Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2022, Az. 5 StR 332/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6590

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit Blick auf die Neuaufnahme der Substanz [X.] in [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. 32. BtMÄndV vom 18. Mai 2021, [X.] I 1096) im Ergebnis entnehmen, dass gesicherte Erkenntnisse über die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs ebenso wie zum Konsumverhalten fehlen. Bei der Bestimmung des Wertes der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG kam es damit entscheidend auf einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen an (vgl. zum Maßstab [X.], Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 Rn. 35, [X.]St 60, 134, 136 f.). Diesen hat das [X.] angestellt und nachvollziehbar begründet.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 332/22

09.11.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 20. April 2022, Az: 3 KLs 23/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2022, Az. 5 StR 332/22 (REWIS RS 2022, 6590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6590

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