Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. 2 ARs 383/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 997

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
383/14
2 AR 266/14

vom
26. November
2014
in der Justizverwaltungssache
betreffend

wegen
Tilgung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung im

Bundeszentralregister

Az.: 4 VAs 30/14 [X.] Berlin

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 26. November
2014
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 27. August 2014 -
Az.: 4 VAs 30/14 -
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 [X.] nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 [X.]
das [X.] von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulas-sung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011
-
Az. 2
ARs 134/11; [X.]/[X.], [X.] 57. Aufl., § 29 [X.] Rn.
2).
Fischer Appl [X.]
1

Meta

2 ARs 383/14

26.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. 2 ARs 383/14 (REWIS RS 2014, 997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 997

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