Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 56/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 9673

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verzicht des Rechtsanwalts auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung; Widerrufsberechtigung der Rechtsanwaltskammer


Leitsatz

1. Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes - etwa in Gestalt eines Widerrufs der Befugnis - bedarf.

2. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat, ist auf den in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO nicht geregelten Fall des Verzichts des Rechtsanwalts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht analog anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 11. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] verlieh ihm die Beklagte die Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen.

2

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, zehn Stunden Fortbildung für die vorgenannte Fachanwaltsbezeichnung nachzuweisen. Der Kläger teilte ihr daraufhin mit, er habe bisher für das [X.] eine Fortbildung nicht durchgeführt, da er aufgrund beruflicher Belastungen nicht die erforderliche Zeit habe aufwenden können; zugleich kündigte er einen Verzicht auf das Führen seiner Fachanwaltsbezeichnung zum 30 Juni 2014 an. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, die Fachanwaltsbezeichnung werde grundsätzlich zu dem Zeitpunkt widerrufen, zu welchem der Verzicht auf diese erklärt werde.

3

Mit Schreiben vom 1. August 2014 forderte die Beklagte den Kläger erneut zum Nachweis der vorbezeichneten Fortbildung auf. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach und erklärte mit Schreiben vom 25. August 2014 den Verzicht auf den Titel "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" mit Wirkung zum 31. August 2014. Mit Bescheid vom 28. August 2014 widerrief die Beklagte daraufhin die Befugnis des [X.] zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wegen des von diesem erklärten Verzichts.

4

Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des [X.] hat der [X.] den vorstehend genannten Widerrufsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des [X.] sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - trotz des von diesem erklärten Verzichts vorhanden. Die Klage sei auch begründet. Der angegriffene Widerrufsbescheid sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einem zu widerrufenden Grundverwaltungsakt. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten - als der zuständigen Behörde - wirksam aufgrund der ihm zustehenden Dispositionsbefugnis auf das Recht zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung verzichtet. Hierdurch sei diese den Kläger begünstigende Rechtsposition erloschen.

5

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom [X.] zugelassenen Berufung, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die [X.]erufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

7

Der [X.] hat mit Recht den angegriffenen Widerrufsbescheid der [X.]eklagten vom 28. August 2014 aufgehoben.

8

1. Die Klage ist, wie der [X.] zutreffend angenommen hat, als Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der [X.] hat mit Recht auch das - von der [X.]eklagten in Zweifel gezogene - Rechtsschutzbedürfnis des [X.] bejaht. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung nur ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des [X.] selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte ([X.]VerwG, NVwZ 2016, 316 Rn. 19 [X.]; [X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 2003 - 6 C 18.02, juris Rn. 17).

9

So liegt der Fall hier indes nicht. Denn die vom Kläger erstrebte gerichtliche Aufhebung des [X.] bringt ihm jedenfalls den - von ihm auch angestrebten - Vorteil, nicht mit einem Rechtsanwalt gleichbehandelt zu werden, dessen Fachanwaltsbezeichnung wegen einer Verfehlung gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] widerrufen worden ist. Eine solche Gleichbehandlung hat im Übrigen auch die [X.]eklagte in ihrer [X.]erufungsbegründung als "nicht wünschenswert" angesehen.

2. Der [X.] hat die Klage mit Recht auch als begründet angesehen und den angefochtenen Widerrufsbescheid aufgehoben. Denn dieser ist - entgegen der Auffassung der [X.]eklagten - materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die [X.]eklagte war zu einem Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung weder gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] noch aufgrund einer analogen Anwendung der vorbezeichneten [X.]estimmung in Verbindung mit der Vorschrift über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach erfolgtem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]) berechtigt. Für eine solche Analogie fehlt es bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die dem Kläger verliehene [X.]efugnis, die [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen, hat bereits durch dessen gegenüber der [X.]eklagten wirksam erklärten Verzicht ihre Wirksamkeit verloren, indem sie sich "auf andere Weise" im Sinne des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat. Eines zusätzlichen rechtsgestaltenden Aktes in Gestalt eines Widerrufs bedurfte es hierzu nicht.

a) Gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] kann die Erlaubnis des Rechtsanwalts zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer widerrufen werden, wenn eine in der [X.]erufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar unstreitig die ihm nach § 15 Abs. 1 [X.] obliegende Fortbildungspflicht für das [X.] nicht erfüllt. Auf diesen - im angegriffenen Widerrufsbescheid nicht erwähnten - Umstand hat die [X.]eklagte den Widerruf der Erlaubnis des [X.] zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung indes nicht gestützt. Er vermag - wie der [X.] zutreffend angenommen hat - an der Rechtswidrigkeit des angegriffenen [X.] auch schon deshalb nichts zu ändern, weil es sich hier unstreitig um eine erstmalige Verletzung der Fortbildungspflicht des [X.] handelt und die [X.]eklagte die in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 - [X.] ([X.]) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 10 [X.]) vor einem Widerruf erforderliche Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten war diese Ermessensausübung hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil ihr Ermessen aufgrund der vom Kläger in allgemeiner Form geäußerten Zweifel, ob die Fachanwaltsbezeichnung angesichts der großen Zahl inzwischen vorhandener Fachanwälte noch Sinn ergebe, auf Null reduziert gewesen wäre.

b) Der [X.] ist ebenfalls zutreffend zu der [X.]eurteilung gelangt, dass die [X.]eklagte auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] berechtigt war, nach dem vom Kläger erklärten Verzicht auf die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung diese zusätzlich noch zu widerrufen. Die von der [X.]eklagten vertretene gegenteilige Auffassung, wonach der Gesetzgeber bei der Schaffung der Widerrufsvorschrift des § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] den Fall des Verzichts auf die Fachanwaltsbezeichnung - anders als beim Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]) - schlicht nicht bedacht habe und daher eine im Wege der analogen Anwendung der vorbezeichneten [X.]estimmungen zu schließende planwidrige Regelungslücke vorliege, trifft nicht zu.

aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat. Eine solche Regelung enthält § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] für den hier in Rede stehenden Fall des Verzichts auf die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung hingegen nicht.

Allerdings hat der Senat für die in § 43c Abs. 4 Satz 1 [X.] vorgesehene Möglichkeit der Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung entschieden, dass diese [X.]estimmung nicht als abschließende Regelung anzusehen ist, die eine Rücknahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts in jedem Fall ausschließt. § 43c Abs. 4 Satz 1 [X.] lässt vielmehr Raum für die entsprechende (vgl. § 2 Abs. 3 VwVfG) Anwendung des § 48 VwVfG auf andere Fälle der rechtswidrigen Erlaubniserteilung (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2004 - [X.] ([X.]) 36/01, [X.], 2748 unter 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 43c [X.] Rn. 44).

Es kann dahin gestellt bleiben, ob Gleiches auch für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] und eine mögliche entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 49 Abs. 2 VwVfG über den Widerruf eines - wie hier - rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes gilt (vgl. [X.]/Offermann-[X.]urckart, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 43c [X.] Rn. 39; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 43c [X.] Rn. 50; vgl. auch [X.]/Scharmer, [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 43c [X.] Rn. 67; [X.], [X.]undesrechtsanwaltsordnung mit [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 25 [X.] Rn. 2 [X.]). Denn im vorliegenden Fall liegen - wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat - lediglich die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG vor, wonach der Widerruf erfolgen darf, wenn er durch Rechtsvorschrift - hier § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] als maßgebliche spezielle Regelung - zugelassen ist, nicht hingegen diejenigen der weiteren in § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG genannten Widerrufsgründe.

bb) Die Frage, ob - wie die [X.]eklagte anders als der [X.] meint - im Fall eines Verzichts des Rechtsanwalts auf die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung der Vorstand der Rechtsanwaltskammer berechtigt oder gar verpflichtet ist, diese zu widerrufen, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Allerdings verliert der Rechtsanwalt die ihm verliehene [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung im Falle eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 [X.]) mit der [X.]estandskraft dieses Widerrufs und dem damit einhergehenden Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 [X.]), ohne dass es hierfür eines rechtsgestaltenden Aktes in Form eines Widerrufs der Erlaubnis nach § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] bedarf (Senatsurteile vom 2. Juli 2012 - [X.] ([X.]) 57/11, NJW-RR 2013, 177 Rn. 4 f. [X.]; vom 11. Januar 2016 - [X.] ([X.]) 49/14, Anw[X.]l. 2016, 437 Rn. 5). In Fortführung dieser Grundsätze entscheidet der Senat die eingangs genannte Rechtsfrage dahin, dass auch im Falle eines Verzichts des Rechtsanwalts auf die ihm verliehene [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung diese bereits hierdurch ihre Wirksamkeit verliert, ohne dass es eines Widerrufs nach § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] bedarf.

cc) Eine [X.]erechtigung des [X.] zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung folgt - wie der [X.] mit Recht angenommen hat - auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.].

