Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2004, Az. IV ZR 170/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1427

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/03

Verkündet am:

29. September 2004

Heinekamp

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein _____________________

[X.] 94 § 3 (1) d) [X.]) i.V. mit [X.])

Der [X.] in § 3 (1) d) [X.]) i.V. mit [X.]) [X.] 94 ([X.]) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus.
Auf den genauen [X.] bei dem Erwerb der Immobilie kommt es nicht an, sondern darauf, daß der Erwerbsvorgang nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils ist.

[X.], Urteil vom 29. September 2004 - [X.]/03 - [X.]

LG Mannheim

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der [X.] genommenen Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nicht-selbständige, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzver-sicherung 1994 ([X.] 94) der [X.] zugrunde liegen.

Aufgrund notariellen Kaufvertragsangebotes vom 28. November 1996 erwarben der Kläger und seine Ehefrau als Ersterwerber eine Neu-baueigentumswohnung. In dem Vertrag ist unter anderem folgendes ver-einbart: - 3 -

"§ 2 Verkauf

– Der Vertragsgegenstand befindet sich in einem Neubau, der - bis auf die Außenanlagen - im November 1996 [X.] wird.



§ 5 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche in bezug auf Mängel am Bauwerk beträgt somit fünf Jahre ab [X.].

Zusätzlich tritt die Verkäuferin – eventuelle Gewährlei-stungsansprüche gegen Unternehmer, Handwerker und sonstige am Bauwerk Beteiligte an den Käufer ab, – ."

Der Erwerb der Eigentumswohnung wurde über die D.

B.

B. AG (Bausparkasse) finanziert.

Der Kläger möchte gegen die Bausparkasse [X.] wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Darle-hensvergabe gerichtlich geltend machen. Er wirft ihr vor, Risiken im Zu-sammenhang mit den zu erzielenden Mieteinkünften bei weit überhöht kalkulierten [X.] verschwiegen, ihn arglistig getäuscht und mit dem Verwalter des [X.] kollusiv zusammengewirkt zu haben. Die Beklagte verweigert Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den [X.] in § 3 (1) d) [X.]) [X.] 94. § 3 [X.] 94 - soweit hier von [X.] - lautet:
- 4 -

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtli-cher Interessen in

(1) ursächlichem Zusammenhang mit –

d) –
[X.]) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder
[X.], das sich im Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,


[X.]) der Finanzierung eines der unter [X.]) bis [X.]) genann-ten Vorhaben."

Der Kläger meint, für den [X.] fehle es an dem erfor-derlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Rechtsstreitigkeit und konkreter Bauleistung. Die Pflichtverletzungen der Bausparkasse fielen in den Bereich des [X.].

Landgericht und [X.] haben die Deckungsschutzkla-ge abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

- 5 -

[X.] Das Berufungsgericht gelangt bei der Auslegung der [X.] zu dem Ergebnis, daß der [X.] - im Gegensatz zu dem in § 4 (1) k [X.] 75 - bei der Baufinanzierung auch dann eingreift, wenn sich lediglich das Finanzierungsrisiko, nicht aber ein besonderes Baurisiko verwirklicht.

Der Rechtsstreit mit der Bausparkasse stehe in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Finanzierungsri-siko. Dazu gehöre auch eine unzutreffende Einschätzung der [X.] der Kreditaufnahme aufgrund von [X.], wie sie der Kläger der Bausparkasse vorwirft.

Die Finanzierung betreffe trotz der Bezeichnung des Geschäfts als Kaufvertrag ein Vorhaben gemäß § 3 (1) d) [X.]) [X.] 94. Nach der ver-traglichen Vereinbarung sei von einer Verpflichtung des Veräußerers auf Erstellung eines Bauwerks auszugehen. Solche Verträge mit Herstel-lungsverpflichtung, bei denen sich Sachmängelansprüche des Erwerbers nach Werkvertragsrecht richten, gehörten zu dem Bereich der "Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen".

Ein innerer Zusammenhang mit einem klassischen Baurisiko müs-se bei § 3 (1) d) [X.]) [X.] 94 nicht bestehen. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, daß Versicherungsschutz insge-samt für die als riskant angesehene Baufinanzierung versagt werden [X.].

