Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. 2 ARs 121/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3432

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[X.] vom 25. Mai 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen

wegen schweren Raubes

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den

[X.] gemäß § 14 StPO Az.: 252 Js 686/04 jug. - Staatsanwaltschaft [X.] Az.: [X.] 220/04 der [X.] für die Justizvollzugsanstalt

Neuburg-Herrenwörth beim [X.].: 1 AR 5/05 [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des [X.] am 25. Mai 2005 beschlossen: Zuständig für die weitere Bewährungsüberwachung und die Voll-streckung ist der [X.] für die [X.] beim [X.]. Gründe: 1. Der Verurteilte verbüßte eine zweijährige Jugendstrafe in der [X.]. Mit Beschluß vom 12. Januar 2005 setz-te der [X.], [X.] beim [X.] [X.], den Vollzug eines Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aus, weil der Verurteilte sich für die Dauer von acht Wochen einer stationären Suchttherapie in einer Klinik in [X.] unterziehen wollte. Die infolge der Aussetzung des [X.] zur Bewährung erforderlich werdenden Entscheidungen über-trug der [X.] dem Jugendrichter beim [X.] und gab auch die Vollstreckung an diesen ab. Das [X.] lehnte die Übernahme im Hinblick auf den nur vorübergehenden Aufent-halt des Verurteilten in seinem Zuständigkeitsbereich ab. Zwischenzeitlich ist der Verurteilte am 10. März 2005 vorzeitig aus der Klinik in [X.] ent-lassen worden und hält sich seitdem wieder bei seinen Eltern in [X.] auf. Gleichwohl weigert sich der [X.] für die [X.] die Bewährungsaufsicht wieder zu übernehmen. Das - 3 - [X.] hat die Sache dem [X.] zur Ent-scheidung des [X.] vorgelegt. 2. Der [X.] hat dazu ausgeführt: a) "Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO i.V.m. § 2 JGG zur Entscheidung des [X.] berufen, weil die streitbefangenen Amtsgerichte [X.] und [X.] im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen ([X.] und [X.]). b) Der [X.] für die [X.] ist gemäß §§ 88 Abs. 6 Satz 3, 58 Abs. 3 JGG für die weitere Be-währungsüberwachung und die Vollstreckung der Jugendstrafe zuständig. Als für die Bewährungsüberwachung gemäß § 88 Abs. 6 Satz 2 StPO [X.] obliegt es ihm, die Bewährungsaufsicht so zweckmäßig und wirkungsvoll wie möglich zu gestalten (vgl. [X.], Beschluss vom [X.] - 2 [X.], NJW 1976, 154). Zur wirkungsvollen Ausübung der Bewährungs-aufsicht kann der [X.] gemäß § 58 Abs. 3 JGG die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 JGG zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht des Auf-enthaltsorts des Verurteilten abgeben. [X.] ist jedoch die Übertra-gung der nachträglichen Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 JGG, wenn bereits zum Zeitpunkt der Übertragung absehbar ist, dass der Auf-enthalt des Verurteilten im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts, an das die Bewährungsüberwachung übertragen werden soll, nur vorübergehend und von kurzer Dauer sein wird. In diesem Fall ist es untunlich, dass sich der [X.], in dessen Bereich sich der Verurteilte kurzzeitig [X.], in den Vorgang einarbeitet, obwohl eine baldige Übertragung der Bewäh-rungsüberwachung an ein anderes Gericht zu erwarten ist (vgl. Senat, [X.] 4 - schluss vom 05.05.1993 - 2 [X.], [X.], 27 Nr. 33). An diesem Maßstab gemessen war die Abgabe der Bewährungsüberwachung und der weiteren Vollstreckung durch den [X.] für die [X.] an den Jugendrichter am [X.] nicht sachgerecht. Der Aufenthalt des Verurteilten in der dortigen Therapieein-richtung war von Anfang an nicht dauerhaft, sondern nur für zunächst acht [X.] geplant. Nach der vorzeitigen Entlassung des Verurteilten aus der Klinik ist nunmehr auch jeglicher Grund für eine Übernahme der Bewährungsüberwa-chung und der weiteren Vollstreckung durch das [X.] entfallen." 3. Dem schließt sich der Senat an. Bode
Otten Rothfuß

Roggenbuck

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2 ARs 121/05

25.05.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. 2 ARs 121/05 (REWIS RS 2005, 3432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3432

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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