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Folgen des Schweigens des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 1. März 2011 - [X.].: 4 VAs 2/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 [X.] nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 [X.] das [X.] von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. [X.], [X.]., § 29 [X.] Rn. 2).
Fischer Berger [X.]
Meta
05.05.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend OLG Stuttgart, 1. März 2011, Az: 4 VAs 2/11
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011, Az. 2 ARs 134/11 (REWIS RS 2011, 6963)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6963
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