Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. X ZR 5/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9220

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280616BXZR5.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR
5/15
vom
28. Juni 2016
in dem Rechtsstreit

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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2016 durch den [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß

beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Herabsetzung des Streitwerts wird ab-gelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragener [X.], ist in der Revision mit seinem Be-gehren, dem beklagten Luftfahrtunternehmen die Verwendung von Beförde-rungsbedingungen, die eine Vorauszahlungsregelung hinsichtlich des Flugprei-ses enthalten, gegenüber Verbrauchern zu verbieten, erfolglos geblieben. Der [X.] hat den Streitwert im vorliegenden Verfahren und in den am selben Tag entschiedenen Parallelverfahren nach dem Schluss der mündlichen Verhand-lung für alle Instan

Der Kläger beantragt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines geschäftsführenden Vorstands anzuordnen, dass seine Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem seiner Wirtschaftslage angepass-ten Teil des Streitwerts, dessen Höhe in das Ermessen des [X.]s gestellt wird, bemisst.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
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1.
Nach § 5 [X.] i.V. m. § 12 Abs. 4 und 5 UWG kann das Gericht auf Antrag einer [X.] anordnen, dass die Verpflichtung dieser [X.] zur [X.] von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
a)
Voraussetzung für die Herabsetzung des Streitwerts ist, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem festgesetzten Streitwert die wirt-schaftliche Lage der [X.] erheblich gefährdet. Eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage, an die strenge Maßstäbe anzulegen sind, da auch bei einer Herabsetzung des Streitwerts der [X.] ein gewisses Kostenrisiko ver-bleiben soll ([X.], UWG, 2. Aufl. § 12 Rn. 644), kann etwa vorliegen, wenn der [X.] durch die Kostenbelastung die Insolvenz droht ([X.]/[X.]/[X.], UWG, 34. Aufl. § 12 Rn. 5.21). Tritt jedoch als Kläger ein [X.] auf, ist die Frage, ob die Belastung mit den Prozess-kosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, nach weniger stren-gen Maßstäben zu beurteilen als bei Klagen von [X.] ([X.], Beschluss vom 17. März 2011

[X.], [X.], 752 Rn. 6

[X.]). Die im öffentlichen Interesse tätigen Verbraucherverbän-de sind im Wesentlichen auf eine finanzielle Ausstattung aus öffentlichen Mit-teln angewiesen. Angesichts dessen ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaft-lichen Tätigkeit des [X.]s anzustellen, insbesondere ist der dem Verband bewilligte Etat für Prozesskosten zu berücksichtigen.
b)
Wird das Vorliegen einer erheblichen Gefährdung glaubhaft [X.], kann das Gericht den Streitwert an die Wirtschaftslage des [X.] anpassen, d.h. unter Würdigung der Gesamtumstände auf einen hinsicht-lich des Kostenrisikos zumutbaren Betrag herabsetzen. Dabei ist auf die vo-raussichtliche Belastung mit den Gerichts-
und Anwaltsgebühren nach dem [X.] Streitwert abzustellen.
2.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht dargetan.
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a)
Er trägt vor, er erhalte vom [X.] eine zweckgebundene und zur Deckung des [X.] bestimmte Zuwendung in Form eines Festbetrages nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. Für das Haushaltsjahr 2016 seien für die Aufwendung von Prozesskosten [X.] noch aus den Vorjahren anhängigen Gerichtsverfahren Entscheidungen vor, davon seien 25 zugunsten des [X.] ergangen; in sieben Fällen sei die Klage abgewiesen worden, in zwei Fällen habe der Kläger teilweise obsiegt. Am 1. März 2016 seien 53 Verfahren anhängig gewesen, 32 in erster
Instanz, 13

aus Kostenerstattungen und Abmahnpauschalen ergaben, dem [X.] zusätzlich zur Verfügung gestanden. Der Kläger verfüge nicht über aus-reichend freies Vermögen. Mögliche weitere Einkommensquellen seien zweck-gebunden und erhöhten den Prozesskostenetat nicht. Nach Ansicht des [X.] führte

Mehrkosten, die nahezu die Hälfte des [X.],
gefährdete
die wirtschaftliche Lage des [X.] und schränkte seine weite-re Tätigkeit in erheblichem Maße ein.
b)
Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, inwieweit der [X.] einschließlich des in ihn einzubeziehenden Betrags von dieser Ausschöpfung im Zusammenwirken mit der Kostenbelastung aus dem Streitfall und den Parallelverfahren auf der Grundlage des festgesetzten [X.] zu einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des [X.] führt. Allein die zahlenmäßige Angabe der noch in den unterschiedlichen [X.] anhängigen bzw. erledigten Verfahren vermittelt keine Informationen darüber, in welchem Umfang der Kläger
Kosten auszugleichen hatte oder, um-gekehrt, inwieweit ihm Kosten erstattet wurden. Demzufolge reicht der Hinweis, die in den Streitfällen zu erwartenden Mehrkosten entsprächen nahezu der Hälfte des [X.], nicht als Grundlage für eine
Beurtei-8
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lung der Frage aus, in welchem Umfang der Kläger durch die auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts zu erwartenden Kosten wirtschaftlich tatsächlich belastet ist. Darüber hinaus ist nicht dargetan, ob und in welchem Umfang der Kläger, falls der Prozesskostenetat überschritten sein sollte, insgesamt einer wirtschaftlichen Gefährdung unterliegt und ob er in einem solchen Fall gegebe-nenfalls aus anderen Einnahmequellen zu einem Ausgleich des [X.]s gelangen kann.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, welche Bedeutung dem [X.] zukommt, dass der Kläger drei rechtlich gleichgelagerte Verfahren durch drei Instanzen betrieben hat.
Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Schuster
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2014 -
18 O 148/13 -

OLG Celle, Entscheidung vom 18.12.2014 -
13 [X.] -

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Meta

X ZR 5/15

28.06.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. X ZR 5/15 (REWIS RS 2016, 9220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9220

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 183/09

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