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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 35. Zivilsenats des [X.] vom 9. Dezember 2021 in der Fassung des [X.] vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens wegen des Einbaus eines Thermofensters und zum Fehlen zuzulassenden und hinreichenden Vortrags zu weiteren Abschalteinrichtungen gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
[X.] |
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Möhring |
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Götz |
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Rensen |
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Vogt-Beheim |
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Meta
04.12.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Düsseldorf, 9. Dezember 2021, Az: I-35 U 3/21, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2023, Az. VIa ZR 61/22 (REWIS RS 2023, 8724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8724
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, VIa ZR 61/22, 04.12.2023.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 35 U 3/21, 09.12.2021.
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