Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 12.01.2017, Az. I ZR 117/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17507

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste: Betreiben eines audiovisuellen Mediendienstes - YouTube-Werbekanal


Leitsatz

YouTube-Werbekanal

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. Nr. L 95 vom 15. April 2010) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Betreibt derjenige, der bei dem Internetdienst YouTube einen Videokanal unterhält, von dem Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/[X.] des [X.] und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste ([X.]. Nr. L 95 vom 15. April 2010) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Betreibt derjenige, der bei dem Internetdienst [X.] einen Videokanal unterhält, von dem Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/[X.]?

Gründe

1

A. Die [X.] vertreibt in [X.] Automobile unter der Marke [X.]. Sie unterhält bei dem [X.]dienst [X.] einen Videokanal, auf dem sie am 17. Februar 2014 ein etwa fünfzehn Sekunden langes Video mit dem Titel "[X.][X.]           " veröffentlichte. Unter dem Video befand sich folgender Text: "In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der [X.]-Geschichte. Entdecke die [X.]        bei einem Vertragspartner in Deiner Nähe und lass Dich begeistern."

2

Die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] aufgenommene Klägerin ist der Auffassung, die [X.] habe auf ihrem [X.]-Kanal Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO2-Emissionen des P.   [X.]  machen müssen.

3

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] für neue Personenkraftwagen [X.][X.]  , Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 5,9 Sekunden zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen ([X.]) erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht wie am 17. Februar 2014 auf der [X.]plattform "[X.]" in dem Videoclip "P.   [X.]           "

… (es folgen Einblendungen der You-Tube-[X.]seite mit Standbildern aus dem Video sowie ein Drehbuch des [X.]).

4

Außerdem hat sie die [X.] auf Erstattung von pauschalen Abmahnkosten in Höhe von 245 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.

5

Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Die [X.] hat im Berufungsverfahren eine Unterwerfungserklärung abgegeben, die die Klägerin angenommen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen ([X.], [X.], 158 = [X.], 1125).

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

7

B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/[X.] zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9

Die Klage sei zulässig und begründet. Der Antrag sei hinreichend bestimmt. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 [X.]. Nach § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 4 Abschnitt II [X.] seien Angaben des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen CO2-Emissionen geschuldet. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 [X.] zugunsten audiovisueller Mediendienste nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/[X.] zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste greife nicht ein.

II. Im Streitfall stellt sich bei der Beurteilung des [X.] in entscheidungserheblicher Weise die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht abschließend geklärte Frage, wie der Begriff des audiovisuellen Mediendienstes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii der Richtlinie 2010/13/[X.] zu verstehen ist und ob ein [X.]-Kanal wie derjenige der [X.] als ein solcher audiovisueller Mediendienst anzusehen ist.

1. Der Unterlassungsantrag ist zulässig.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klageantrag sei jedenfalls mit der klarstellenden Einbeziehung des Drehbuchs des auf dem [X.]-Kanal der [X.] abrufbaren [X.] hinreichend bestimmt. Er nehme Bezug auf ein konkretisiertes [X.]angebot, das mit einzelnen Abbildungen illustriert werde, auch wenn nicht der gesamte Ablauf der Videoaufzeichnung durch Screenshots abgebildet werde. Auf den Screenshots zu sehen seien diejenigen Angaben, die [X.] des [X.] beträfen, nämlich die Bezeichnung des konkret beworbenen Fabrikats sowie der unter dem Video angegebene Text zur Beschleunigungsleistung des Fahrzeugs. Die Hinzufügung des Drehbuchs des [X.] stelle eine Klarstellung und sinnvolle weitere Konkretisierung des Antrags dar. Es werde deutlich, dass es lediglich um das konkrete Angebot gehe, nicht jedoch um die Überblicksseiten oder den gesamten [X.]-Auftritt der [X.].

b) Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass Streitgegenstand nach dem Antragswortlaut nicht das Werbevideo allein, sondern das Video mit dem darunter befindlichen Werbetext zur Beschleunigung des beworbenen Fahrzeugs ist. Durch die das Video kennzeichnenden, in den Klageantrag aufgenommenen Standbilder und das Drehbuch des [X.] wird die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend beschrieben.

