Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 33 W (pat) 546/10

33. Senat | REWIS RS 2012, 10324

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "TOR SERVICE 24 (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 055 055.7

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und die Richterin Dr. Hoppe am 10. Januar 2012

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 16. September 2009 hat der Anmelder die Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

angemeldet für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 19, 35 und 37:

3

„Türen, [X.] aus Metall sowie daraus gebildete Systeme; Verladesysteme gebildet aus Rampen aus Metall; Garagentore, Sektionaltore, Schnelllauftore und Rolltore aus Metall; Ladebrücken aus Metall; Türen, [X.] nicht aus Metall sowie daraus gebildete Systeme; Verladesysteme gebildet aus Rampen, nicht aus Metall; Garagentore, Sektionaltore, Schnelllauftore und Rolltore, nicht aus Metall; Einzelhandelsdienstleistungen, auch für den Versandhandel; [X.], auch für den Versandhandel sowie Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das [X.], jeweils in Bezug auf [X.], [X.] und Verladesysteme sowie deren Zubehör und Ersatzteile, Ersatzsektionen, Dichtungen, Beschläge, Laufrollen, Torsionsfedern, Federwellen, Tragseile, Laufschienen, Antriebe/Steuerungen, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör; Montage, Wartung und Reparatur von Türen, [X.]n, Toranlagen und Verladeanlagen; Modernisierung von Türen, [X.]n, Toranlagen und Verladeanlagen durch Bau-, Reparatur- und Installationsarbeiten; Automation von Türen, [X.]n, Toranlagen und Verladeanlagen durch Montage elektrischer Antriebe und Steuerungen“

4

Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Eintragung mit Beschluss vom 15. Juli 2010 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen.

5

Sie hat hierzu ausgeführt, dass die in der Marke zu lesenden Angaben „[X.]“ und „[X.]“ einen für jedermann verständlichen Hinweis auf eine Leistung, die mit [X.]n in Verbindung stehe, enthielten. Der weitere [X.] „24“ habe sich etabliert zur Beschreibung von Leistungen, die 24 Stunden täglich, also „rund um die Uhr“ erbracht würden. Damit handele es sich um rein beschreibende Sachhinweise für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen.

6

Die graphische Ausgestaltung des Zeichens enthalte keine hinreichende, den schutzunfähigen Charakter der übrigen [X.]e aufhebende Verfremdung des kennzeichnenden Charakters. Vielmehr werde sie lediglich als einfache Umrahmung und damit als schmückende Hervorhebung aufgefasst.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

8

Er ist der Ansicht, dass der Verkehr dem Zeichen zwar eine Anlehnung auf den Begriffsinhalt in Bezug auf Türen u. ä. entnehmen könne, diesem aber keinen im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt beimessen werde. Insbesondere bleibe unklar, um welche Art von Service es sich handele.

9

Zudem unterscheide sich die originelle graphische Gestaltung deutlich von üblichen Wiedergabeformen, so dass schon deshalb eine hinreichende Unterscheidungskraft anzunehmen sei.

Ergänzend weist der Anmelder auf verschiedene Voreintragungen von ähnlichen Marken hin.

Der Senat hat den Anmelder mit Schreiben vom 18. November 2011 auf das Vorliegen von [X.]sen hingewiesen und zum Beleg verschiedene Anlagen aus der [X.]recherche des Senats (im Folgenden zitiert als „Anlagen“) übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten des Gerichts und des [X.] Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Der angemeldeten Marke steht hinsichtlich der begehrten Waren und Dienstleistungen das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen worden.

1.

a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als [X.] aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.]. 2005, 135 (Nr. 29) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; [X.], 710 (Nr. 12) - [X.]). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist.

Bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse ist nach der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 3 Abs. 1 der [X.] das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen ([X.] GRUR 2008, 608 ([X.]) - [X.] m. w. N.). In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über ([X.] GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2).

Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern ([X.] GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - Das Prinzip der Bequemlichkeit; [X.] GRUR 2003, 604 ([X.]); - [X.]; [X.] GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - [X.]; [X.], 949 (Nr. 11) - [X.]; [X.] [X.] 2010, 273 (275) - [X.]). Dementsprechend darf sich die Prüfung einer Anmeldung nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden ([X.] GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

b) Die hier beanspruchte Marke ist bei Zugrundelegung des dargelegten Prüfungsmaßstabs im Hinblick auf alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird dem Zeichen wegen der in den [X.] enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] beschreiben, fehlt nämlich in Bezug auf diese Produkte auch die Unterscheidungskraft ([X.] GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - [X.]). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.], 710 (Nr. 16) - [X.]; [X.] GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - [X.] m. w. N.).

Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der  beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - [X.]; [X.]. 2005, 135 (Nr. 19) - [X.]; [X.], 411 (Nr. 8) - [X.]). Die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich überwiegend an Endverbraucher oder den Handel, wobei von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rd. 23 ff). Soweit [X.] betroffen sind, richten sich diese ausschließlich an den Handel.

Ausgehend von diesen Vorgaben ist die begehrte Wortfolge für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht unterscheidungskräftig, denn das Zeichens setzt sich aus Worten und einer Zahl zusammen, die geeignet sind, die beanspruchten Produkte und die mit ihren in Verbindung stehenden Dienstleistungen zu beschreiben, ohne hinreichende graphische Elemente zu enthalten, denen der Verkehr - trotz dieser beschreibenden Elemente - einen Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen könnte.

d) Die schwarz-weiße Wort-/Bildmarke setzt sich aus zwei Worten, einer Zahl und einer Umrahmung als graphischer Ausgestaltung zusammen.

aa) Bei der Wortkombination „[X.] [X.]“ handelt es sich in Zusammenhang mit den begehrten Waren und Dienstleistungen um einen Gattungsbegriff, unter dem verschiedene Unternehmen (Hersteller, Dienstleister, Großhändler und Händler) Waren und Serviceleistungen in Zusammenhang mit [X.]n anbieten (vgl. Anlagen 1 bis 10). Insbesondere werden unter der Bezeichnung „[X.] [X.]“ Reparatur-, Not- und Wartungsdienste, aber auch Verkauf, Anpassung und Lieferung von Türen und [X.]n sowie entsprechender Komplettanlagen nebst Zubehör angeboten (vgl. Anlagen 1 bis 10).

Dementsprechend wird der angesprochene Verkehr den [X.] eine inhaltliche Sachangabe dahingehend entnehmen, dass die soeben genannten Waren und Dienstleistungen für Türen, [X.] und entsprechendes Zubehör angeboten werden, so dass eine Merkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt.

Dem steht nicht entgegen, dass aus der Bezeichnung „Service“ nicht im Einzelnen hervorgeht, welche Dienstleistungen, konkret offeriert werden. Die Annahme einer beschreibenden Sachangabe setzt nämlich nicht voraus, dass der [X.] feste begriffliche Konturen hat ([X.], 900 (Nr. 15) - [X.]). Aus diesem Grund vermag weder die Mehrdeutigkeit noch die Unbestimmtheit eines Begriffs für sich genommen auszuschließen, dass es sich um beschreibende Angaben in Form einer Sachinformation handelt (vgl. [X.] GRUR 2000, 882 f. - Bücher für eine bessere Welt; [X.], 900 (Nr. 15) - [X.]). Von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit könnte vielmehr erst ausgegangen werden, wenn eine derartige Ungenauigkeit erreicht wäre, die es ausschließen würde, dass die fragliche Angabe noch als konkret beschreibende Bezeichnung dienen kann ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 300). Davon ist hier aber nicht auszugehen. Vielmehr ist die Bezeichnung „[X.] [X.]“ in Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen der verfahrensgegenständlichen Art derart gebräuchlich, dass der angesprochene Verkehr sie in diesem Zusammenhang ohne weitere analysierende Betrachtungsweise ohne weiteres als inhaltsbeschreibende Sachaussage versteht. Dies wird dadurch belegt, dass der Begriff „[X.]“ sowohl in zahlreichen Unternehmenskennzeichen vorkommt als auch konkret beschreibend verwendet wird (so explizit in Anlage 1 und 2).

