Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZR 225/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4229

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[X.] BESCHLUSS III ZR 225/05 vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 23. August 2005 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Streitwert: 112.484,21 •. Gründe: [X.] Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines Rechtsanwalts, von dem Beklagten die Auszahlung eines Teiles des Erlöses, den dieser aus dem Verkauf einer im Eigentum des Zedenten stehenden Motoryacht erzielte. 1 Deren Eigentümerin war ursprünglich eine in [X.] ansässige Gesell-schaft namens [X.] Company, Co, Ltd. 2 - 3 - (im Folgenden [X.] ). Der Beklagte war unmittelbarer Besitzer des Bootes. [X.] eine Gläubigerin des Beklagten die Yacht gepfändet hatte, beauftragte die [X.] den Zedenten mit der Erhebung einer Drittwiderspruchsklage. Zur Beilegung der Streitigkeit kamen die Gläubigerin, die [X.] und der Zedent überein, dass letzterer das Boot erwerben und die Gläubigerin es gegen [X.] des Kaufpreises freigeben werde. Der Zedent erwarb daraufhin aufgrund Vertrages vom 25. September 2000 die Yacht für 220.000 DM. Am selben Tage vereinbarten die [X.] und der Zedent, dass das Boot, das seinerzeit einen Wert von rund 440.000 DM hatte, verkauft werden, der Zedent aus dem Erlös die von ihm aufgewendeten 220.000 DM erhalten und der Mehrertrag der [X.] zustehen sollte. Den Weiterverkauf sollte der Beklagte durchführen. Dieser ver-äußerte die Yacht für mehr als 500.000 DM, führte jedoch hiervon nichts an den Zedenten ab. Die [X.]en streiten, ob der Zedent aufgrund weiterer von der Klägerin behaupteter Abreden der Beteiligten untereinander einen Anspruch auf Ersatz seiner für den Zwischenerwerb des Bootes angefallenen Aufwendungen (auch) gegen den Beklagten haben sollte. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. 4 I[X.] Das Berufungsurteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da es, wie die Beschwerde mit Recht rügt, objektiv auf einer Verletzung des Grundrechts der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) be-ruht. 5 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat einen abgetretenen Anspruch der Klägerin ge-gen den Beklagten gemäß § 667 BGB auf der Grundlage eines diesem von dem Zedenten erteilten Auftrags mit der Erwägung verneint, das Zustandekom-men eines entsprechenden Vertrags sei nicht hinreichend substantiiert vorge-tragen worden. Mit ihrer Behauptung, anlässlich von Gesprächen in der Kanzlei des Zedenten am 26. September und 5. Oktober 2000 sei unter anderem ver-einbart worden, dass von dem Erlös direkt an den Zedenten 220.000 DM [X.] werden sollten, sei kein Auftrag des Zedenten gegenüber dem Beklagten vorgetragen worden, sondern nur die Abrede, den Zedenten an dem Erlös zu beteiligen. 6 2. Dies beruht auf einer objektiven Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausfüh-rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (z.B.: [X.] 86, 133, 145; [X.] NJW 1998, 2583, 2584; ZIP 2004, 1762, 1763). 7 a) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dem Vortrag der Kläge-rin lasse sich nicht die Vereinbarung entnehmen, dass der Beklagte gegenüber dem Zedenten verpflichtet sei, unmittelbar an diesen 220.000 DM aus dem [X.] zu zahlen, beruht auf einer unvollständigen Berücksichtigung deren Vorbringens. 8 Schon die in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 21. Mai 2004 enthaltene Behauptung, als Ergebnis der Verhandlungen an den vorge-nannten Terminen, an denen unter anderem der Zedent, der Beklagte und der Geschäftsführer der [X.] teilgenommen haben, habe auch Einigkeit darüber 9 - 5 - bestanden, dass der Zedent aus dem von dem Beklagten zu bewerkstelligen-den Verkauf der Yacht "direkt" 220.000 DM erhalten solle, enthält entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einen, wenn auch möglicherweise noch nicht genügenden, Hinweis darauf, dass der Zedent nach den getroffenen Abreden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten