Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. IX ZR 11/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3507

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:13. Januar 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1Zu den Voraussetzungen, unter denen sich die nachträgliche [X.] auch auf dessen Rechtsverhältnis zu den übrigen [X.]nauswirkt.[X.], Urteil vom 13. Januar 2000 - [X.] - OLG Düsseldorf LG Krefeld- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Januar 2000 durch [X.] Paulusch und [X.] Dr. Kreft, [X.], Kirchhof und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 4. Dezember 1998, [X.] durch Beschluß vom 26. Februar 1999, im [X.] insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, anden 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Anfang des Jahres 1992 gründeten der Geschäftsführer der [X.] der [X.] [X.]; die Gesellschaft wurde in das Handelsregistereingetragen. Gesellschafter waren der Geschäftsführer der Klägerin und [X.] zu jeweils gleichen Anteilen; der [X.] übernahm die [X.] allein. Die [X.] gewährte der Gesellschaft einen [X.] 3 -korrentkredit in Höhe von 150.000 DM und sagte einen Avalkredit für [X.] bis zu 500.000 DM zu. Am 23. Januar 1992 übernahmenbeide Gesellschafter die unbeschränkte Bürgschaft zur Sicherung aller Forde-rungen der Bank aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH.Am 18. März 1993 vereinbarte der Geschäftsführer der Klägerin mit [X.] eine Beschränkung seiner Bürgschaftsverpflichtung [X.]. Am 7. September 1994 kündigte die Sparkasse das [X.]. Die Gesellschaft ist insolvent. Der Geschäftsführer der Klägerin zahlte [X.] seiner Bürgschaftsverpflichtung 150.000 DM an die Gläubigerin. Auchderen Restforderung in Höhe von 236.800,04 DM wurde getilgt; ob dies [X.] des [X.]n beruht, ist zwischen den Parteien streitig.Der [X.] hatte sich verpflichtet, den persönlich für die Kläranlage [X.] [X.] zu übertragen. Ein entsprechender Nach-unternehmervertrag datiert vom 4. März 1992. Am selben Tage wurde überdieses Objekt ein weiterer Vertrag geschlossen, in dem der [X.] der Klä-gerin die entsprechenden Arbeiten übertrug.Die Klägerin hat für die dort erbrachten Leistungen Zahlung von11.687,85 DM verlangt. Außerdem hat sie aus abgetretenem Recht einen [X.] ihres Geschäftsführers als [X.]n in Höhe von 51.300 DMsowie einen in der Revisionsinstanz nicht mehr streitigen Betrag von14.430,24 DM eingeklagt. Hilfsweise hat sie die Klage auf einen restlichenAusgleichsanspruch ihres Geschäftsführers in Höhe von 23.700 DM gestützt.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 26.118,09 DM stattgegeben, [X.] dagegen abgewiesen. Das [X.] hat die- 4 -Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des [X.] der Klägerin lediglich 12.879,84 DM zuerkannt. Mit der Revision [X.] die Klägerin weitere [X.] DM, die sie in Höhe von 11.687,85 DM [X.] für die Arbeit an der [X.] geltend macht und im übrigenaus [X.] herleitet.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.Die Entscheidung ergeht als Versäumnisurteil, beruht jedoch auf einervollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 [X.] hat einen Ausgleichsanspruch des [X.] als [X.] abgelehnt, weil eine solche Forderung nur dannin Betracht komme, wenn der [X.] über den auf ihn im [X.] Teil hinaus geleistet habe. Das sei hier jedoch nicht geschehen;denn der Geschäftsführer der Klägerin sei dem [X.]n gegenüber [X.] gewesen, die Hälfte der von der Gesellschaft begründeten Verbind-lichkeiten zu tragen. Die spätere Einschränkung der Bürgenhaftung habe [X.] Innenverhältnis nicht ausgewirkt; denn zunächst sei eine Haftung auch für- 5 -über das vereinbarte Kreditlimit hinausgehende Forderungen aufschiebendbedingt begründet worden. Der Geschäftsführer der Klägerin könne nicht gel-tend machen, der [X.] habe allein die Erhöhung der [X.] verur-sacht. Als die für den kaufmännischen Teil zuständige Person sei er dafürvielmehr in gleicher Weise wie der [X.] verantwortlich. Die Klägerin [X.] davon abweichenden Absprachen zwischen ihrem Geschäftsführer unddem [X.]n substantiiert vorgetragen. Da der Geschäftsführer nicht mehrals die Hälfte der [X.] getilgt habe, könne dahingestellt bleiben, obder [X.] von ihm behaupteten Zahlungen erbracht habe.Wie die Revision zutreffend rügt, halten diese Ausführungen in mehrfa-cher Hinsicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob [X.] persönlich Leistungen auf die Hauptschuld erbracht hat. Für die revi-sionsrechtliche Prüfung ist daher zu unterstellen, daß dies nicht geschehen ist.In diesem Falle steht der Klägerin der geltend gemachte [X.]) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt [X.], die Restschuld in Höhe von 236.800,04 DM sei nicht aus Mitteln des[X.]n beglichen worden. Vielmehr habe sich die Gläubigerin insoweit ausihr zur Sicherheit abgetretenen Forderungen der Hauptschuldnerin befriedigenkönnen. Trifft dies zu, hat der Geschäftsführer der Klägerin aus §§ 774 Abs. 2,426 Abs. 1 BGB einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 75.000 DM gegen den[X.]n, der durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen [X.] -Aus dem Gesamtschuldverhältnis unter den [X.]n resultiert [X.], an der Befriedigung des Gläubigers zu gleichen Anteilen mitzuwirken.Hat der Gläubiger nur einen [X.]n in Anspruch genommen, so kann dieserwegen der von ihm erbrachten Zahlung grundsätzlich auch dann anteiligenAusgleich verlangen, wenn sie nur einen Teil der Hauptforderung betraf undder Höhe nach nicht über den Betrag hinausging, der im Innenverhältnis aufden Leistenden entfallen wäre, wenn der Gläubiger von allen [X.]n imUmfang ihrer Gesamthaftung Zahlung verlangt hätte ([X.]Z 23, 361, 364;[X.], Urt. v. 15. Mai 1986 - [X.], NJW 1986, 3131, 3132; v. 4. [X.] - [X.], NJW 1987, 3126, 3128). Ist der Gläubiger wegen seinerübrigen Forderungen anderweitig befriedigt worden, folgt aus dem Rechtsver-hältnis zwischen den gleichrangigen [X.]n ohne weiteres, daß die nur voneinem erbrachte Leistung anteilig auf alle zu verteilen [X.]) Entgegen der vom Berufungsgericht im Beschluß über den Tatbe-standsberichtigungsantrag vertretenen Auffassung hat die Klägerin die in [X.] gegebene Darstellung dazu, wie die Hauptschuld getilgtworden sei, später nicht fallengelassen. Die Klägerin hat in Beantwortung [X.] des [X.]n ausdrücklich erklärt, die Tilgung [X.] durch persönliche Leistungen des [X.]n bleibe be-stritten. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, daß sie an ihrem bisheri-gen Vortrag festhält. Die Behauptung der Klägerin ist auch hinreichend sub-stantiiert; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie von ihrem Zedenten, der nichtselbst Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war, ohne weiteres hätte erfahrenkönnen, aus welchen der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die [X.]in Befriedigung erlangt habe. Im übrigen hat das Berufungsgericht überse-hen, daß der [X.], soweit er sich auf eigene Leistungen als Bürge beruft,- 7 -darlegungs- und beweispflichtig ist. Auch der [X.] hat für seine Behaup-tung Beweis angeboten.2. Das angefochtene Urteil hat jedoch selbst dann keinen Bestand, wennman davon ausgeht, der [X.] persönlich habe die restliche Gläubigerfor-derung getilgt.a) Befreit der Gläubiger einen [X.]n nachträglich teilweise von [X.], wirkt sich dies allerdings in der Regel nicht auf das [X.] zu den [X.]n aus; denn insoweit gelten gemäߧ 769 BGB die Grundsätze über die Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern([X.], Urt. v. 11. Juni 1992 - [X.], [X.], 2286, 2287). [X.] entsteht bereits bei Begründung des [X.] und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den [X.] ([X.]Z 114, 117, 122; [X.], Urt. v. 20. Dezember 1990 - [X.]/89,WM 1991, 399, 400). Die Rechte und Pflichten aus dieser Rechtsbeziehungzwischen den [X.]n treten als selbständiges Schuldverhältnis neben [X.] ([X.], Urt. v. 11. Juni 1992, aaO). Mit deren [X.] sich die Ausgleichsansprüche auf alle Leistungen, die die [X.] in Zukunft aufgrund ihrer vertraglich übernommenen Pflichten gegenüberdem Gläubiger zur Deckung der Verbindlichkeiten aus dem [X.] noch zu erbringen hatten. Diese so entstandenen Rechte des [X.] konnten nicht allein infolge der dem Geschäftsführer der Klägerinnachträglich von der Sparkasse eingeräumten Haftungsbegrenzung erlöschen.b) Eine vom Regelfall der §§ 769, 426 Abs. 1 BGB abweichende Ge-staltung des [X.] kann sich jedoch aus einer Vereinbarung unter- 8 -den [X.]n, einem sonstigen aus ihrer Rechtsbeziehung folgenden Grundeoder auch aus der Natur der Sache ergeben (Senatsurt. v. 4. Juni 1987, [X.]