(1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (st. Rspr.; siehe nur [X.]GH, Urteile vom 16. Juli 2003 - [X.], [X.]GHZ 155, 380, 389 f.; vom 17. November 2009 - [X.], [X.]GHZ 183, 169 Rn. 23; vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]GHZ 184, 101 Rn. 32; jeweils [X.]; vom 4. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 1176 Rn. 9; [X.]eschlüsse vom 27. November 2003 - V Z[X.] 43/03, [X.], 1594 unter III 3 [X.] (2), insoweit in [X.]GHZ 157, 97 nicht abgedruckt; vom 25. August 2015 - X Z[X.] 5/14, [X.], 1253 Rn. 19; jeweils [X.]). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben ([X.]GH, Urteile vom 16. Juli 2003 - [X.], aaO S. 390; vom 17. November 2009 - [X.], aaO; vom 21. Januar 2010 - [X.], aaO; [X.]eschlüsse vom 27. November 2003 - V Z[X.] 43/03, aaO; vom 25. August 2015 - X Z[X.] 5/14, aaO), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt ([X.]GH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.]GHZ 170, 187 Rn. 15 [X.]) und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann ([X.]GH, Urteil vom 13. April 2006 - [X.], [X.]GHZ 167, 178, Rn. 18).

(2) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten ergibt sich weder aus der [X.]undesrechtsanwaltsordnung selbst noch aus den Gesetzesmaterialien ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach das im Falle eines Verzichts des Rechtsanwalts auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.] bestehende Erfordernis eines zusätzlich zur Verzichtserklärung auszusprechenden Widerrufs auch für den Fall des Verzichts des Rechtsanwalts auf die ihm verliehene [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung gelten solle.

(a) Eine Vorschrift über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wurde in die [X.]undesrechtsanwaltsordnung erstmals im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen durch das Gesetz zur Änderung des [X.]erufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 ([X.]G[X.]l. I S. 150; im Folgenden: [X.] a.F.) - als § 42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. - eingefügt. Nach dieser Vorschrift konnte die Erlaubnis widerrufen werden, wenn eine nach § 42d Abs. 1 [X.] a.F. durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Fortbildung trotz Aufforderung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer unterlassen wurde. In der ursprünglichen Fassung des zunächst mit der [X.]ezeichnung "Entwurf eines [X.] zur Änderung der [X.]undesnotarordnung" ([X.]T-Drucks. 11/6007) eingebrachten Gesetzentwurfs waren diese Vorschriften noch nicht enthalten. Erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden auf Empfehlung des Rechtsausschusses des [X.]undestages die Vorschriften über die Fachanwaltsbezeichnung (§§ 42a bis 42d sowie § 210 [X.] a.F.) einschließlich der eingangs genannten [X.]estimmung des § 42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. in den Gesetzentwurf eingefügt und die [X.]ezeichnung des Gesetzes wie oben genannt geändert ([X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des Rechtsausschusses des [X.]undestages, [X.]T-Drucks. 11/8307, [X.], 13 bis 15, 17 und 19 f.). Der Gesetzentwurf ist in dieser Fassung vom [X.]undestag angenommen ([X.]T-Plenarprotokoll 11/233, [X.] ff.) und nach erfolgter Zustimmung des [X.]undesrates ([X.]R-Plenarprotokoll 625, S. 674, sowie [X.]R-Drucks. 834/90 [[X.]eschluss]) wie oben angeführt verkündet worden.

(b) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. weitere Widerrufsgründe als den darin genannten Grund des Unterlassens der vorgeschriebenen Fortbildung erwogen und namentlich einen der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entsprechenden [X.] in seinen Regelungsplan der Vorschriften über die Fachanwaltsbezeichnung aufgenommen gehabt hätte, sind weder dem Gesetz noch den vorgenannten Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Vielmehr bestätigen diese die bereits aus dem Wortlaut des § 42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. folgende Erkenntnis, dass es dem Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Widerrufsmöglichkeit lediglich um die Sanktionierung einer unterlassenen Fortbildung und die damit verbundenen Verfahrensfragen ging (so auch [X.]VerfG, NJW 2015, 394 Rn. 22).

