], [X.], 1085 Rn. 26 - Wer wird Millionär?; [X.], 546 Rn. 15 - [X.]). 15 - 9 - b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger beanstande-ten Werbeanzeigen dienten zumindest auch einer Information der [X.]. Die [X.]werbung und die Zeitungsanzeigen enthielten Ausschnitte aus einem Zeitungsartikel über den Kläger, auch wenn der lesbare Informationsteil gering sein möge. Darüber hinaus werde damit Werbung für ein zukünftiges Presseprodukt betrieben. Die Revision der [X.]n nimmt diese Beurteilung als ihr günstig hin. Sie lässt, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, auch keinen Rechtsfehler erkennen. 16 [X.]) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, aus der rudi-mentären Wiedergabe des den Kläger betreffenden Artikels in den Anzeigen ergebe sich kein Informationsgehalt für die Allgemeinheit. 17 (1) In der [X.]werbung der [X.]n war - wie aus dem im [X.] wiedergegebenen [X.] ersichtlich - ein zusammengefalte-tes Exemplar der Nullnummer des —[X.] abgebildet. Im un-teren Teil der A[X.]ildung waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Überschrift —[X.]/Hochzeitfi und der Titel —[X.] Hochzeit nicht völlig tabufi zu lesen, darüber hinaus die ersten Zeilen des Artikels, die mit dem einleiten-den Satz —Entscheidung des [X.]er [X.] noch nicht endgültigfi auf eine Entscheidung des [X.] Bezug nehmen. Nach den rechtsfehler-frei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand damals ein [X.] Interesse an Presseberichten, die sich mit der gerichtlichen Ausei-nandersetzung um die Zulässigkeit einer Berichterstattung über die Hochzeit des [X.] befassten. 18 Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Adressat der [X.]werbung habe dem lesbaren Teil des mit dem Portraitfoto des [X.] bebilderten Artikels die Information entnommen, dass eine gericht-19 - 10 - liche Entscheidung dazu ergangen ist, ob bzw. in welchem Rahmen ein [X.] an einer Berichterstattung über die Hochzeit des [X.] anzuerkennen ist, rechtsfehlerfrei und insbesondere nicht erfahrungswidrig. Der Gehalt dieser In-formation mag, wie das Berufungsgericht angenommen hat, gering sein; er kann aber entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht vollständig ge-leugnet werden. (2) Die drei Zeitungsanzeigen der [X.]n vom 16., 23. und 30. Juli 2006, die jeweils etwas mehr als eine viertel Seite der Sonntagszeitung ein-nahmen, zeigten - wie aus der im Tatbestand beispielhaft wiedergegebenen Anzeige vom 16. Juli 2006 ersichtlich - die Titelseite der Nullnummer des —[X.] als unvollständiges Puzzle. Sämtliche Anzeigen ließen in der Mitte der Titelseite der Nullnummer ein Puzzlestück mit einem Ausschnitt aus dem Artikel über den Kläger erkennen, wobei dessen - hier vollständiges - Portraitfoto den größten Platz einnahm. Nach den Feststellungen des [X.] waren sowohl ein Teil der Überschrift (—nicht völlig tabufi) als auch wenige vollständige Zeilen des Textes zu lesen. 20 Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts - wie die Revisionserwiderung geltend macht - insofern erfahrungswidrig sind, als der links neben dem Porträtfoto des [X.] befindliche Text in den Zeitungsanzei-gen so klein gedruckt ist, dass er nicht zu entziffern ist. Der in den wenigen voll-ständigen Zeilen stehende Text —Berichterstattungsinteresse daran anzuerken-nen, dass er in bekannten Sehenswürdigkeiten heiraten wolle, selbst wenn da-durch Schaulustige angelockt werden [X.] ist - wie der Senat selbst fest-stellen kann - zwar in der vorgelegten Kopie des Originals der Titelseite gut zu lesen, nicht aber in den zur Akte gereichten Kopien der drei Werbeanzeigen; ob er in den - möglicherweise größeren - Originalen der Werbeanzeigen lesbar war, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und kann letztlich auch [X.] - 11 - bleiben. Selbst wenn dieser Text nicht lesbar war und der lesbare Text —nicht völlig tabufi in Verbindung mit dem unmittelbar darunter abgebildeten Porträtfoto des [X.] - wie die Revisionserwiderung geltend macht - keinerlei [X.] hat, haben die Zeitungsanzeigen jedenfalls insofern einen [X.], als sie den Werbeadressaten einen Eindruck von der Gestaltung und dem Inhalt des geplanten —[X.] vermitteln (dazu sogleich). [X.]) Die beanstandeten Werbeanzeigen enthalten - auch soweit sie den mit dem Porträtfoto des [X.] bebilderten Artikel nur ausschnittsweise und dessen Text nur schlecht oder nicht lesbar wiedergeben - jedenfalls eine Infor-mation der Allgemeinheit über die Gestaltung und den Inhalt des —[X.] und dienen damit einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. 