- 6 -

I[X.] Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

Der Kläger fühlt sich über den Wert der von ihm als Kapitalanlage erworbenen Eigentumswohnung getäuscht aufgrund wahrheitswidriger Angaben zu den erzielbaren Mieteinnahmen und damit zur Wirtschaft-lichkeit des [X.]. Er möchte Ersatz für die ihm entstandenen Vermögenseinbußen wegen pflichtwidriger Aufklärung und Beratung durch die Bausparkasse über die Ertragsfähigkeit des von ihr finanzier-ten Anlageobjektes. Für dieses Schadensersatzbegehren, das er gegen die Bausparkasse gerichtlich durchsetzen möchte, hat die Beklagte keine Leistungen zu erbringen. Die Gewährung von Rechtsschutz ist für die Wahrnehmung solcher rechtlichen Interessen gemäß § 3 (1) d) [X.]) i.V. mit [X.]) [X.] 94 ausgeschlossen.

Das ergibt die Auslegung der [X.].

1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind [X.] so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die [X.] eines [X.] ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und [X.] - auch - auf seine Interessen an ([X.]Z 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig). Bei [X.] geht das Interesse des [X.] regelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der [X.] dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten - 7 -

Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungs-nehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden ([X.]Z 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - [X.] - [X.], 748 unter 2 a und ständig).

2. Danach ist die [X.] wie folgt auszulegen:

a) Ausgehend vom Wortlaut erkennt der Versicherungsnehmer, daß der ihm für Ersatzansprüche der geltend gemachten Art nach dem vereinbarten Versicherungsschutz zunächst allgemein zugesagte [X.] (§§ 1, 2, 25 [X.] 94) durch den in § 3 [X.] 94 enthaltenen Katalog der "Ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten" wieder eingeschränkt werden soll. Versicherungsschutz soll bei den im einzelnen umschriebenen Rechtsangelegenheiten bzw. Risiken nicht be-stehen, der Rechtsschutz wird insoweit ausgeschlossen.

b) Bei Durchsicht des [X.] wird er im Falle des [X.] einer Neubaueigentumswohnung auf § 3 (1) d) [X.] 94 gewiesen. Die dort unter [X.]) bis [X.]) näher ausgestalteten Risikoausschlüsse für rechtliche Auseinan[X.]etzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie begleitenden Vorgänge können allein einschlägig sein, wenn - was ihnen gemeinsam ist - ein ursächlicher Zusammenhang mit der betref-fenden Rechtsstreitigkeit besteht (vgl. [X.]/[X.], Rechtsschutzver-sicherung 7. Aufl. § 3 [X.] 94/2000 Rdn. 2, 6). Damit verfolgt § 3 (1) d) [X.] 94 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer er-kennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß beson[X.] kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren - 8 -

rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter [X.]) ge-sondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der [X.] zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 454 unter [X.], zu § 4 (1) k [X.] 75; [X.] r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, [X.], 551).

c) Bei einem in Aussicht genommenen Rechtsstreit mit einem den Erwerb einer Eigentumswohnung finanzierenden Kreditgeber wird der Blick des Versicherungsnehmers direkt auf den Ausschluß unter [X.]) ge-lenkt, der bereits seinem Wortlaut nach Finanzierungsstreitigkeiten [X.] soll, wenn sie sich auf ein Vorhaben beziehen, das in den drei vorherigen [X.] aufgeführt ist. Dabei wird er sogleich vor allem den Ausschluß unter [X.]) in Betracht ziehen, der mit der Planung und Errichtung von Gebäuden, die ein Versicherungsnehmer erwerben will, Vorhaben umschreibt, die einen deutlichen Bezug zu dem Erwerb von neu zu errichtenden Eigentumswohnungen aufweisen. Dagegen hat er keine Veranlassung, den Finanzierungsstreit unmittelbar und allein auf den Ausschluß unter [X.]) zu beziehen, denn ihm muß nach dem [X.]-text der für [X.] gedachte Ausschluß unter [X.]) als die spezielle Regelung erscheinen gegenüber dem allgemein alle Planungs- und Errichtungsangelegenheiten ansprechenden Ausschluß unter [X.]). Der [X.] unter [X.]) tritt mithin für ihn erkennbar selbständig neben die Grundstückerwerbs- und Baumaßnahmen im ei-gentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter [X.]) bis [X.]) und dehnt den [X.] auf damit zusammenhängende Finanzierungsan-gelegenheiten ausdrücklich aus. - 9 -

[X.]) Bei der Finanzierungsklausel unter [X.]) wird dem verständigen Versicherungsnehmer sodann die weite Fassung dieses Ausschlusses vor Augen geführt. Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung solcher Vorhaben werden schlechthin ausgeschlossen. Nach dem klaren Wortlaut, der Einschränkungen weder vorsieht noch sonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem [X.] Kreditinstitut unter die [X.]. Unerheblich ist da-nach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet. Der [X.] greift, sofern nur der geforderte bloße ursächliche Zusammen-hang mit der Finanzierung des Vorhabens besteht; die [X.] knüpft diesen Zusammenhang an die Finanzierung der Baumaßnahme und nicht mehr an das Bauvorhaben selbst (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 6 d; [X.]. [X.], 394, 397).