2. Für den Erfolg der Revision kommt es darauf an, ob die [X.] verpflichtet ist, bei der in Rede stehenden Werbung auf ihrem [X.]-Kanal für das Personenkraftwagenmodell [X.][X.]        den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Die Revision macht geltend, die [X.] sei von einer entsprechenden Verpflichtung befreit, weil sie einen audiovisuellen Mediendienst betreibe.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] sei Vertreterin des Herstellers von Kraftfahrzeugen der Marke [X.]in [X.]. Sie habe auf ihrer [X.]-Plattform für das Fahrzeugmodell [X.][X.]        geworben. Sie sei deshalb nach § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt II [X.] verpflichtet, Angaben über den offiziellen Kraftfahrstoffverbrauch und die offiziellen CO2-Emissionen zu machen. Die [X.] könne sich nicht auf die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] vorgesehene Ausnahme berufen, nach der Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/[X.] von dieser Verpflichtung befreit seien. Die produktbezogenen Informationspflichten gälten auch für Angebote auf elektronischen Videoportalen, die vornehmlich der Absatzförderung dienten. Der Werbespot und der [X.]-Kanal der [X.] stellten keine audiovisuellen Medienangebote dar. Sie dienten vornehmlich der Werbung und nicht der Meinungsbildung. Die im [X.] Recht getroffene Ausnahmeregelung berücksichtige den Umstand, dass meinungsbildende Mediendienste einer anders ausgerichteten Regulierung unterlägen als Wirtschaftswerbung. Diesem Zweck trage § 5 Abs. 2 [X.] Rechnung, wenn er werbetypische Informationspflichten nur denjenigen auferlege, die Werbung für ihre Waren und Dienstleistungen betrieben, nicht jedoch denjenigen Diensten, die vornehmlich der Meinungsbildung dienten und dabei zur Finanzierung ihrer Angebote auch Werbung in ihre Programme integrierten.

b) Die [X.] Regelungen in der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen dienen der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/[X.] über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen. Diese Rechtsverordnung wurde auf Grund von § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG) vom 30. Januar 2002 ([X.] I, [X.]) erlassen. Die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 [X.] auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF ([X.], Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, [X.], 1017 Rn. 13 = [X.], 1087 - [X.]). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.

c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstandete Werbung der [X.] geeignet ist, die durch die § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 [X.] geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG).

d) Nach § 5 Abs. 1 [X.] haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 dieser Verordnung gemacht werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] gilt dies entsprechend für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial und Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien. Durch diese Vorschriften wird Art. 6 der Richtlinie 1999/94/[X.] umgesetzt. Nach diesen Regelungen ist die [X.] verpflichtet, Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu machen, die die [X.] nicht bereitgestellt hat.

aa) Die [X.] ist die bevollmächtigte Vertreterin des Herstellers von Kraftfahrzeugen der Marke [X.]in [X.] und gilt deshalb gemäß § 2 Nr. 2 [X.] als Herstellerin im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.].

bb) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem [X.]-Kanal der [X.] um Werbematerial im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] handelt. Nach § 2 Nr. 11 [X.] ist Werbematerial jede Form von Informationen, die für die Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf [X.]seiten. Ersichtlich werden Texte und Bilder auf [X.]seiten lediglich beispielhaft genannt, so dass der Begriff des Werbematerials auch im [X.] abrufbare [X.] umfasst.

cc) Es steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass sich diese Werbung auf neue Personenkraftwagen der Marke [X.]bezieht und das konkrete Modell [X.]        betrifft. Damit lagen, soweit nicht die Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] eingreift, die Voraussetzungen vor, unter denen der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emmissionen in dem [X.]auftritt der [X.] anzugeben sind.

e) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] sind [X.] und audiovisuelle Mediendienste im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/[X.] von der Pflicht ausgenommen, den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen anzugeben. Im Revisionsverfahren stellt sich die entscheidungserhebliche und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bisher nicht geklärte Frage, ob ein Videokanal wie derjenige, der von der [X.] bei dem [X.]dienst "[X.]" betrieben wird, ein audiovisueller Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/[X.] ist (vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 1. Juli 2015 - [X.]/14, juris Rn. 39 - [X.]).

aa) Eine Regelung wie in § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] ist zwar in der Richtlinie 1999/94/[X.] nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie steht jedoch mit ihr im Einklang, weil sie auf einer in der Richtlinie vorgesehenen Empfehlung der [X.] beruht.