22 (1) Die A[X.]ildung eines zusammengefalteten Exemplars der Nullnummer des —[X.] in der [X.]werbung vermittelt, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, einen Eindruck von der Gestaltung und dem Inhalt des angekündigten [X.]. 23 Die Revisionserwiderung des [X.] macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des [X.] nicht berücksichtigt, dass dieser Eindruck keinen Informationsgehalt aufweise, weil er über die wahre Gestaltung und den eigentlichen Inhalt dieses [X.]s täusche. Die [X.]werbung erwecke den Eindruck, bei dem —[X.] han-dele es sich um eine Zeitung mit überwiegend redaktionellem Inhalt. [X.] sei das Magazin aber kaum mehr als ein Anzeigenblatt. Aus dem von der [X.]n vorgelegten und vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Druck-Exemplar einer Nullnummer vom 3. August 2006 gehe hervor, dass jede ein-zelne Seite des —[X.] zum überwiegenden Teil aus [X.] - 12 - anzeigen und nur zu einem weitaus geringeren Teil aus Artikeln mit redaktionel-lem Inhalt bestehe. 25 Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung vermittelt die [X.]werbung nicht den Eindruck, bei dem —[X.] han-dele es sich um eine Zeitung mit überwiegend redaktionellem Inhalt. Auch dies kann der Senat aufgrund des im Tatbestand abgebildeten [X.]s selbst beurteilen. In der linken Spalte der Titelseite der Nullnummer befindet sich das Inhaltsverzeichnis des Magazins. Dieses Inhaltsverzeichnis weist unter den Rubriken —Online gestaltenfi, —[X.], —[X.], —Jo[X.]örsefi und —Suchen und findenfi erkennbar nahezu ausschließlich auf Anzeigen im In-nenteil der Zeitung hin (—Veranstaltungenfi, —Anzeigen aufgebenfi, —Partner su-chenfi, —Immobilien suchenfi, —Immobilien aufgebenfi, —[X.], —[X.]). (2) Die Revisionserwiderung macht weiter ohne Erfolg geltend, den [X.] könne noch nicht einmal ansatzweise entnommen werden, [X.] Gestalt und welchen Inhalt das von der [X.]n geplante —[X.] haben werde. Der weit überwiegende Teil der Titelseite sei lediglich mit weißer Farbe bedruckt. Allein das im Mittelpunkt platzierte Bildnis des [X.] mit den darüber stehenden Wörtern —nicht völlig tabufi sei deutlich zu er-kennen. 26 Die in der [X.] Sonntagszeitung vom 16., 23. und 30. Juli 2006 veröffentlichten Werbeanzeigen sind mit den Überschriften —Die ganz neue [X.], —Der ganz neue Wohnungs- und Immobilienmarktfi und —Der ganz neue [X.] versehen und machen damit deutlich, dass es sich bei der beworbenen Zeitung, die —ab 14. September im [X.] und in 237.082 27 - 13 - Haushalten in und um [X.] erscheinen soll, um eine Zeitung handelt, die einen neuen Markt auf den genannten Gebieten eröffnen soll und demnach ins-besondere einen entsprechenden Anzeigenteil enthält. Die in den Werbeanzei-gen als unvollständiges Puzzle abgebildete Titelseite einer Ausgabe des neuen [X.] lässt auf den vorhandenen Puzzleteilen darüber hinaus erkennen, dass die beworbene Zeitung nicht nur Werbung, sondern - jedenfalls in der mittleren Spalte der Titelseite - auch redaktionelle Beiträge aufweist. [X.], dass das Porträtfoto des [X.] ersichtlich einem solchen - wenn auch möglicherweise bis auf die Wörter —nicht völlig tabufi nicht lesbaren - redaktio-nellen Beitrag zugeordnet ist, geht hervor, dass das Magazin auch eine redakti-onelle Berichterstattung über prominente Personen enthält. Darüber hinaus berücksichtigt die Revisionserwiderung nicht hinrei-chend, dass die fehlenden Puzzleteile der Titelseite unter der transparenten weißen Farbe durchschienen und bei der - im Tatbestand abgebildeten - Anzei-ge vom 16. Juli 2006 zwar nur zwei Puzzlestücke die Nullnummer erkennen ließen, bei den Anzeigen vom 23. und vom 30. Juli 2006 aber jeweils ein weite-res Puzzlestück hinzukam. Die Werbekampagne war demnach ersichtlich dar-auf angelegt, die Neugier der Werbeadressaten auf die Titelseite und damit auf die Gestaltung und den Inhalt des neuen [X.] zu lenken und diese Neugier nach und nach dadurch zu befriedigen, dass das sechsteilige Puzzle von Woche zu Woche durch ein jeweils hinzukommendes Puzzleteil vervollständigt wird und schließlich die vollständige Titelseite des neuen [X.] zu sehen ist. 28 4. