Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZB 224/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1563

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[X.][X.]/07 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivil-(Be-schwerde-)Kammer des [X.] vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird [X.]. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Rechtsbeschwerde gegen die vom [X.] bestätigte Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in [X.] mit § 7 [X.]). Der Entscheidung des [X.]s liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die 1 - 3 - Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keinen [X.] aufzeigt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.]. Die Entscheidungen der Vorinstanzen fügen sich in die Rechtsprechung des [X.]s zu der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bei noch nicht ab-schließend geklärter örtlicher Zuständigkeit ein (vgl. [X.], [X.]. v. 13. [X.] 2007 - [X.] ZB 238/06, zitiert nach juris Rn. 7). Der [X.] hat entgegen der Rechtsbeschwerde im Streitfall keine Leitlinien dafür vorzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine manipulative "Firmenbestattung" anzunehmen ist. Dies zu beurteilen, fällt weitgehend in den Verantwortungsbereich des [X.]. Über den Einzelfall hinausgehende Aussagen hierzu sind, soweit sie der [X.] nicht ohnehin getroffen hat (vgl. [X.]Z 165, 343, 348 f), nicht mög-lich. Überdies sind im Streitfall nach den vom [X.] im [X.]uss vom 22. März 2007 ([X.] ZB 164/06, [X.], 878 ff) entwickelten Grundsätzen Sicherungs-maßnahmen schon vor abschließender Feststellung der Zulässigkeit des Insol-venzantrags zulässig. 2 Der gerügte Gehörsverstoß liegt offensichtlich nicht vor. Abgesehen [X.] hat die Schuldnerin den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit nicht einmal schlüssig dargelegt (vgl. nur [X.]Z 149, 178, 188). 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 - 4 - I[X.] [X.], ihm für den angekündigten Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, Prozesskos-tenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen, weil der vorläufige Insolvenzverwalter in dem Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen keine eigenen Rechte verfolgen kann. Insoweit wird auf den [X.]sbeschluss vom 17. Januar 2008 ([X.] ZB 41/07, [X.], 307, 308 Rn. 13) verwiesen. 5 Ganter Raebel [X.]

Gehrlein [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.06.2007 - 73 IN 47/07 - [X.], Entscheidung vom 11.10.2007 - 5 T 784/07 -

Meta

IX ZB 224/07

09.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZB 224/07 (REWIS RS 2008, 1563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1563

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