bb) Auch dem Zahlelement „24“ ist in Zusammenhang mit dem Wortelement „[X.]“ eine Sachaussage dahingehend zu entnehmen, dass ein Service 24 Stunden lang angeboten wird (s. a. EuG, Urteil vom 22.11.2011, [X.]/10 - [X.], [X.]). Mit der Bezeichnung „[X.] 24“ wird ein entsprechendes Dienstleistungsangebot in verschiedensten Branchen gekennzeichnet (vgl. Anlage 11 bis 15). Dies gilt insbesondere auch für das Angebot von Tür- bzw. [X.]dienstleistungen, da gerade in diesem Bereich ein 24 Stunden lang erreichbarer Notdienst besondere Bedeutung hat (vgl. Anlage 2, 4, 6, 7, 8).

cc) Die graphische Darstellung des Zeichens ist gekennzeichnet durch die untereinander angeordneten Wort- und Zahlelemente, die von einem als Raute dargestellten Quadrat umrahmt werden, das einen zweiten, an vier Stellen unterbrochenen Rahmen aufweist. Diese Ausgestaltungsmerkmale sind nicht geeignet, von der beschreibenden Sachaussage des Zeichens wegzuführen. Vielmehr handelt es sich insoweit, wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, um eine einfache Umrahmung, die üblich gestaltet und noch dazu in schwarz-weiß gehalten ist. Die unterschiedlichen Grautöne sind unauffällig und werden dem Verkehr nicht in Erinnerung bleiben. Derartige unauffällige und übliche graphische Verzierungen ist der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt und wird ihnen daher keine herkunftshinweisende Bedeutung beimessen (vgl. [X.], 710 (Nr. 20) - [X.]; [X.] GRUR 2001, 1153 - antiKalk). Insbesondere heben sich die graphischen Elemente nicht derart von rein dekorativen Hervorhebungsmitteln ab, dass sie eine hinreichende, den schutzunfähigen Charakter der übrigen [X.]e aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken könnten. Aus den Anlagen der [X.] und aus den bereits von der Markenstelle zitierten Entscheidungen ergibt sich vielmehr, dass einfach gestaltete Umrahmungen im [X.] gebräuchlich sind und daher nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen werden.

Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass selbst für mehrfarbige Bildmarken, die neben einfachen Unterstreichungen sogar symbolische Verzierungen aufwiesen und auch für Bildzeichen mit zusätzlichen Besonderheiten bei der [X.], eine herkunftshinweisende Funktion nicht zuerkannt worden ist (vgl. EuG [X.]/07 (Rd. 27) - 100; [X.]. 2003, 834 (Nr. 33 - 37) - Best Buy; bestätigt durch [X.] [X.]/01 ([X.]) - Best Buy).

2.

Soweit der Anmelder auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 (Nr. 18) - Bild.t.-Online.de m. w. N.; [X.], 1093 (Nr. 8) - [X.]; zuletzt: [X.] GRUR 2011, 230 - [X.]; [X.] MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Ausgehend von Art. 20 Abs. 3 GG ist die rechtsprechende Gewalt allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht aber an vorangehende Entscheidungen eines Amtes, dessen Tätigkeit gerade überprüft werden soll. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

Im Übrigen fehlt es auch wegen der Unterschiede bei der Zeichenbildung, insbesondere wegen unterschiedlicher Wort- und Bildelemente an der Vergleichbarkeit des angemeldeten Zeichens mit den von dem Anmelder erwähnten Voreintragungen.

Meta

33 W (pat) 546/10

10.01.2012

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 33 W (pat) 546/10 (REWIS RS 2012, 10324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10324

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

28 W (pat) 548/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „Inox Safety Star" – keine Unterscheidungskraft – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr


28 W (pat) 523/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "fensterbau24" – keine Unterscheidungskraft


29 W (pat) 160/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - "Einfach Alles. Alles Einfach" – Slogan mit allgemein werbendem Inhalt – keine Unterscheidungskraft


26 W (pat) 100/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Innova Dog Comfort (Wort-Bild-Marke)/INNOVA" – Warenidentität und -ähnlichkeit – geringe Kennzeichnungskraft - keine …


24 W (pat) 536/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "mach deins draus (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

29 W (pat) 17/17

28 W (pat) 539/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.