[X.]) Für eine einschränkende Auslegung dieser [X.] dahin, daß der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen [X.] müsse, ist danach kein Raum (vgl. [X.] r+s 2002, 418; of-fen gelassen in [X.] NJW-RR 2003, 247; Prölss/[X.]/ Armbrüster, [X.]. § 3 [X.] 94 Rdn. 3). Bei anderer Interpretation - wie sie die Revision fordert - blieben für den erkennbar gewollten um-fassenden Ausschluß der Baufinanzierungsrisiken allenfalls die wenigen Fallgestaltungen, in denen die Finanzierungsmodalität, um die gestritten wird, unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängt, wie dies etwa bei einer Auseinan[X.]etzung um eine Auszahlung nach Baufortschritt angenommen werden könnte (vgl. [X.] Hamm [X.], 630; [X.] Bamberg VersR 1995, 529; [X.], [X.], 394, 397). Der um Ver-- 10 -

ständnis bemühte Versicherungsnehmer kann aber bei der sprachlichen Gestaltung dieser [X.] und ihrem erkennbaren Zweck vernünftiger-weise nicht die Erwartungshaltung entwickeln, Rechtsschutz für alle [X.] zugesagt bekommen zu haben, es sei denn, sie seien Ausdruck des spezifischen [X.].

Das gilt auch mit Blick auf das Gebot, [X.]klauseln eng auszulegen. Es kann dahinstehen, ob für die jeweiligen [X.] unter [X.]) bis [X.]) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifi-schen Baurisiko zu verlangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 [X.]O zu § 4 (1) k [X.] 75; [X.] Köln VersR 1998, 1013; [X.] Stuttgart NVersZ 2001, 373; [X.]/[X.], [X.]. 6 b m.w.N.). Die [X.] unter [X.]) gibt für ein solches Ver-ständnis keine Grundlage. Das Finanzierungsrisiko ist vom [X.] ausgenommen, auch wenn das spezifische Baurisiko im konkreten Streit nicht berührt wird.

[X.]) Daraus ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungs-nehmer mit der vom Senat verlangten Deutlichkeit (vgl. Urteil vom 19. Februar 2003 [X.]O unter [X.] b), daß auch aus seiner Sicht nach den [X.] 94 bei mißglückten [X.] für Auseinan[X.]et-zungen, die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung durch das Kreditinstitut gründen, Rechtsschutz nicht gewährt wird. Das schließt vor allem auch dann Versicherungsschutz aus, wenn die Aufklä-rung des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu [X.] Renditen fehlerhaft gewesen sein soll (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 6 d).
- 11 -

Diese Auslegung hat auch das Berufungsgericht zutreffend [X.]. Sie beruht nicht etwa, wie die Revision meint, auf einer vergleichenden Betrachtung mit der [X.] in den [X.] 75, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern [X.] auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit dem [X.]werk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - [X.] - [X.], 1090 unter 2).

3. Nach dieser Auslegung fällt das [X.] des [X.] unter den [X.] des § 3 (1) d) [X.]) i.V. mit [X.]) [X.] 94. Auf die Erwägungen der Revision und der Revisionserwiderung zu dem [X.] in Verbindung mit einem Grundstückserwerb ge-mäß [X.]) der [X.] kommt es daher nicht an. Der Erwerb der Eigen-tumswohnung ist ein Vorhaben nach [X.]) der [X.], das die [X.] finanziert hat.

a) Im Sinne dieses Risikoausschlusses war die Eigentumswohnung des [X.] als Gebäude, das der Versicherungsnehmer zu erwerben beabsichtigte, vom Veräußerer zu planen und zu errichten. Der notarielle [X.] läßt - vor allem mit Blick auf die Beschreibung des [X.] in § 2 und die Festlegung der [X.] in § 5 - keine Zweifel, daß die [X.] die Verpflichtung übernommen hat, die gesamte Neubauanlage und damit auch das vom Versicherungsnehmer zu erwerbende Sonder- und Gemeinschaftseigen-tum an der von ihm gewählten Eigentumswohnung herzustellen.

