Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.06.2017, Az. 28 W (pat) 548/16

28. Senat | REWIS RS 2017, 9504

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Inox Safety Star" – keine Unterscheidungskraft – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 100 359.3

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 16. Juni 2017 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzenden, des Richters [X.] und des Richters Dr. Meiser

beschlossen:

1) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2) Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] Safety Star

3

ist am 5. März 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der

4

„Klasse 6: Baumaterialien und Bauelemente aus Metall, insbesondere Gitter aus Metall, Gitterroste aus Metall, Gitterfenster aus Metall; Bauten und transportable Bauten aus Metall, insbesondere Gitterstäbe aus Metall; Türen, [X.], Fenster und Fensterabdeckungen aus Metall, insbesondere Fenstergitter aus Metall, Fensterschutzgitter aus Metall, [X.] aus Metall, [X.] aus Metall

5

Klasse 37: Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, insbesondere Einbau bzw. Installation von Gittern, insbesondere Fenstergittern, [X.], [X.], Zusammenbau bzw. Konstruktion von Gittern, insbesondere Fenstergittern, [X.], [X.]“

6

angemeldet worden.

7

Das [X.], Markenstelle für Klasse 6, hat nach vorangegangener Beanstandung vom 16. Juli 2015, mit Beschluss vom 17. Mai 2016 die Anmeldung zurückgewiesen.

8

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle es an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

9

Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich insbesondere um Fachkreise als auch um fachlich interessierte Laien.

Das Anmeldezeichen setze sich aus den Bestandteilen „[X.]“, „Safety“ und „Star“ zusammen. „[X.]“, vom [X.] „inoxydable“ gebildet, habe im [X.] die Bedeutung „nicht oxidierbar“ oder „rostfrei“. Dieser Begriff werde auch von Herstellern von Metallwaren verwendet, wenn auf Merkmale dieser Waren, wie „rostfrei“, speziell hingewiesen werden solle. Die beiden [X.] Begriffe „Safety“ und „Star“ würden angesichts mittlerweile weit verbreiteter Englischkenntnisse insbesondere der Fachkreise, aber auch von nicht unerheblichen Teilen des allgemeinen Verkehrs, mit der Bedeutung „Sicherheit“ und „Star“ verstanden. Vornehmlich in der Werbung werde der Begriff „Star“ als Qualitätsangabe und Hinweis auf eine Spitzenstellung der so beschriebenen Ware eingesetzt, so dass die genannten Verkehrskreise in der angemeldeten Begriffskombination einen schlagwortartigen und beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit der Waren sehen würden, nämlich dass es sich um Spitzenprodukte handele, was ihre Wirksamkeit in Bezug auf „Sicherheit“ betreffe.

Mit der Bedeutung „[X.] Sicherheits Star“ liege der Sinngehalt des [X.] als werbliche Anpreisung dahingehend auf der Hand, dass es sich bei den beanspruchten Waren um rostfreie ([X.]) Spitzenprodukte (Star-Produkte) handele, die im Bereich der Sicherheitstechnik oder in Bereichen, in denen die Sicherheit von Bedeutung sei, eingesetzt werden könnten bzw. für diese Zwecke besonders geeignet und bestimmt seien. Wenn die Kennzeichnung eine die Waren beschreibende Angabe darstelle, sei es ferner naheliegend, dass auch für die Dienstleistungen, die sich gegenständlich mit dem Einbau, der Reparatur und der Instandhaltung dieser so bezeichneten Waren befassten, ebenfalls ein enger beschreibender Bezug vorliege.

Dass das Anmeldzeichen lexikalisch nicht nachweisbar sei, so das [X.] weiter, führe zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Anmelder noch auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verwiesen habe, seien diese nicht bindend.

Ob der Eintragung darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehe, könne im Ergebnis dahinstehen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 23. Juni 2016 mit der er sinngemäß beantragt,

1) den Beschluss des [X.]es vom 17. Mai 2016 aufzuheben, sowie

2) die Rückzahlung der [X.] anzuordnen.