(1) Die Regelungen in Art. 3 und Art. 5 der Richtlinie 1999/94/[X.] enthalten Vorgaben für am Verkaufsort [X.] Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen für neue Personenkraftwagenmodelle. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/94/[X.] stellen die Mitgliedstaaten außerdem sicher, dass alle Werbeschriften die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Personenkraftwagenmodelle gemäß [X.] enthalten. Die Mitgliedstaaten tragen nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/94/[X.] gegebenenfalls dafür Sorge, dass anderes Werbematerial als die obengenannten Werbeschriften eine Angabe der offiziellen CO2-Emissionswerte und der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte des betreffenden Personenkraftwagenmodells beinhaltet.

(2) Die Richtlinie 1999/94/[X.] macht damit allein Vorgaben für die Werbung für neue Personenkraftwagenmodelle in Werbeschriften und anderem Werbematerial. Bei Werbeschriften handelt es sich nach Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie um Druckschriften, die für den Vertrieb von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden. Eine ausdrückliche Regelung, nach der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen bei der Werbung für neue Personenkraftwagen im Fernsehen, Hörfunk oder [X.] sowie auf elektronischen Speichermedien zu machen sind, enthält die Richtlinie 1999/94/[X.] nicht.

(3) Soweit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/94/[X.] anordnet, dass anderes Werbematerial, das beim Inverkehrbringen neuer Personenkraftwagen genutzt wird, die erforderlichen Angaben enthalten soll, hat die [X.] aufgrund der Regelung in Art. 9 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 1999/94/[X.] mit Empfehlung vom 26. März 2003 über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/[X.] enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Medien ([X.] [X.] vom 29. März 2003, [X.]) eine Erstreckung der Verpflichtung, Angaben über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen zu machen, auf elektronisch verbreitetes Werbematerial und auf Werbung in elektronischen, magnetischen und optischen Speichermedien empfohlen (Nr. 2 Abs. 2 der [X.]sempfehlung). Diese Empfehlung gilt nach ihrer Nr. 4 nicht für Hörfunkdienste und Fernsehdienste gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/[X.] zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ([X.] [X.] vom 17. Oktober 1989, [X.]), die nach mehreren Änderungen durch die Richtlinie 2010/13/[X.] zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste ([X.] L 95 vom 15. April 2010, [X.]) ersetzt worden ist. Auf Grundlage dieser Empfehlung hat der [X.] Verordnungsgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] angeordnet, dass Werbung für neue Personenkraftwagen in Hörfunkdiensten und audiovisuellen [X.] vom Regelungsbereich der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ausgenommen ist (BR-Drs. 143/04, S. 22; vgl. Wüstenberg, [X.], 533, 535 f.).

bb) Der Senat geht davon aus, dass das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass das von der Klägerin beanstandete Video und der von der [X.] betriebene [X.]-Kanal keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/[X.] darstellt.

(1) Nach dieser Regelung ist ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 A[X.]V, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/21/[X.] ist. Bei diesen audiovisuellen [X.] handelt es sich entweder um Fernsehprogramme oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und g der Richtlinie 2010/13/[X.] näher definiert werden. Eine Sendung ist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/[X.] eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten [X.] oder Katalogs ist und deren Form und Inhalt mit der Form und dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar sind. Beispiele für Sendungen sind unter anderem Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme, Kindersendungen und Originalfernsehspiele.

(2) Der Begriff der audiovisuellen Mediendienste soll nach Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2010/13/[X.] solche Dienste ausschließen, bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. Hauptzweck des [X.]-Kanals der [X.] ist die Bereitstellung von [X.] der in Rede stehenden Art. Eine Sendung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/[X.] und damit ein audiovisueller Mediendienst sind im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die audiovisuellen Inhalte nur eine Nebenerscheinung des [X.] der [X.] sind.

