Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. I ZR 221/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 617

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[X.]:[X.]:BGH:2016:151216BIZR221.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 221/15
vom

15. Dezember
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Dezember
2016 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, gemäß §
12 Abs.
4 [X.] anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von [X.] nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts, nämlich 10.000

Gründe:
[X.] Die Beklagte vertreibt über einen in ihren [X.]auftritt eingebunde-nen Onlineshop unter anderem [X.]. Am 27.
Juli 2012 [X.] sie dort unter anderem eine Exquisit Kühl-Gefrierkombination KGC
270, einen Exquisit Kühlschrank KS
116 RV
Top, einen Exquisit Waschautomaten WA
6014, einen Exquisit Standgeschirrspüler GSP
8009
E und einen Exquisit Elektro Standherd ECM5. Der auf den jeweiligen Produktseiten rechts neben der Produktabbildung angebrachte elektronische Verweis (Link) "zur ausführli-chen Beschreibung"
führte dabei nicht zu einer weiteren [X.]seite, sondern allein zu der auf den Produktseiten weiter unten gegebenen Beschreibung der Geräte.
Die Klägerin, ein
in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 UKlaG eingetragener
Verbraucherschutzverband, ist der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflichtung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren 1
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-
Energieverbrauch zu kennzeichnen, und zugleich
wettbewerbswidrig gehandelt.
Ihre zuletzt mit dem Antrag, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im [X.] elektrische netzbetriebene [X.], elektrische netzbetriebene Haus-haltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene [X.] zum Kauf anzubieten, ohne in der Angebotsbe-schreibung wie folgt zu informieren:

bei [X.] über die in Anhang
V der Delegierten Verord-nung
([X.]) Nr.
1060/2010 der [X.] vom 28.
September 2010 vorge-schriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

bei [X.] über die in Anhang
IV der Delegierten [X.] ([X.])
Nr.
1061/2010 der [X.] vom
28.
September 2010
vor-geschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

bei [X.] über die in Anhang
IV der Delegierten Verord-nung
([X.]) Nr.
1059/2010 der [X.] vom 28.
September 2010
vorge-schriebenen Angaben in der dort
vorgesehenen Reihenfolge,

bei [X.] über die in Anhang
III der Richtlinie 2002/40/EG der [X.] vom 8.
Mai 2002 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorge-sehenen Reihenfolge,
sofern dies geschieht wie in Anlage
K7, [X.] (Haushaltskühlgerät),
K10 (Haus-haltswaschmaschine), [X.] ([X.]), [X.] ([X.]) abgebildet,
geführte Klage hatte im zweiten Rechtszug im vollen Umfang
Erfolg.
Die Klägerin hatte den Streitwert in der Klage, in der sie die Klageanträge noch nicht auf die von ihr jeweils gesehenen konkreten Verletzungsformen be-zogen und auch das Aufstellen von netzbetriebenen [X.] ange-griffen hatte, mit 10.000

den Rechtsstreit in dieser Höhe festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die erste Instanz bis zur teilweisen
Klagerücknahme hinsichtlich der Raumklimageräte auf 50.000

und in dieser Höhe auch für das Berufungsverfahren festgesetzt.
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-
In der Revisionsinstanz hat die Klägerin beantragt, gemäß §
12 Abs.
4 [X.] anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung
von Gerichtskosten nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit-werts, nämlich 10.000