Zur Begründung führt er aus, bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich um Besitzer und Eigentümer von Wohnraum, mithin um Endabnehmer. Entgegen der Auffassung des [X.]es sei für diese die angenommene Deutung des [X.] im Sinne von „rostfrei Sicherheit Super“ nicht ohne weiteres Nachdenken ersichtlich. Der Verkehr müsse diesbezüglich das Anmeldezeichen zunächst in seine Bestandteile zerlegen und betreffend den Begriff „inox“ darauf schließen, dass es sich hierbei um die Abkürzung des [X.] Wortes „inoxidable“ handele, was aufgrund der beiden nachfolgenden englischsprachlichen Begriffe nicht naheliege. Ferner müsse er auch die Übersetzung des Wortes „inoxidable“ mit der [X.] Bedeutung „nicht oxidierbar“ kennen und ihm die Eigenschaft „rostfrei“ beimessen. Dieser Schluss sei schon deswegen nicht naheliegend, da auch andere Stoffe, wie beispielsweise Magnesia (oxidiertes Magnesium) nicht oxidierbar seien, jedoch mit „rosten“, d. h. der Korrosion von Eisen und Stahl, nichts zu tun hätten. Ferner müsste der Verkehr den [X.] Begrifflichkeiten „safety“ und „star“ die Assoziation eines Sicherheitsspitzenproduktes zukommen lassen, aus welchem wiederum eine Verbindung mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt werden müsste. Im Ergebnis sei es sehr viel naheliegender, dass der angesprochene Verkehr in dem Bestandteil „[X.]“ keinerlei Sachaussage sehe und das Anmeldezeichen zu „[X.] Sicherheits Star“ kombiniere.

Ausgehend von dem angeführten Verständnis des angesprochenen Verkehrs ergebe sich weder eine unmittelbare Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, noch ein enger beschreibender Bezug zu diesen.

Weiterhin verweist der Anmelder noch auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen, welche ebenfalls die Eintragungsfähigkeit des [X.] belegten.

Hinsichtlich der beantragten Rückzahlung der [X.] rügt der Anmelder eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das [X.]. Dieses habe erstmals in dem angegriffenen Beschluss seine Definition des angesprochenen Verkehrs mitgeteilt, welcher für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des [X.] zugrunde zu legen sei. Die diesbezügliche Annahme sei jedoch fehlerhaft gewesen. Bei der der Definition des angesprochenen Verkehrs habe es sich um einen entscheidungsrelevanten Umstand gehandelt, zu dem er, der Anmelder, keine Gelegenheit gehabt habe, sich vor Abfassung des angegriffenen Beschlusses zu äußern, was die Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begründe und die Rückzahlung der [X.] rechtfertige.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da der Eintragung des [X.] das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht. Darüber hinaus ist auch der Antrag auf Rückzahlung der [X.] unbegründet.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Anmelder seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 zurückgenommen hat und eine solche auch nicht aus Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 3 [X.]).

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Rdnr. 42 – [X.]; [X.], 608, Rdnr. 66 f. – [X.]; [X.], 569, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 731, Rdnr. 11 – [X.]; [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.] 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; [X.], 229, Rdnr. 27 – BioID; [X.], 608, Rdnr. 66 – [X.]; [X.] [X.], 710, Rdnr. 12 – [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/ oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, Rdnr. 24 – SAT.2; [X.] [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 270, Rdnr. 11 – Link economy; [X.], 952, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; [X.], 417 – [X.]; GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; [X.], 1050 – [X.]; GRUR 2001, 1143 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rdnr. 23 – [X.]!; [X.], 850, Rdnr. 28 – [X.]).

2. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich vorliegend sowohl um interessierte Endverbraucher, wie beispielsweise Eigenheimbesitzer, aber auch um den Fachverkehr.

3. Das Anmeldezeichen setzt sich aus den drei [X.]en „[X.]“, „Safety“ und „Star“ zusammen. Der erste [X.] „[X.]“ entstammt der französischen Sprache („inoxydable“) und hat die Bedeutung „rostfrei“ bzw. „nicht oxidierbar“. Schon zum Zeitpunkt der Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Zeichens wurde der Begriff u. a. als Synonym für „rostfreien Stahl“ verwendet (vgl. Anlagen 1, 3 und 4 sowie unter www.wikipedia.org – „rostfreier Stahl“ in Anlage 2 jeweils zum gerichtlichen Hinweis vom 30. Mai 2017). Der zweite englischsprachige [X.] „Safety“ hat im [X.] die Bedeutung „Sicherheit“ (vgl. unter [X.] – „safety“) und ist den inländischen Verkehrskreisen in dieser Bedeutung auch hinlänglich bekannt. Der letzte [X.] „Star“ entstammt wiederum der [X.] Sprache und hat im [X.] die Bedeutung „Stern“ oder „Star“ (vgl. unter [X.] – „star“) und ist in letztgenannter Bedeutung auch in den [X.] Sprachschatz eingegangen. Der Begriff „Star“ weist in der Geschäfts- und Werbesprache auf die Spitzenstellung von Waren oder Dienstleistungen hin und stellt eine gebräuchliche Qualitätsangabe dar (vgl. BPatG29 W (pat) 112/11 – [X.] AUTOMOTIVE STAR).