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der [X.]n verwendete Fotografie des [X.] als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, [X.] eine Abwägung zwischen dem Interesse des [X.] am Schutz seiner 29 - 14 - Persönlichkeit und dem von der [X.]n wahrgenommenen [X.] der Öffentlichkeit (vgl. [X.] 169, 340 Rn. 18 - Rücktritt des Finanzminis-ters; [X.], [X.], 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; [X.], 546 Rn. 16 - [X.]). 30 a) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] wiegt, wie das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht besonders schwer. [X.]) [X.] in das allgemeine Persönlichkeitsrecht [X.], die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige [X.] wird, bemisst sich vor allem nach dem Ausmaß, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutzt. Besonderes Gewicht hat ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. [X.] 169, 340 Rn. 19 - Rücktritt des Finanzministers, mwN). [X.] kommt einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der [X.] das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt [X.], die zu einem Imagetransfer führt ([X.], [X.], 1085 Rn. 31 - Wer wird Millionär?, mwN). Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die A[X.]ildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscha-rakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die [X.] auf das beworbene Produkt lenkt ([X.], [X.], 546 Rn. 19 - [X.]). 31 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-richts erweckt die in der [X.]werbung und den Zeitungsanzeigen erkennbare 32 - 15 - A[X.]ildung des [X.] auf der Titelseite der Zeitung nicht den Eindruck, der Kläger empfehle das beworbene [X.]. Entgegen der Ansicht der Re-visionserwiderung kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen auch nicht angenommen werden, dass der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Kläger und dem —[X.] herstellt, die dazu führt, dass der Betrachter das Interesse am Kläger und dessen Beliebtheit auf das —[X.] überträgt. Auch die - im Tatbestand abgebildete - Zeitungsanzeige vom 16. Juli 2006 hat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen solchen Imagetransfer zur Folge. Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, diese Anzeige stelle einen subtilen Bezug zwischen dem Werbeslogan —Die ganz neue Partnerbör-sefi und den herabrieselnden Herzen einerseits sowie dem darunter befindli-chen Puzzlestück mit dem Foto des [X.] und dem mit Fettdruck hervorge-hobenen Titelausschnitt —nicht völlig tabufi andererseits her. Daraus werde [X.] deutlich, dass es der [X.]n nicht um eine Vermittlung von [X.], sondern um eine Anpreisung ihres Produktes mit der naheliegenden Aussage gegangen sei, auch das Privatleben und die Person des [X.] seien —nicht völlig tabufi. Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme, dass die [X.] die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten mit der A[X.]ildung des [X.] auf das beworbene —[X.] lenken wollte; sie bieten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die [X.] den Werbewert oder das Image des [X.] über diese Aufmerksamkeitswerbung hinaus zur Werbung für ihr Presseerzeugnis ausgenutzt hat. 33 [X.]) