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PDF anzeigen [X.]/04
vom 23. November 2004 in der Kostenfestsetzungssache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß des
1. Zivilsenats des [X.] vom 14. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 957,51 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus ei-nem Verkehrsunfall geltend gemacht. Der [X.] war zwischen den [X.]en unstreitig, es ging nur noch um die Höhe der Schadensersatzforde-rung. Der Beklagte zu 1 hat zu seiner Rechtsverteidigung [X.] beauftragt. Ebenso hat die Beklagte zu 2 als zuständiger Haftpflichtversiche-rer für beide Beklagte Prozeßbevollmächtigte bestellt. - 3 - Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger die außergericht-lichen Kosten als erstattungsfähig angesehen, die dadurch angefallen sind, daß der Beklagte zu 1 selbst auch Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner In-teressen beauftragt hat. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger weiter das Ziel, den [X.] aufzuheben, soweit zugunsten des Beklagten zu 1 die Ko-sten einer Einschaltung seiner Rechtsanwälte festgesetzt worden sind. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.] sind im Streitfall die Kosten nicht erstattungsfähig, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 1 entstanden sind. Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten hängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1 notwendig war, sich durch einen weite-ren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der [X.] einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, denn nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer [X.] vom [X.] Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Zu der hier vorliegenden Konstellation, daß [X.] verklagt wer-den, hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß sich die Frage, ob die geltend gemachten Kosten als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzu-- 4 - sehen sind, nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichti-gung der konkreten Fallumstände beantworten läßt. Die Bestellung eines eige-nen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direkt-anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspru-ches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemein-samen Rechtsstreit sei nicht notwendig und die damit verursachten Kosten [X.] demgemäß nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestehe (Beschluß vom 20. Januar 2004 - [X.] ZB 76/03 - [X.], 622 = [X.] 2004, 323). Nach diesen Grundsätzen sind die zuerkannten Anwaltskosten der vom Beklagten zu 1 beauftragten Prozeßbevollmächtigten nicht erstattungsfähig, weil nach den Feststellungen des [X.] der [X.] un-streitig war und keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Interes-senwiderstreites zwischen den [X.] bestanden. 2. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-richt zurückzuverweisen, da die Kosten - auch im Hinblick auf die gemeinsame Vertretung durch die vom Versicherer beauftragten Rechtsanwälte - neu festge- - 5 - setzt werden müssen und deshalb eine Entscheidung in der Sache nicht mög-lich ist. Müller [X.] [X.]
[X.] Zoll
Meta
23.11.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. VI ZB 6/04 (REWIS RS 2004, 580)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 580
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZB 5/05 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 76/03 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 37/04 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 72/06 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 42/10 (Bundesgerichtshof)
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Hausanwalts eines Haftpflichtversicherers
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