Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2006, Az. 2 StR 280/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1848

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[X.] vom 15. September 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Ur-teil des [X.] vom 25. November 2005 im [X.], soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des [X.] zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat. 3. Die Angeklagten [X.]und [X.]haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den [X.] hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten [X.] mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. - 3 - Gründe: 1. [X.] hat hinsichtlich des Angeklagten [X.]keinen Bestand. Nach den Feststellungen des [X.] wurde der Angeklagte durch Urteil des [X.] vom 29. November 2004 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaub-tem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und Munition zu einer Freiheits-strafe von neun Monaten verurteilt. Nähere Angaben zu dieser Vorstrafe enthält das Urteil nicht, insbesondere ist der Vollstreckungsstand der Strafe nicht [X.]. Der [X.] kann daher nicht prüfen, ob die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe zu Recht unterblieben ist oder ob ggf. ein Härteausgleich zu ge-währen war. 1 Der 1. Strafsenat des [X.] hat zwar im Urteil vom 17. Februar 2004 (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 4) ent-schieden, das Schweigen eines Urteils zum Vollstreckungsstand einer gesamt-strafenfähigen Entscheidung stelle keinen Erörterungsmangel dar, weil in [X.] grundsätzlich davon auszugehen sei, dass dem Tatrichter insoweit Feststellungen nicht möglich waren. Gegen diese Rechtsansicht hat der [X.] Bedenken. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Aus den [X.] ergeben sich hier nämlich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrich-ter die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung übersehen hat. 2 2. Der [X.] weist im Übrigen darauf hin, dass die Annahme des Land-gerichts, die Tatopfer [X.]und [X.]

hätten sich zu Beginn der Auseinan-dersetzung mit den Angeklagten in einer Notwehrsituation befunden, rechtli-chen Bedenken begegnet. Nach den Feststellungen waren beide Seiten gewillt, eine körperliche Auseinandersetzung unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge zu suchen. Im Rahmen einer solchen einverständlichen Schlägerei sind beide [X.] - 4 - ten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger; ein Notwehrrecht steht den [X.] schon deshalb nicht zu ([X.], 2263, 2264; OLG Stuttgart NJW 1992, 850, 851), weil es ihnen am [X.] fehlt. Auf die fehlerhafte Wertung des [X.] kommt es jedoch hier nicht an, denn eine Rechtfertigung konnte sich hier auch nicht aus einer Einwilligung ergeben. Eine Rechtfertigung der von den Angeklagten vorgenommenen [X.] kam hier aufgrund der Unwirksamkeit des anfänglichen Einver-ständnisses gemäß § 228 StGB nicht in Betracht. 4 [X.] RiBGH Dr. Otten ist [X.]

wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

Sost-Scheible Roggenbuck

Meta

2 StR 280/06

15.09.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2006, Az. 2 StR 280/06 (REWIS RS 2006, 1848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1848

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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