(3) Der Umstand, dass das von der [X.] auf ihrem [X.]-Kanal zum Abruf bereitgestellte Video eine Dauer von lediglich 15 Sekunden hat, steht seiner Qualifikation als Sendung im Sinne der Richtlinie nicht entgegen. Der Begriff der Sendung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13 enthält keine Anforderung hinsichtlich der Dauer der betreffenden Abfolge von Bildern ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.], 101 Rn. 20 - [X.]). Er erfasst deshalb auch die Bereitstellung kurzer [X.], die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung ([X.], [X.], 101 Rn. 24 - [X.]).

(4) Dass der [X.]nutzer auf das in Rede stehende Video zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt und auf seinen individuellen Abruf hin zugreifen kann, hindert seine Qualifikation als Sendung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13 nicht. Diese Möglichkeit ist in der Definition des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Art. 1 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2010/13 ausdrücklich vorgesehen ([X.], [X.], 101 Rn. 21 - [X.]).

(5) Der Hauptzweck des [X.]-Kanals der [X.] besteht allerdings nicht in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze. Er genügt aus diesen Gründen nicht den Anforderungen, die Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/[X.] an einen audiovisuellen Mediendienst stellt.

cc) Es kommt nach Auffassung des Senats in Betracht, dass die [X.] einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii der Richtlinie 2010/13/[X.] betreibt.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, weder der Werbespot der [X.] auf ihrem [X.]-Kanal noch der [X.]-Kanal selbst seien als audiovisueller Mediendienst anzusehen, weil sowohl der Werbespot als auch der [X.]-Kanal der [X.] vornehmlich der Werbung und nicht der Meinungsbildung diene (so auch [X.], Urteil vom 5. Februar 2015 - 29 U 3689/14, juris Rn. 3; [X.], [X.], 1256, 1257). Der Senat hat Zweifel, ob mit dieser Begründung angenommen werden kann, der [X.]-Kanal der [X.] sei nicht als audiovisueller Mediendienst anzusehen. Die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation dient der Absatzförderung. Gleichwohl sieht Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii der Richtlinie 2010/13/[X.] sie als audiovisuellen Mediendienst an. Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/[X.] gelten zudem nach ihrem Art. 25 entsprechend für reine Werbe- und [X.] sowie für Fernsehkanäle, die ausschließlich der Eigenwerbung dienen.

(2) Der Begriff der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation wird in Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13/[X.] dahingehend definiert, dass es sich dabei um Bilder mit oder ohne Ton handelt, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, [X.] und Produktplatzierung.

(3) Bei dem [X.]-Kanal der [X.] und dem dort abrufbaren beanstandeten Video handelt es sich nach Auffassung des Senats zwar weder um Fernsehwerbung, Sponsoring, [X.] oder Produktplatzierung. Diese Formen der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation sind nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13/[X.] jedoch nur Beispiele für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, das in Rede stehende Werbevideo und einen [X.]-Kanal wie denjenigen der [X.], der ausschließlich der Absatzförderung von Produkten der Marke [X.]dient, als audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne der Richtlinie 2010/13/[X.] anzusehen, wenn es sich dabei um der Fernsehwerbung, dem Sponsoring, dem [X.] oder der Produktplatzierung vergleichbare Werbung handelt ([X.] in Hoeren/[X.]/[X.], Multimedia-Recht, 43. EL 2016, Teil 3, Rn. 38).

(4) Es stellt sich deshalb die Frage, ob das von der Klägerin beanstandete Video der [X.] Teil einer Sendung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/[X.] ist, die mit Fernsehprogrammen vergleichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] verlangt Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13 die Vergleichbarkeit von [X.]equenzen mit der Form und dem Inhalt von Fernsehprogrammen, nicht aber die Vergleichbarkeit einer kompletten Kurzvideosammlung mit einem von einem Fernsehveranstalter erstellten kompletten Sendeplan oder Katalog ([X.], [X.], 101 Rn. 19 - [X.]). Aus diesem Grund ist zu erwägen, den [X.]-Kanal der [X.] als einem ausschließlich der Eigenwerbung dienenden Fernsehkanal ähnlich anzusehen. Dann könnte er als audiovisueller Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/[X.] aufzufassen sein.