Nach dem [X.]ericht des Rechtsausschusses des [X.]undestages sollte die- auf [X.]eratungen der [X.]erichterstatter des Rechtsausschusses und Gesprächen mit den Sachverständigen der betroffenen [X.]erufsverbände ([X.]undesnotarkammer, [X.]undesrechtsanwaltskammer, [X.] Anwaltsverein) sowie mit Vertretern des [X.]undesjustizministeriums und mehrerer [X.]undesländer zurückgehende - Einfügung der Regelungen über das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen dazu dienen, in Vorwegnahme der in der nächsten Legislaturperiode zu beschließenden [X.]erufsrechtsnovelle baldmöglichst eine rechtlich einwandfreie Grundlage für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen zu schaffen ([X.]T-Drucks. 11/8307, S. 16 f., 19). In der Einzelbegründung zu § 42c [X.] a.F. heißt es zum [X.] lediglich:

"Die Vorschrift befasst sich mit der Rücknahme und dem Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung." ([X.]T-Drucks. 11/8307, S. 19)

Anhaltspunkte für einen über die in § 42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. genannten Widerrufsvoraussetzungen hinausgehenden Regelungsplan des Gesetzgebers ergeben auch die oben genannten weiteren Materialien des Gesetzgebungsverfahrens nicht (vgl. insbesondere [X.]T-Plenarprotokoll 11/233, [X.], 18636, sowie Protokoll der 625. Sitzung des [X.]undesrates, S. 674).

(c) Auch im Rahmen der im Jahre 1994 erfolgten Novellierung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ist ein solcher Regelungsplan des Gesetzgebers nicht zutage getreten. Durch das Gesetz zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 2278) wurden die §§ 42a-42d [X.] a.F. in dem neuen § 43c [X.] zusammengefasst. An die Stelle des bisherigen § 42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. trat § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] in der bis heute geltenden Fassung, wonach die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden kann, wenn eine in der [X.]erufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Eine inhaltliche Änderung der Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht verbunden sein ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Dem entsprechend heißt es in der [X.]egründung des Entwurfs des vorgenannten Gesetzes:

"Mit der Regelung in § 43c wird die Entscheidung des Gesetzgebers aufrechterhalten, dass die Rechtsanwaltskammer die [X.]efugnis aussprechen kann, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. […]. Aus den bisherigen Vorschriften der §§ 42a bis d werden die Normen mit statusbildendem Charakter aufgegriffen, ohne dass inhaltliche Änderungen gegenüber dem geltenden Recht vorgesehen wären. Absatz 1 erhält die grundsätzliche Möglichkeit der Vergabe einer Fachanwaltsbezeichnung, […]. Die Grundzüge des Verfahrens der Erteilung der [X.]efugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung regelt Absatz 2 […], während Absatz 4 die Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf vorsieht." ([X.]T-Drucks. 12/4993, aaO).

Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke ergeben sich auch weder aus dem auf § 14 [X.] bezogenen Teil der [X.]egründung des Gesetzentwurfs (vgl. [X.]T-Drucks. 12/4993, S. 24 f.) noch sonst aus den Materialien des weiteren Gesetzgebungsverfahrens, welches der Gesetzentwurf hinsichtlich der beiden vorbezeichneten [X.]estimmungen unverändert durchlaufen hat (vgl. insbesondere [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des Rechtsausschusses des [X.]undestages, [X.]T-Drucks. 12/7656, S. 8; [X.]T-Plenarprotokoll 12/230, S. 20019 f.).

(d) Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht zudem, dass die [X.]undesrechtsanwaltsordnung bereits seit ihrem Erlass im Jahre 1959 (vgl. den Gesetzentwurf einer [X.]undesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958, [X.]T-Drucks. 3/120, [X.], 62 f. [§ 26 Abs. 1 Nr. 5 [X.]-E]) - wie zuvor auch schon die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (RG[X.]l. S. 177; vgl. hierzu [X.]T-Drucks. 3/120, [X.]) - eine Regelung enthält, wonach ein Verzicht des Rechtsanwalts auf die Zulassung zur Anwaltschaft möglich ist und im Falle eines solchen Verzichts ein Widerruf (gemäß der damaligen Regelung: eine Zurücknahme) der Anwaltszulassung zu erfolgen hat.

