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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS StB 14/05 vom 16. August 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen
wegen Verdachts des Landesverrats; hier: Beschwerde der GmbH gegen die Anord-nung der Überwachung der Telekommunikation - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 16. August 2005 gemäß § 304 Abs. 1 und 5 [X.] beschlossen: Die Beschwerde der GmbH gegen den Be-schluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 19. Mai 2005 - - wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe: Der Ermittlungsrichter des [X.] hat die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation von sieben Anschlüssen für einen nahezu drei Monate nach der Anordnung beginnenden Zeitraum angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin, Netzbetreiberin von zwei dieser Anschlüsse, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, für die Berechnung der Dreimonatsfrist des § 100 a Abs. 2 Satz 4 [X.] sei der Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist gegen [X.]üsse und Verfügun-gen des [X.] eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des [X.] ist nach § 304 Abs. 5 [X.] die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die [X.], die einstweilige Unterbringung, [X.]agnahme oder Durchsuchung betreffen. Bei dieser, den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden - 3 - Vorschrift handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen und einer analogen Anwen-dung nicht zugänglich ist (vgl. [X.]R [X.] § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1). Die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation ist keine Be-schlagnahme oder Durchsuchung, so dass die Entscheidung des Ermittlungs-richters des [X.] nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 5 [X.] und dem Willen des Gesetzgebers weder vom Betroffenen noch vom Tele-kommunikationsunternehmen mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. [X.], [X.]. vom 21. Juli 1995 - StB 25/95; [X.] in [X.]. § 100 b Rdn. 14; [X.], [X.] 48. Aufl. § 100 b Rdn. 10 und § 304 Rdn. 13). Die Schwere des Eingriffs in (Grund-) Rechte des Betroffenen, deren Schutz die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde bezweckt, allein ist kein Kriteri-um, das bei der Auslegung des § 305 Abs. 5 [X.] eine Erweiterung des Kata-logs dieser Vorschrift über den Wortsinn hinaus rechtfertigen könnte (vgl. [X.]R aaO). [X.] von [X.]
Meta
16.08.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2005, Az. StB 14/05 (REWIS RS 2005, 2179)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2179
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