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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
383/14
2 AR 266/14
vom
26. November
2014
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen
Tilgung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung im
Bundeszentralregister
Az.: 4 VAs 30/14 Kammergericht Berlin
-
2
-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers
am 26. November
2014
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27. August 2014 -
Az.: 4 VAs 30/14 -
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Kammergericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG
das Kammergericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulas-sung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011
-
Az. 2
ARs 134/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn.
2).
Fischer Appl Schmitt
1
Meta
26.11.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. 2 ARs 383/14 (REWIS RS 2014, 997)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 997
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