Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 4 StR 572/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4106

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:111017B4STR572.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 572/16

vom
11. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Subventionsbetrugs
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 11.
Oktober 2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Mai 2016 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte [X.]

wegen Subventionsbe-
trugs in neun Fällen, den Angeklagten B.

wegen Subventionsbetrugs und
wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren (Angeklagte [X.]

) und zwei Jahren (Angeklagter B.

)
verurteilt, von denen jeweils sechs Monate als vollstreckt gelten. Die Vollstre-ckung der Strafe gegen den Angeklagten B.

hat es zur Bewährung ausge-
setzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind.
Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen aus den in der [X.] dargelegten Gründen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
1
2
-
3
-
Der ergänzenden Erörterung bedarf nur Folgendes:
1.
Die Feststellungen des [X.]s tragen in allen Fällen den Schuld-spruch wegen Subventionsbetrugs bzw.

hinsichtlich des Angeklagten B.

in
den Fällen
III.4
b, 5 und 6 der Urteilsgründe

wegen Beihilfe zum [X.].
Die [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei den von den Angeklagten oder unter ihrer Mitwirkung von den gesondert verfolgten Beteiligten beim [X.] zum Nachweis der förderfähigen Qualifizierungsmaßnahmen eingereichten Schulungsverträgen um [X.] im Sinne von
§
4 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
117
Abs.
1 BGB handelte. Mit ihren das Vorliegen bloßer [X.] verschleiernden An-gaben im Rahmen der Beantragung der Förderung machten die für die Subven-tionsnehmer auftretenden Beteiligten jeweils unrichtige Angaben über nach §
264 Abs.
8 Nr.
2 StGB
subventionserhebliche Tatsachen.
a)
Da die beantragten und vom [X.] in allen Fällen bewilligten Förderungen nach den Feststellungen auch aus Haushaltsmitteln des Landes [X.] gewährt wurden, ergibt sich die Subventionserheblichkeit der die [X.] verschleiernden Angaben nach §
264 Abs.
8 Nr.
2 StGB aus dem über §
1 [X.] des Landes [X.] anwendbaren §
4 Abs.
1 Satz
1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Mai 2014

3
StR
206/13, [X.]St 59, 244, 249
f.). Diese Vorschrift enthält ein Verbot der Subventionierung von [X.]n mit der Folge, dass die Bewilligung und Gewährung von Subventionen im Sinne des §
264 Abs.
8 Nr.
2 StGB vom Nichtvorliegen eines bloßen Scheingeschäfts gesetzlich abhängig ist.
3
4
5
6
-
4
-
Die sich damit aus §
264 Abs.
8 Nr.
2 StGB ergebende Subventions-erheblichkeit wird auch durch den Umstand, dass die Bewilligung der beantrag-ten Förderungen auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift erfolgte und die Gewährung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen des Landesverwaltungsamts [X.] stand (vgl. [X.], Urteil vom 11.
No-vember
1998

3
StR
101/98, [X.]St 44, 233, 241; Beschluss vom 30.
Septem-ber
2010

5
StR
61/10, [X.]R StGB §
264 Abs.
8 Subventionserhebliche Tat-sache
2), nicht in Frage gestellt. Denn das Nichtvorliegen eines bloßen [X.] stellt nach der Regelung des §
4 Abs.
1 Satz
1 [X.] eine zwingen-de Voraussetzung der Subventionierung dar, die dem
Ermessensspielraum
der Verwaltungsbehörde vorgelagert ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Mai 2014

3
StR 206/13,
aaO).
b)
Ob sich die Subventionserheblichkeit der Tatsache eines bloßen Scheingeschäfts nach §
264 Abs.
8 Nr.
2 StGB angesichts der teils aus Mitteln des [X.] gewährten Förderungen darüber hinaus auch aus [X.] Recht begründen lässt, kann der Senat offenlassen. Ein mit §
4 Abs.
1 Satz
1 [X.] vergleichbares Verbot der Subventionierung bloßer [X.] könnte sich aus der Vorschrift des Artikel
4 Absatz
3 der [X.] ([X.], [X.]) Nr.
2988/95 des Rates vom 18.
Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der [X.] (Abl. L
312/1) ergeben (vgl. [X.] in LK, 12.
Aufl., §
264 Rn.
12; [X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], StGB, 3.
Aufl., §
264 Rn.
25; [X.], [X.], 2004, S.
205
ff.; [X.], [X.] zum Nachteil der [X.], 2001, S.
122
ff.), deren Auslegung im Einzelnen aber allein dem [X.] ob-liegt. Im Schrifttum wird ferner die Ansicht vertreten, die Unerheblichkeit von [X.]n für die Gewährung europarechtlicher Subventionen folge aus 7
8
-
5
-
einem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatz (vgl. [X.],
aaO,
Rn.
124 und NJW 1990, 2226, 2230; [X.],
aaO,
S.
124; [X.],
aaO, S.
207; [X.], Die Strafbarkeit von Schein-
und Umgehungs-handlungen in der [X.], 1995, S.
289
f.). Der Senat hätte indes Bedenken, ob ein ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz den Anforderungen des in §
264 Abs.
8 StGB normierten formalen Begriffs der Subventionserheblichkeit genü-gen könnte.
2.
Dass die [X.] sich bei der Strafzumessung an der Höhe der von den Beteiligten vorsätzlich unberechtigt erlangten Fördergelder orientiert hat, begegnet unbeschadet des Umstands, dass die Förderungen auch aus Mitteln des [X.] gewährt wurden, keinen rechtlichen Be-denken. Es handelt sich um schuldhaft verursachte [X.], die straferschwe-rend Berücksichtigung finden dürfen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Ri[X.] Dr.
Franke ist erkrankt und deshalb gehindert zu unter-schreiben.
Sost-Scheible
Bender
Quentin

9

Meta

4 StR 572/16

11.10.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 4 StR 572/16 (REWIS RS 2017, 4106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4106

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 572/16

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