In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen als „rostfreier Sicherheits-Star“ auffassen (mithin als einen „Star“ im Bereich rostfreier Sicherheit). Einem solchen Sprachverständnis steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Anmeldezeichen um eine Kombination mehrsprachiger Wörter handelt. Das Anmeldezeichen erschöpft sich vielmehr in dem beschreibenden Aussagegehalt seiner Einzelelemente, auch wenn diese unterschiedlichen Sprachen entstammen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stellt das Anmeldezeichen lediglich eine rein sachlich beschreibende Anpreisung dar.

Im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 6 werden die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass es sich bei den solchermaßen gekennzeichneten Waren um sichere, rostfreie Metall- bzw. Stahlwaren handelt, bzw. um entsprechende Waren, die zur Verbesserung der Sicherheit oder der Sicherung dienen. Ferner, dass diese Waren im Vergleich zu Konkurrenzprodukten von ausgeprägter Qualität sind. Hinsichtlich der in Klasse 37 erfassten Dienstleistungen wird der Verkehr das Anmeldezeichen dahingehend auffassen, dass die so bezeichneten Dienstleistungen Waren der vorstehend genannten Art zum Gegenstand haben, so dass das Anmeldezeichen auch insoweit lediglich eine sachliche Anpreisung darstellt.

Auch die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.], [X.], 667 – [X.] u. [X.] [Schwabenpost]).

4. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch für die vom Beschwerdeführer beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr kein Raum ist, da der Senat die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen vermag.

Gemäß § 59 Abs. 2 [X.] darf eine Entscheidung nur auf Umstände gestützt werden, zu denen sich der betroffene Beteiligte vorher äußern konnte. Das betrifft alle tatsächlichen und rechtlichen entscheidungsrelevanten Umstände, insbesondere auch die konkreten Schutzhindernisse, auf welche die Zurückweisung einer angemeldeten Marke gestützt werden soll. Der Verfahrensbeteiligte seinerseits muss prinzipiell von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Erwägungen in Betracht ziehen (vgl. [X.] W (pat) 505/10 – [X.]). Das [X.] hat in seinem Beanstandungsbescheid vom 16. Juli 2015 allgemein auf die „angesprochenen Verkehrskreise“ hingewiesen. Zu näheren Ausführungen war es nicht verpflichtet. Dem Anmelder wurde in besagtem Schreiben jedoch explizit die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Ein Vortrag zu den nach seiner Auffassung relevanten Verkehrskreisen ist nachfolgend hingegen aber nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass das [X.] in seinem angegriffenen Beschluss u. a. auch auf die Durchschnittsverbraucher („fachlich interessierte Laien“) abgestellt hat, was dem Vorbringen des Anmelders in vorliegendem Verfahren entspricht.

5. Ob der Eintragung des [X.] darüber hinaus auch das Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann unter Berücksichtigung vorstehend Gesagtem im Ergebnis dahinstehen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 548/16

16.06.2017

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.06.2017, Az. 28 W (pat) 548/16 (REWIS RS 2017, 9504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9504

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 510/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Garden Stories" – Unterscheidungskraft


30 W (pat) 37/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „gene4me“ – keine Unterscheidungskraft für einen Teil der Waren und Dienstleistungen – Unterscheidungskraft, …


29 W (pat) 29/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Quinaquanone" – gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch zwei Beteiligte bei Zahlung nur einer …


26 W (pat) 542/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "CHAT * EAU" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


28 W (pat) 545/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „UniversalVac“ – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

28 W (pat) 503/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.