. 3129; v. 11. Juni 1992, aaO S. 2287). In dieser Hinsicht hat das Berufungs-gericht das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend ausgewertet.Diese hat vorgetragen, der [X.] habe damals das von der [X.] eingeräumte Kreditlimit von 150.000 DM häufig in erheblicher Weise über-zogen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe deshalb den [X.]n veran-laßt, das Konto wieder unter die vereinbarte Kreditlinie zurückzuführen, und,als dies gelungen sei, am 18. März 1993 bei der Gläubigerin eine Beschrän-kung seiner Haftung auf 150.000 DM erreichen können. Dies alles sei zuvor beiden wöchentlichen Besprechungen mit dem [X.]n erörtert worden, in dererklärten Absicht, das Risiko des Zedenten auf 150.000 DM zu begrenzen. Der[X.] habe gegen diese Absichten keine Einwendungen erhoben.Trifft diese Darstellung zu, kann daraus eine nachträgliche Beschrän-kung der Haftung des Zedenten auch im Innenverhältnis auf 150.000 DM fol-gen. Eine solche Möglichkeit läßt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf aus-schließen, der Zedent sei in der [X.], der [X.] dagegen für die technischen Aufgaben zuständig gewesen. Da nur [X.] als Geschäftsführer neue Verbindlichkeiten ohne Zustimmung [X.] begründen konnte, erscheint es auf der Grundlage der [X.] der Klägerin möglich, daß das geschäftliche Risiko des Zedenten nichtnur der Gläubigerin gegenüber, sondern auch im Innenverhältnis einge-schränkt werden sollte. Die Frage bedarf erneuter tatrichterlicher Würdigung;zudem wird das Berufungsgericht den von der Klägerin zum Beweis ihrer [X.] benannten Zeugen vernehmen [X.] 9 -c) Wirkt die Beschränkung der Haftung im Innenverhältnis, ist der Aus-gleich unter den [X.]n nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträgevorzunehmen ([X.]Z 137, 292, 297). Da der [X.] für die Gesamtforderunghaftet, lautet dieses Verhältnis 386.800,04 : 150.000. Der danach auf den [X.] entfallende Anteil beträgt 27,94335 % des [X.] 108.084,89 DM. In diesem Falle wäre also ein Ausgleichsanspruch in [X.] 41.915,11 DM auf die Klägerin im Wege der Zession übergegangen.[X.] Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe keine Forderung [X.] an der [X.] gegen den [X.]n zu. Insoweit kämen [X.] gegen die vom Geschäftsführer der Klägerin und dem [X.]ngegründete GmbH in Betracht. Dies ergebe sich aus dem [X.], den der [X.] am 7. März 1992 mit der GmbH geschlossen habe.2. Diese Erwägungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt, weil das [X.] ein Geständnis des [X.]n, selbst Vertragspartner der [X.] zu sein, mit rechtlich nicht haltbarer Begründung verneint hat.a) Der [X.] hat in der Klageerwiderung erklärt, bezüglich der [X.] sei ein konkreter [X.] zwischen ihm und derKlägerin vereinbart worden. Diesen Vertrag, der den [X.]n als Hauptun-ternehmer und die Klägerin als Nachunternehmer bezeichnet, hat er zugleich in- 10 -Kopie vorgelegt und sich auf dessen Inhalt bezogen. Mit dieser Darstellung hatder [X.] den Klagevortrag, er selbst habe der Klägerin den Auftrag erteilt,in klarer und zweifelsfreier Weise bestätigt. Weiterer Ausführungen bedurfte [X.] nicht. Im Termin vom 25. Oktober 1996 haben die Parteivertreter unterBezugnahme auf ihre Schriftsätze verhandelt. Damit war die Auftragsvergabean die Klägerin durch den [X.]n in bindender Form zugestanden (§ 288ZPO).b) Dieses Geständnis hat auf der für die revisionsrechtliche Prüfungmaßgeblichen Tatsachenbasis nicht gemäß § 290 ZPO seine Wirkung verlo-ren. Der [X.] hat zwar im Laufe des Rechtsstreits behauptet, die [X.] in der Klageerwiderung beruhe auf einem Irrtum. Er hat jedoch keine [X.] vorgetragen, aus denen sich eine unbewußte Unkenntnis des angeb-lich wahren Sachverhalts zum maßgeblichen Zeitpunkt entnehmen läßt.Bleibt das Geständnis wirksam, wird sich das Berufungsgericht mit dengegen die Forderung selbst erhobenen Einwendungen zu befassen haben.- 11 -III.Der Rechtsstreit ist daher insgesamt zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der [X.] der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.PauluschKreft[X.]KirchhofFischer

Meta

IX ZR 11/99

13.01.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. IX ZR 11/99 (REWIS RS 2000, 3507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3507

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