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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 40.000 €
Halfmeier [X.] Jurgeleit
Borris [X.]
Meta
07.09.2022
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 10. November 2021, Az: 2 U 63/20, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2022, Az. VII ZR 866/21 (REWIS RS 2022, 7842)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7842
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 192/18 (Bundesgerichtshof)
Kostentragung bei Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision nach Rücknahme der Revision
II ZR 130/22 (Bundesgerichtshof)
II ZR 191/20 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 1/21 (Bundesgerichtshof)
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