erhalten sollte. Hinzu tritt, dass die Klägerin in diesem Schriftsatz weiter vorgetragen hat, der Zedent habe nach den seinerzeit getroffenen Vereinbarungen einen eigenen Anspruch ge-gen den Beklagten erhalten sollen, und zwischen den [X.]en sei ein eigenes Auftragsverhältnis gewollt gewesen. Dieses Vorbringen diente der Ergänzung und Präzisierung der bereits in der Anspruchsbegründung vom 1. März 2004 und im Schriftsatz vom 27. April 2004 enthaltenen, seinerzeit hinsichtlich der [X.], des Ortes und der beteiligten Personen noch unkonkret gehaltenen Be-hauptung der Klägerin, es sei vereinbart worden, der Beklagte solle im Auftrag des Zedenten die Yacht zu verkaufen und von dem Erlös 220.000 DM an den Zedenten auskehren. Dieses Vorbringen lässt keinen Raum mehr für die Interpretation des Be-rufungsgerichts. Vielmehr hat die Klägerin das Zustandekommen eines - wohl im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages vereinbarten - Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Beklagten schlüssig vorgetragen. Sie hat die Abreden über den Inhalt des von ihr behaupteten Vertrages, über dessen Par-teien und insbesondere die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe eines bestimmten Teils des Verkaufserlöses an den Zedenten unter Angabe von Ort, [X.] und beteiligten Personen konkret vorgetragen. Haben der Zedent und der Beklagte den [X.] mit dem behaupteten Inhalt geschlossen, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen an sie abgetretenen (§ 398 BGB) Anspruch auf Auskehr des auf den Zedenten entfallenden Teils des Verkaufserlöses. 10 - 6 - Weitere Angaben, etwa zum Hergang der Verhandlungen und zum Wort-laut der mündlich getroffenen Vereinbarungen, in denen der von der Klägerin behauptete Wille der [X.]en seinen Ausdruck gefunden haben soll, waren nicht erforderlich. Der Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit ei-nem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des [X.] entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Details, die den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht er-forderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam werden, wenn der [X.] dazu Anlass bietet, weil durch ihn der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (z.B.: [X.], Beschluss vom 1. Juni 2005 - [X.]/02 - NJW 2005, 2710, 2711). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil sich der Beklagte darauf beschränkt hat, ein Auftragsverhältnis mit dem Zedenten schlicht in Abrede zu stellen, ohne auf die Termine in dessen Kanzlei am 26. September und 5. Oktober 2000 einzugehen. 11 b) Die Tatsacheninstanzen hätten demgemäß die von der Klägerin für die von ihr behaupteten Abreden angebotenen Beweise erheben müssen. Sie hat insoweit die Zeugen Schreiber, [X.] und [X.] benannt sowie die Vernehmung des Beklagten als [X.] beantragt. Soweit ihre im Schriftsatz vom 21. Mai 2004 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe nicht nur von der [X.] ermächtigt werden sollen, den in Rede stehenden Betrag an den Zedenten auszukehren, dieser habe vielmehr einen eigenen Anspruch gegen den [X.] erhalten sollen, nicht eigens mit einem Beweisangebot versehen ist, ist dies unschädlich. Dieses Vorbringen war lediglich eine Präzisierung der bereits unter 12 - 7 - Beweis gestellten Behauptung, der Zedent habe dem Beklagten den Auftrag erteilt, das Boot zu verkaufen und von dem Erlös 220.000 DM an ihn auszukeh-ren (Schriftsatz vom 27. April 2004). 3. Das Berufungsgericht wird, soweit es hierauf noch ankommen sollte, sich auch mit den weiteren [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen ha-ben, auf die einzugehen für den Senat derzeit keine Veranlassung besteht. 13 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.06.2004 - 7 O 36/04 - [X.], Entscheidung vom 23.08.2005 - 15 U 122/04 -

Meta

III ZR 225/05

30.03.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZR 225/05 (REWIS RS 2006, 4229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4229

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