Da dem Gesetzgeber mithin bei der Einführung der Vorschriften über die Fachanwaltsbezeichnung bereits seit mehr als 100 Jahren vor Augen stand, dass ein Rechtsanwalt auf eine ihm verliehene Rechtsposition wirksam verzichten und das Gesetz für diesen Fall zusätzlich einen Widerruf jener Rechtsposition durch die zuständige [X.]ehörde vorsehen kann, liegt die Annahme der [X.]eklagten fern, der Gesetzgeber habe dies bei den Vorschriften über die Fachanwaltsbezeichnung übersehen. Insofern verfängt auch die Auffassung der [X.]eklagten nicht, ein Widerruf der Fachanwaltsbefugnis sei aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Anfechtbarkeit der Verzichtserklärung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. Januar 1971 - [X.] ([X.]) 11/70, juris Rn. 8, 10 ff.; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 14 [X.] Rn. 43 ff.; Schmidt-Räntsch in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 14 [X.] Rn. 25; jeweils [X.]) erforderlich. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst davon abgesehen, eine der speziellen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.] vergleichbare Regelung in § 42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. beziehungsweise in § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] aufzunehmen. Ihm ging es, wie bereits erwähnt, bei der Schaffung der auf die Fachanwaltsbezeichnung bezogenen Widerrufsmöglichkeit lediglich um die Sanktionierung einer unterlassenen Fortbildung und die damit verbundenen Verfahrensfragen (vgl. [X.]VerfG, NJW 2015, 394 Rn. 22).

(e) Die Schaffung einer Widerrufsregelung auch für den Fall des Verzichts des Rechtsanwalts auf die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung war für den Gesetzgeber - was zusätzlich gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke spricht - rechtlich auch nicht erforderlich. Denn bereits der Verzicht des Rechtsanwalts auf diese [X.]efugnis führt, ohne dass es darüber hinaus eines rechtgestaltenden Aktes in Form eines Widerrufs der Erlaubnis bedarf, zu ihrem Erlöschen, indem sie sich als Verwaltungsakt "auf andere Weise" im Sinne des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und damit ihre Wirksamkeit verliert.

Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen eingetreten ist (vgl. [X.]VerwG, NVwZ 1998, 729, 730; [X.]VerwGE 139, 337 Rn. 13). Zu den von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen der Erledigung des Verwaltungsakts "auf andere Weise" im Sinne der letzten Variante des § 43 Abs. 2 VwVfG zählt der - hier in Rede stehende - einseitige Verzicht (vgl. nur [X.]VerwG, NVwZ-RR 2015, 254 Rn. 3; [X.], 97 Rn. 18; [X.], [X.], 1597, 1598; jeweils [X.]; [X.] in [X.]/[X.]onk/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., § 43 Rn. 209; [X.]/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Aufl., § 43 Rn. 45).

In Rechtsprechung und Literatur ist die Möglichkeit des Verzichts des [X.]ürgers auf eine durch Verwaltungsakt vermittelte begünstigende öffentlich-rechtliche Rechtsposition anerkannt (vgl. nur [X.]VerwG, [X.]; [X.], NVwZ-RR 1995, 495; [X.] in [X.]/[X.]onk/[X.], aaO, § 53 Rn. 29 ff.; [X.]/[X.], aaO, § 53 Rn. 50 ff.; [X.]/[X.], [X.], 873, 875 ff. [X.]). Ein solcher Verzicht setzt die Dispositionsbefugnis des [X.] voraus ([X.]VerwG, [X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.]onk/[X.], aaO Rn. 36 f.; [X.]/[X.], aaO); die Dispositionsbefugnis kann ausnahmsweise fehlen, wenn gesetzliche [X.]estimmungen die Verzichtsbefugnis einschränken oder wenn der Fortbestand der betroffenen Rechtsposition auch öffentlichen oder anderweitigen privaten Interessen dient (vgl. [X.] in [X.]/[X.]onk/[X.], aaO Rn. 37; [X.]/[X.], aaO S. 876 f.; vgl. auch [X.]VerwG, [X.], aaO). Der Verzicht muss eindeutig und unmissverständlich gegenüber der zuständigen [X.]ehörde erklärt werden und wird mit dem Zugang bei dieser wirksam ([X.] in [X.]/[X.]onk/[X.], aaO Rn. 33 f.; [X.]/[X.], aaO S. 879; vgl. auch [X.]T-Drucks. 3/120, [X.] f.). Ab dem Zugang entfaltet der Verzicht [X.]indungswirkung und kann vom [X.] nicht mehr widerrufen werden (vgl. [X.]VerwG, NVwZ-RR 2013, 304 Rn. 24 ff.; [X.]/[X.], aaO Rn. 51).

