Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2014, Az. XI ZR 395/13

11. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1832

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Gegenstand

Kostenentscheidung nach Erledigung: Anerkennung der Kostentragungspflicht durch eine Partei; Streitwertermäßigung


Tenor

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Kläger geltend gemachte Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, arg. § 307 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, juris Rn. 5).

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streitwert bestimmt sich zwar im [X.] an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem [X.], soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (Kurpat in [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Rn. 2177 mwN). Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt (§ 33 Abs. 1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßgebliche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 1.200 € (vgl. § 40 GKG) von Bedeutung sein sollte. Zudem liegt das [X.] des [X.] über dem Wert der Hauptsache, so dass mit der Erledigung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Erledigungserklärung des [X.] keine Streitwertermäßigung verbunden sein kann (siehe zum Ganzen auch [X.]/Wache in [X.] ZPO, [X.], § 91a Rn. 37).

Wiechers                     Grüneberg                         Maihold

                   Pamp                           [X.]

Meta

XI ZR 395/13

28.10.2014

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG München I, 15. Oktober 2013, Az: 13 S 6408/13, Urteil

§ 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 307 ZPO, § 40 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2014, Az. XI ZR 395/13 (REWIS RS 2014, 1832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1832

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 17/22

IV ZR 413/15

IV ZR 309/15

IX ZR 311/14

XI ZR 395/13

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