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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 134/11 2 AR 84/11 vom 5. Mai 2011 in der [X.] des wegen Änderung der [X.].: [X.] [X.] 21 Js 24697/06 Staatsanwaltschaft [X.].: 13 [X.]/11 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 4 VAs 2/11 [X.] [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]s [X.] vom 1. März 2011 - [X.].: 4 VAs 2/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 [X.] nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 [X.] das [X.] von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. [X.], [X.]., § 29 [X.] Rn. 2). 1 Fischer Berger [X.]
Meta
05.05.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. 2 ARs 134/11 (REWIS RS 2011, 6952)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6952
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