Daß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer keine besonderen Kenntnisse besitzen muß über die materiell-rechtliche Einordnung von - 12 -

[X.] dieser Art einerseits und ihre werkvertragliche Einbin-dung andererseits, steht dem - an[X.] als die Revision meint - nicht ent-gegen. Entscheidend ist, daß er der Vereinbarung entnehmen kann - worauf die Revisionserwiderung zu Recht abstellt -, daß der Veräußerer verpflichtet ist, für die vertragsgerechte Errichtung des Gebäudes, das er erwerben will, zu sorgen, und daß ihm daraus Ansprüche auf [X.] sowie - im Fall von Baumängeln - Gewährleistung zustehen. Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung dieser Art werden daher nach allgemeiner Ansicht den Bauvorhaben im Sinne dieses Risikoaus-schlusses zugeordnet (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1993 - [X.] - [X.], 44; [X.] Frankfurt r+s 2002, 288; [X.] Köln r+s 1994, 423).

b) Auf den genauen [X.] der Immobilie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. darauf, ob sie schon fast oder vollständig fertiggestellt war, kommt es hier nicht an. Maßgeblich ist, daß es sich nicht um einen isolierten Erwerb handelt, unabhängig von [X.] der vorgenannten Art. Der Bezug zu einer solchen Baumaßnahme entfällt bei [X.] mit entsprechender Herstellungsverpflich-tung nicht bereits zwangsläufig mit der Fertigstellung des Objektes ins-gesamt oder auch nur des zu erwerbenden [X.]. Für den ver-ständigen Versicherungsnehmer bleibt zunächst die Eigenschaft als Bauvorhaben im Sinne der [X.] erhalten unabhängig davon, ob er den [X.] in einem Zeitpunkt abschließt, in dem mit der [X.] noch nicht begonnen worden ist, noch erhebliche oder auch nur [X.] (Rest-)Arbeiten ausstehen oder die Arbeiten bereits abgeschlossen sind. Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder [X.] sein (vgl. [X.], Urteil vom - 13 -

10. November 1993 [X.]O; [X.] Frankfurt r+s 2002, 288; [X.] Köln r+s 2000, 423; [X.] r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Har-bauer/[X.], [X.]. 6 b). Wo die Grenze im einzelnen zu ziehen ist, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Unstreitig war das Bauvorhaben bei Vertragsschluß noch nicht abgeschlossen und der Bezug zu seiner Errichtung und der sich daraus für die Vertragsparteien ergebenden werkvertraglichen Rechte und Pflichten ist in dem [X.] ver-bindlich festgelegt.

c) Entgegen der Auffassung der Revision spielt es ferner keine Rolle, daß der Erwerber auf die Errichtung des Bauwerks keinen Einfluß nehmen konnte und das Darlehen nur dazu diente, den "Kaufpreis für den Erwerb eines von einem Dritten errichteten Gebäudes oder Gebäu-deteiles aufzubringen".

Der [X.] knüpft nicht an die Eigenschaft des [X.] als Bauherren an, sondern an die - wie vorstehend unter I[X.] 2. c) [X.]) ausgeführt - Finanzierung von Bauvorhaben. Eine solche [X.] setzt nicht etwa voraus, daß der Kreditbetrag selbst als Ent-gelt für die Bauleistung verwendet wird. Nur das "Vorhaben" muß finan-ziert werden. Das ist aber auch der Fall, wenn mit dem Darlehensbetrag das vom Darlehensnehmer erworbene Bauobjekt bezahlt wird. [X.] bei [X.], die die entsprechende [X.] mit enthalten, sollen nach der dem Versiche-rungsnehmer vorgegebenen [X.] vom Rechtsschutz ausge-nommen werden. Der Versicherer will diese Risiken mit ihrem nicht un-erheblichen Streitpotential für verhältnismäßig wenige der bei ihm rechts-schutzversicherten Versicherungsnehmer nicht übernehmen. Das wird - 14 -

dem verständigen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre die-ser [X.] auch bewußt. Bei Kapitalanlagen dieser Art sind daher auch Finanzierungsstreitigkeiten, wie sie zwischen dem Kläger und der [X.] bestehen, von der Rechtsschutzversicherung ausgenommen.

Terno [X.] [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.]

Meta

IV ZR 170/03

29.09.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2004, Az. IV ZR 170/03 (REWIS RS 2004, 1427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1427

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