I[X.] Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Nach §
12 Abs.
4 Satz
1 [X.] in der seit dem 9.
Oktober 2013 gelten-den Fassung kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, in denen eine [X.] durch Klage einen Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse verfolgt
und glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, auf Antrag dieser [X.] anordnen, dass die
Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem der Wirtschaftslage dieser [X.] angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat nach §
12 Abs.
4 Satz
2 [X.] zur Folge, dass die begünstigte [X.] die Gebühren ihres [X.] ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat (Nr.
1), dass die begünstigte [X.], soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt wer-den oder soweit sie diese übernimmt, die
von dem Gegner entrichteten Ge-richtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat (Nr.
2) und dass der Rechtsanwalt der begünstigten [X.], soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder
von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für [X.] geltenden Streitwert beitreiben kann (Nr.
3).
2. Nach einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen [X.] soll es für eine Streitwertermäßigung nach §
12 Abs.
4 [X.] nicht ausrei-chen, dass sich der Antragsteller in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sofern ihm eine Kreditaufnahme möglich und zumutbar ist oder ein Dritter die Über-nahme der Prozesskosten zugesagt hat. Erforderlich sei vielmehr, dass die [X.] durch Offenlegung ihrer Vermögens-
und Einkommensverhältnisse und ge-4
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gebenenfalls auch durch eine eidesstattliche Versicherung zu ihrer aktuellen Vermögenslage glaubhaft mache, dass ihr ohne die Streitwertbegünstigung die Insolvenz drohte ([X.], [X.], 766
f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 34.
Aufl., §
12 Rn.
5.21; Großkomm.[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
12
F Rn.
70; [X.]/Obergfell, [X.], 3.
Aufl.,
§
12 Rn.
207).
3. Abweichendes soll allerdings bei [X.] gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
2 [X.] (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO §
12 Rn.
5.23 unter [2]; [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
12 Rn.
646; Groß-komm.[X.]/[X.]
aaO
§
12
F Rn.
72) und insbesondere bei Verbraucher-verbänden gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
3 [X.]
gelten (vgl. [X.]/[X.] aaO unter [3]; [X.].[X.]/[X.] aaO; Großkomm.[X.]/[X.] aaO Rn.
73). Bei [X.] ist eine großzügigere Handhabung der Streitwertbegünstigungsregeln auch nach dem neuen Recht gerechtfertigt, weil sie ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Funktionsfähig-keit damit in besonderer Weise schützenswert ist (Großkomm.[X.]/[X.] aaO), andererseits aber ihre Finanzausstattung durch die öffentliche Hand nicht in gleicher Weise gesichert ist wie bei [X.], die von ihren Mitgliedern finanziell ausreichend ausgestattet werden müssen (Münch-Komm.[X.]/[X.] aaO). Dementsprechend ist bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verbraucherverbands die Lage anhand
einer Gesamtbetrachtung und nicht anhand der Belastung des Verbands mit den Kosten allein des konkret anstehenden Rechtsstreits einzuschätzen und des-halb bei der Beurteilung der Frage, ob die Finanzierung dieses Rechtsstreits auf der Grundlage des vollen Streitwerts die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufga-ben im Übrigen erheblich beeinträchtigte, der Gesamtetat des Verbands in den Blick zu nehmen; sich daraus etwa ergebenden [X.] kann im Rahmen der nach §
12 Abs.
4 Satz
1 [X.] zu treffenden [X.]
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dung begegnet werden ([X.].[X.]/[X.] aaO mwN; [X.].[X.]/[X.] aaO mwN).
4. Nach diesen Maßstäben ist eine Anordnung, dass sich die Verpflich-tung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem Streitwert von 10.000

Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres geschäftsführenden [X.] vom 30.
Mai 2016
glaubhaft gemacht, dass ihr mit Bewilligungsbescheid vom 28.
August 2015 für das Haushaltsjahr 2016 105.050

in Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem [X.] bewilligt worden sind. [X.] konnten nach der eidesstattlichen Versicherung vom 30.
Mai 2016 zusätzlich zu den dort in ent-sprechender Höhe bewilligten Mitteln weiterhin 61.674,90

u-schalen verwendet werden. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht anzunehmen, dass die Ablehnung der Streitwertminderung gemäß §
12 Abs.
4 [X.] von 40.000

Klägerin im Falle ihres Unterliegens bezogen auf die Gerichts-
und Anwaltskos-ten in der Revisionsinstanz zu Mehrkosten in Höhe von knapp 5.300

e Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin im Übrigen erheblich
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7
-
beeinträchtigte. Nichts anderes ergibt sich, wenn zusätzlich in Rechnung ge-stellt wird, dass für die Klägerin in der vergleichbar gelagerten Sache I
ZR
213/15 ebenfalls Mehrkosten
in entsprechender Höhe entstehen können.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2014 -
10 O 23/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.08.2015 -
I-4 [X.] -

Meta

I ZR 221/15

15.12.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. I ZR 221/15 (REWIS RS 2016, 617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 617

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 221/15

4 U 163/14

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