Der auf diese Weise wirksam erklärte Verzicht führt - wenn nicht das Gesetz, wie etwa in § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.], weitergehende Anforderungen beinhaltet - unmittelbar zum Verlust beziehungsweise zum Erlöschen der von ihm betroffenen öffentlich-rechtlichen Rechtsposition (vgl. [X.]VerwGE 84, 209, 211 f.; [X.]VerwG, NVwZ-RR 2013, aaO Rn. 28; [X.], [X.], 657, 658; [X.]/[X.], aaO Rn. 50; [X.] in [X.]/[X.]onk/[X.], aaO Rn. 29) mit der Folge, dass der diese Rechtsposition vermittelnde Verwaltungsakt "auf andere Weise" gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt ist und damit - ohne weiteren rechtsgestaltenden Akt, wie hier etwa in Gestalt eines Widerrufs der Fachanwaltsbefugnis - seine äußere und innere Wirksamkeit verliert (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2012 - [X.] ([X.]) 57/11, NJW-RR 2013, 177 Rn. 4 f. [X.]; vom 11. Januar 2016 - [X.] ([X.]) 49/14, Anw[X.]l. 2016, 437 Rn. 5; [X.]VerwG, NVwZ 1998, aaO; [X.]VerwGE 139, aaO Rn. 13, 15).

(3) Da es mithin bereits an einer planwidrigen Regelungslücke in § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] fehlt, kommt es auf die weitere Annahme der [X.]eklagten nicht entscheidend an, es bestehe, jedenfalls was das öffentliche Interesse betreffe, hinsichtlich des Verzichts auf die Fachanwaltsbefugnis eine mit dem Verzicht auf die Anwaltszulassung vergleichbare Interessenlage.

dd) Für den Streitfall ergibt sich aus dem Fehlen der Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.], dass die [X.]eklagte mangels einer Rechtsgrundlage nicht berechtigt war, die Fachanwaltsbefugnis des [X.] nach erfolgtem Verzicht zu widerrufen. Die Fachanwaltsbefugnis ist vielmehr gemäß den vorstehend genannten Grundsätzen des § 43 Abs. 2 VwVfG durch den Verzicht des [X.], den der [X.] zutreffend als wirksam und insbesondere auch als von der erforderlichen Dispositionsbefugnis des [X.] getragen angesehen hat, erloschen.

Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten folgt ein Recht zum Widerruf der Fachanwaltsbefugnis des [X.] schließlich auch nicht etwa "spiegelbildlich" aus ihrem Recht zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1, 2 [X.]). Da der Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf in § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] gesetzlich geregelt hat und die Voraussetzungen dieser [X.]estimmung hier weder in direkter Anwendung noch in analoger Anwendung in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfüllt sind, kann der [X.]eklagten - wie der [X.] zutreffend erkannt hat - durch das Gericht keine weitergehende Widerrufsbefugnis zuerkannt werden. Ob im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn der Rechtsanwalt trotz des von ihm erklärten Verzichts das Erlöschen der Fachanwaltsbezeichnung in Zweifel zieht oder die Fachanwaltsbezeichnung weiterhin führt - ausnahmsweise durch einen Verwaltungsakt klarstellend festgestellt werden darf, dass die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung durch den ausgesprochenen Verzicht erloschen ist, bedarf keiner Entscheidung.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser                     Seiters                       [X.]ünger

                 [X.]

Meta

AnwZ (Brfg) 56/15

20.06.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Dresden, 11. September 2015, Az: AGH 13/14 (I), Urteil

§ 14 Abs 2 Nr 4 BRAO, § 32 BRAO, § 43c Abs 4 S 2 BRAO, § 43 Abs 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 56/15 (REWIS RS 2016, 9673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9673

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