Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2013, Az. 4 StR 351/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2464

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Gegenstand

Revision des Angeklagten: Berichtigung der Entscheidungsformel zu Lasten des Angeklagten bei einem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe des Wertersatzverfalls


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. April 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es gegen ihn wegen eines Betrages in Höhe von 12.000 € den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

I.

2

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

3

2. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.

4

Zwar hat das [X.] in den Urteilsgründen in Zusammenhang mit der Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG die Vorschrift des § 49 Abs. 2 StGB angeführt. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt sich, dass die [X.] zutreffend § 49 Abs. 1 StGB angewendet hat; es spricht auch nichts dafür, dass das [X.] übersehen hat, dass § 31 BtMG in der bereits ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung eine Strafrahmenverschiebung nur noch nach § 49 Abs. 1 StGB zulässt.

5

Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass das [X.] bei Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Denn die [X.] hat die Strafen nicht dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen, sondern diese mit höchstens drei Jahren und drei Monaten im Wesentlichen nach der Menge der umgesetzten Betäubungsmittel unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und seines [X.] zugemessen und eher dem unteren Bereich des Strafrahmens zugeordnet.

6

3. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 12.000 € rechtlicher Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.

7

a) Bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 12.000 €, wie in der verkündeten Urteilsformel und im Tenor der [X.] genannt, hat es sein Bewenden, obwohl hinsichtlich der Höhe des Geldbetrages ein Widerspruch zu den Urteilsgründen besteht.

8

aa) Die Urteilsgründe enthalten für sich genommen rechtlich einwandfreie Erwägungen, die die Festsetzung des [X.] auf die dort genannte Summe von 20.000 € rechtfertigen. Der insoweit bestehende Widerspruch zwischen (schriftlicher und verkündeter) Entscheidungsformel und Gründen ist aber entgegen der Auffassung des [X.] kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen, das auch bei einem allein vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel im Revisionsverfahren zum Nachteil des Angeklagten berichtigt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11, [X.], 69, 70 mwN).

9

bb) Dass die Revision insoweit keinen Erfolg hat, kann der Senat durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 [X.] aussprechen, obwohl der [X.] seinen Verwerfungsantrag mit der Maßgabe gestellt hat, den Verfallsbetrag von 12.000 € auf 20.000 € zu berichtigen. Dieser Zusatz und die zugehörige Begründung ändern nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluss des [X.] (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 [X.], [X.]R [X.] § 349 Abs. 2 Antrag 1).

b) Das [X.] hat jedoch übersehen, dass der Angeklagte wegen des Verfalls von Wertersatz als Gesamtschuldner haftet.

Es hat festgestellt, dass der Angeklagte entsprechend einer vorherigen Absprache mit dem gesondert verfolgten [X.]das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Marihuana jeweils von dem gesondert verfolgten    [X.]    auf Kommissionsbasis zum [X.] von 4,70 € kaufte, es mit [X.]in dessen Wohnung portionierte und es über ihn, jedenfalls aber im Zusammenwirken mit ihm zu einem [X.] von 6,50 € weiterverkaufte. Von den Einnahmen erhielt der gesondert verfolgte [X.]     – zumeist vom Angeklagten – den Kaufpreis, den Gewinn teilten der Angeklagte und [X.]hälftig unter sich auf. Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des [X.]; beide haften danach als Gesamtschuldner ([X.], Beschluss vom 10. September 2002 – 1 [X.], [X.], 198, 199 mwN; Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013 – 4 [X.]). Entsprechend ändert der Senat die Entscheidungsformel ab (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2009 – 3 [X.], [X.]. 3).

II.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten zu entlasten (vgl. [X.], [X.], 56. Aufl., § 473 Rn. 25 f.).

Mutzbauer                     Roggenbuck                          Franke

                    Bender                              [X.]

Meta

4 StR 351/13

25.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 18. April 2013, Az: II-1 KLs 34 Js 449/12 - 8/13

§ 73 StGB, § 73a StGB, § 260 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2013, Az. 4 StR 351/13 (REWIS RS 2013, 2464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2464

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