(5) Für eine abweichende Beurteilung könnte allerdings sprechen, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13/[X.] als audiovisuelle kommerzielle Kommunikation ausschließlich solche Bilder erfasst, die einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten sind. Im Streitfall handelt es sich um eine [X.]equenz zur Produktwerbung, die auf einem allein der Eigenwerbung dienenden [X.]-Kanal bereitgestellt wird. Die [X.]equenz ist damit keiner Sendung als Eigenwerbung beigefügt. Art. 25 der Richtlinie 2010/13/[X.] ordnet eine entsprechende Geltung der Richtlinie zwar für Fernsehkanäle an, die ausschließlich der Eigenwerbung dienen. Ein [X.]-Kanal ist aber kein Fernsehkanal. Es erscheint zweifelhaft, ob er einem solchen für die Zwecke der Richtlinie gleichzustellen ist.

3. Die Frage ist für die Entscheidung über den Unterlassungsantrag entscheidungserheblich. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil die [X.] im Berufungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

a) Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender [X.]verstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes [X.] abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015 - [X.], [X.], 395 Rn. 34 = [X.], 454 - Smartphonewerbung). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt, ist derjenige der Abgabe der Erklärung ([X.], [X.], 395 Rn. 34 - Smartphonewerbung).

b) Die von der [X.] abgegebene Unterlassungserklärung entspricht diesen Erfordernissen nicht.

aa) Es kommt allerdings nicht darauf an, dass die Klägerin die Unterwerfungserklärung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren angenommen hat. Die Wiederholungsgefahr entfällt bereits mit Abgabe des Angebots in Form der Unterwerfungserklärung ([X.], Urteil vom 18. Mai 2006 - [X.], [X.], 878 Rn. 20 = [X.], 1139 - Vertragsstrafevereinbarung). Da die [X.] die Unterwerfungserklärung im Berufungsverfahren schriftsätzlich abgegeben und in der Berufungsverhandlung konkretisiert hat, hätte sie das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen und die auf Unterlassung gerichtete Klage abweisen müssen, wenn die Unterlassungserklärung geeignet gewesen wäre, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

bb) Die Unterlassungserklärung, die inhaltlich nicht vollständig mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch übereinstimmt, lässt jedoch nicht den ernstlichen Willen der [X.] erkennen, die mit dem Klageantrag beanstandete Handlung nicht mehr zu begehen. Die [X.] hat im Berufungsverfahren erklärt, die Unterlassungserklärung betreffe einen bisher nicht streitgegenständlichen Sachverhalt und sei nur vorsorglich abgegeben worden, um einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Bei einer solchen Sachlage kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch nicht ausgegangen werden.

4. Die Vorlagefrage ist unabhängig von der Wirkung der abgegebenen Unterlassungserklärung für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten entscheidungserheblich, weil der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz pauschaler Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 nur zusteht, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand.

Büscher      

        

Schaffert      

        

[X.]

        

Löffler      

        

Schwonke      

        

Meta

I ZR 117/15

12.01.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 29. Mai 2015, Az: I-6 U 177/14, Urteil

Art 1 Abs 1 Buchst a EURL 13/2010, Art 1 Abs 1 Buchst b EURL 13/2010, § 5 Abs 2 S 1 Halbs 2 Pkw-EnVKV, § 4 Nr 11 UWG, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 12.01.2017, Az. I ZR 117/15 (REWIS RS 2017, 17507)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 114-115 NJW 2019, 784 REWIS RS 2017, 17507

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 117/15 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Fehlende Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen beworbener Pkw-Modelle in dem über …


I ZR 117/15 (Bundesgerichtshof)


29 U 3689/14 (OLG München)

Online-Mediathek mit Produktvideos ist kein audiovisioneller Mediendienst - Angaben zum Kraftstoffverbrauch


I ZR 190/10 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß bei der Internet-Verkaufswerbung für einen Vorführwagen: Energieverbrauchskennzeichnungspflicht und Begriff des „neuen Personenkraftwagen“ – Neue …


I ZR 170/19 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß auf einer Internationalen Automobilausstellung: Notwendigkeit eines "Effizienzlabels" bei Bewerbung eines neuen Kraftfahrzeugmodells mit einem …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.