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] betrifft auch le-diglich die - einfachrechtlich geschützten - vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich des Rechts am eigenen Bild und berührt nicht die - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten - ideellen [X.] - 16 - standteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 1999 - [X.], [X.] 143, 214, 218 ff. - [X.]; [X.], [X.] vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, [X.] 2006, 1049, 1050 f. = WRP 2006, 1361; [X.] 169, 340 Rn. 21 - Rücktritt des Finanzministers; [X.], [X.], 546 Rn. 21 - [X.]). Bei der verwendeten Fotografie handelt es sich um eine neutrale Porträtauf-nahme, die den Kläger nicht ungünstig darstellt. Übertitel und Haupttitel sowie Text des Beitrags beeinträchtigen das Ansehen des [X.] nicht. b) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht der Pressefreiheit der [X.]n ein zu geringes Gewicht beigemessen hat. 35 [X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Werbung eines Unternehmens für das eigene Presseerzeugnis ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz der Pressefreiheit genießt ([X.], [X.], 546 Rn. 23 - [X.], mwN). Danach darf auf dem [X.] eines [X.] mit dem Bildnis einer prominenten Person geworben werden, wenn das Presseerzeugnis eine dem Schutz der Pressefrei-heit unterliegende Berichterstattung über diese Person enthält ([X.], Urteil vom 14. März 1995 - [X.], [X.], 613, 614 f. - [X.]) oder be-reits das Titelblatt eine die A[X.]ildung rechtfertigende Berichterstattung aufweist (vgl. [X.], [X.], 1085 Rn. 17 ff. - Wer wird Millionär?). Das gilt nicht nur für die Werbung auf dem Titelblatt der Zeitung selbst, sondern auch für eine Werbung in Anzeigen, in denen - wie hier - das Titelblatt der Zeitung abgebildet ist (vgl. [X.], [X.], 546 Rn. 24 - [X.]). 36 Jedenfalls die A[X.]ildung des zusammengefalteten Exemplars der Null-nummer des —[X.] in der [X.]werbung der [X.]n enthält - wie oben [X.] b [X.] (Rn. 17 ff.) ausgeführt - mit dem Übertitel, dem 37 - 17 - Haupttitel und den lesbaren Textstellen eine durch die Pressefreiheit geschützte Berichterstattung. Sie ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht so inhaltsarm, dass sie ein die Persönlichkeitsrechte des [X.] überwiegen-des Informationsinteresse der Werbeadressaten nicht befriedigen könnte. Sie informiert den Leser über den Stand der gerichtlichen Auseinandersetzungen des [X.] zur Verhinderung einer Berichterstattung über seine Hochzeit. An einer solchen Berichterstattung hatte die Öffentlichkeit damals ein erhebliches Interesse. [X.]) Darüber hinaus ist der Pressefreiheit der [X.]n im Streitfall be-sonderes Gewicht beizumessen, weil sämtliche Werbeanzeigen - wie oben [X.] b [X.] (Rn. 22 ff.) ausgeführt - dazu bestimmt und geeignet waren, die Öffent-lichkeit über die Gestaltung und den Inhalt des geplanten [X.] zu unterrichten. Dem steht nicht entgegen, dass der mit dem Porträtfoto des [X.] bebilderte Artikel in den Werbeanzeigen nur ausschnittsweise wieder-gegeben und in den Zeitungsanzeigen nur schlecht oder nicht zu lesen ist. 38 c) Die gebotene Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass im Streitfall der Pressefreiheit der [X.]n gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des [X.] größeres Gewicht zukommt. 39 [X.]) Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die - hier allein betroffenen (vgl. oben Rn. 34) - vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] einschließlich seines Rechts am eigenen Bild nur einfachrechtlich geschützt sind, während die [X.] sich auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.]) berufen kann. Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich [X.] - 18 - schützten Pressefreiheit zu (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2008 - [X.], [X.] 2008, 1124 Rn. 14 = [X.], 1524 - [X.]; [X.], [X.], 546 Rn. 28 - [X.]). 41 [X.]) Das Berufungsgericht hat bei der erforderlichen Abwägung der be-troffenen Interessen zu Unrecht dem Umstand besondere Bedeutung zuge-messen, dass eine vollständige Veröffentlichung des ausschnittsweise abge-druckten Artikels in dem beworbenen Medium zu keiner Zeit geplant war. (1) Da die Freiheit zur Gründung und Gestaltung von [X.] im [X.] steht ([X.], Beschluss vom 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1864/96, 1 BvR 2073/97, [X.]E 97, 125, 144 mwN), erstreckt sich deren Schutz in besonderem Maße auf die Werbung zur Einführung eines neuen [X.]. Ein Verlag hat ein erhebliches, berechtigtes Interesse, im Rahmen einer solchen [X.] mit der A[X.]ildung eines Titelblatts zu werben, um den Werbeadressaten - das ist im Streitfall vor allem die werbetreibende Wirtschaft - das Aussehen und die [X.] der neuen Zeitung vor Augen zu führen. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst deshalb die Werbung mit der A[X.]ildung einer Titelseite, die die Öffentlichkeit beispielhaft über Gestaltung und Inhalt des neuen Presseer-zeugnisses informiert (vgl. [X.], [X.], 546 Rn. 26 - [X.]). 42 (2) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine mit zeitlichem Vorlauf veranstaltete Werbekampagne zur Markteinführung eines neuen [X.] vor dem Problem steht, dass bei der Werbung eingesetzte [X.] zum Zeitpunkt des Erscheinens des Presseprodukts veraltet und damit nicht mehr von Interesse sind. Dennoch hat es angenommen, die [X.] könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in einer Werbung mit einer 43 - 19 - Nullnummer eines Presseprodukts auch Artikel verwenden dürfe, die später nicht erscheinen. 44 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das - jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe die Interessen des [X.] grund-sätzlich überwiegende - Interesse der [X.]n, mit der beispielhaften Titelsei-te einer fiktiven Ausgabe der geplanten Zeitung werben zu dürfen, nicht deshalb geringeres Gewicht, weil der Artikel, der auf der Titelseite der abgebildeten Zei-tung neben dem Porträtfoto des [X.] ausschnittsweise abgedruckt ist, nicht in dem beworbenen Magazin erscheinen sollte. Die [X.] war nicht ver-pflichtet, das in der [X.] abgebildete Zeitungsexemplar mit den dort abgedruckten Beiträgen tatsächlich auf den Markt zu bringen. Die [X.] würde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der A[X.]ildung einer beispielhaf-ten Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeit-punkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind ([X.], [X.], 546 Rn. 31 - [X.]). [X.]) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, bei der erforderlichen Abwägung verdienten die Interessen des [X.] den Vorrang, weil der [X.] nicht nur wegen des zeitlichen Abstands zur [X.], sondern vor allem wegen des nur ausschnittsweise erfolgten Abdrucks des Artikels erheblich herabgesetzt gewesen sei und sich vornehmlich den [X.] des [X.] zunutze gemacht habe. 45 (1) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Zulässigkeit einer [X.] für Presseerzeugnisse überspannt, indem es dem [X.] entscheidende Bedeutung beigemessen hat, dass der Informationsgehalt 46 - 20 - der Werbung wegen des zeitlichen Abstands zur Hochzeit erheblich herabge-setzt gewesen sei. Eine [X.] für ein Presseerzeugnis benötigt erfahrungsgemäß eine gewisse Vorlaufzeit. Wird in der [X.] in zulässiger Weise mit der A[X.]ildung einer beispielhaften Titelseite dieses [X.] geworben, darf diese daher Beiträge zu Themen enthalten, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, im Verlauf der Werbekampagne aber möglicherweise an Aktualität verlieren. Es kann nicht verlangt werden, dass in einer [X.] für ein Presseerzeugnis ständig neue Titelseiten von Nullnummern hergestellt und verwendet werden, die Beiträge zu Themen enthalten, die am Tage des Erscheinens der jeweiligen Anzeige aktuell sind. (2) Das Berufungsgericht hat ferner damit, dass es den Interessen des [X.] den Vorrang eingeräumt hat, weil der Informationsgehalt der Werbung wegen des nur ausschnittsweisen Abdrucks des Artikels erheblich herabgesetzt gewesen sei, zu hohe Anforderungen an den Informationswert einer von der Pressefreiheit geschützten Berichterstattung gestellt und die Besonderheiten einer [X.] für ein Presseerzeugnis nicht hinreichend berück-sichtigt. Auch eine Berichterstattung mit geringem Informationswert ist von der Pressefreiheit geschützt ([X.], [X.], 613, 615 - [X.]). Zudem liegt der Informationswert einer [X.] für ein Presseerzeugnis vor allem in der Unterrichtung der Öffentlichkeit über dessen Inhalt und Gestal-tung. Dieser Informationswert wird nicht dadurch herabgesetzt, dass der Text eines Artikels, der sich auf der beispielhaft abgebildeten Titelseite des [X.] befindet, nicht vollständig abgedruckt ist. 47 (3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Werbung sich auch nicht vornehmlich den Sympathiewert des [X.] zunutze gemacht. Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.]n sei es nicht um die [X.] - 21 - tion über die Hochzeit des [X.], sondern um die Ausnutzung der Bekannt-heit und Beliebtheit des [X.] für ihre wirtschaftlichen Eigeninteressen ge-gangen. Dies ergebe sich vor allem aus den Zeitungsanzeigen, in denen vor allem das Porträtfoto des [X.] als Blickfang in der Mitte der Nullnummer Aufmerksamkeit errege. Auch bei dieser Beurteilung vernachlässigt das [X.], dass die Zeitungsanzeigen die Öffentlichkeit ersichtlich nicht in erster Linie über die Hochzeit des [X.], sondern über den Inhalt und die Gestaltung des geplanten —[X.] unterrichten sollten. Mit der A[X.]ildung eines Porträtfotos des [X.] hat die [X.] zwar - wie unter II 4 a [X.] (Rn. 31 ff.) ausgeführt - die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf Inhalt und Gestaltung der geplanten Zeitung gelenkt; sie hat den Werbewert oder das Image des [X.] aber nicht über diese Aufmerksamkeitswerbung hinaus ausgenutzt. [X.]) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung erweisen sich die [X.] Anzeigen auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil es der [X.] möglich gewesen wäre, ein anderes - bereits erschienenes - Testex-emplar abzubilden. 49 Allerdings verletzt die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelsei-te eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, das Recht dieser Person am eigenen Bild von dem Zeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden möglich und zumutbar war, die A[X.]ildung der Titelseite des Test-exemplars durch die A[X.]ildung der Titelseite einer tatsächlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen ([X.], [X.], 546 Rn. 32 - [X.]). 50 Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die [X.] hätte danach das Titelblatt der von der [X.]n zu den Akten gereichten, bereits in 51 - 22 - gedruckter Form vorliegenden Nullnummer des —[X.] vom 3. August 2006 a[X.]ilden müssen und nicht das den Kläger zeigende, rein fiktive Titelblatt. Die [X.] hat ihr Vorhaben, das geplante —[X.] auf den Markt zu bringen, noch vor dem Erscheinen einer Erstausgabe einge-stellt. Auch die Ausgabe des —[X.] vom 3. August 2006 ist daher nicht erschienen. II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Kläger kann von der [X.] keinen Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB) oder Bereicherungsaus-gleich (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) wegen eines Eingriffs in sein Namens-recht (§ 12 BGB) beanspruchen. Ihm steht daher auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Werbekampagne zu. 52 1. Durch die Nennung seines Namens in der Werbung ist zwar in das Recht des [X.] eingegriffen worden, darüber zu bestimmen, ob der eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden darf (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 1959 - [X.], [X.] 30, 7, 9 ff. - [X.]; Urteil vom 26. Juni 1981 - [X.], [X.] 81, 75, 78 - [X.]). Diese Befugnis stellt, soweit sie dem Schutz kommerzieller Interessen des Namensträgers dient, ebenfalls ei-nen vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts dar ([X.] 143, 214, 230 - [X.]). 53 2. Die gebotene Abwägung der Interessen führt aber dazu, dass dem [X.] der [X.]n an einer Information der Allgemeinheit über die Gestal-tung und Ausrichtung ihrer neuen Zeitung gegenüber dem Interesse des [X.] am Schutz seines Namensrechts der Vorrang einzuräumen ist. Insofern kann auf die Ausführungen zum Recht am eigenen Bild (Rn. 10 ff.) verwiesen werden. 54 - 23 - 55 IV. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s ist zurückzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2007 - 12 O 594/07 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2008 - 13 U 12/08 -

Meta

I ZR 119/08

18.11.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. I ZR 119/08 (REWIS RS 2010, 1239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1239

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Recht einer prominenten Person am eigenen Bild: Bebilderung eines Presseartikels mit einem von einem breiten …


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I ZR 119/08

1 BvR 653/96

13 U 12/08

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