Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2020, Az. 5 StR 189/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1404

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Revisionsentscheidung in Strafsachen: Verschärfung des Schuldspruchs wegen Betäubungsmitteldelikt ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Einbeziehung zweier Strafen (ein Jahr und zwei Monate sowie ein Jahr und sechs Monate) wegen Handel-treibens mit Betäubungsmitten in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, davon vier Monate als vollstreckt erklärt und [X.] getroffen. Die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s verwahrte der erheblich und auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte in seiner Wohnung neben verschiedenen Drogen zum Eigengebrauch u.a. ca. 180 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 25 Gramm Tetrahydrocannabinol zum gewinnbringenden Verkauf. Aus der Wohnung handelte er auch mit Betäubungsmitteln. Im Wohnzimmer verwahrte er auf dem Sofa unter einem Kissen – und damit bewusst jederzeit griffbereit – eine geladene Schusswaffe der Marke [X.] [X.], Kaliber .43, also eine Paintball-Pistole, aus der Gummi- oder Farbgeschosse verschossen werden können (vgl. zur waffenrechtlichen Einordnung [X.], DVBl 2013, 525; vgl. zur Gefährlichkeit auch [X.], [X.] 2006, 521 mit [X.]. [X.]). In seiner rechtlichen Würdigung ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich dadurch des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (vgl. zu den Voraussetzungen [X.], Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 303/19, NJW 2020, 1233) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (zum Eigenverbrauch) schuldig gemacht.

3

Bei der Strafzumessung hat die [X.] einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, weil die Waffe nur eine geringe Gefährlichkeit aufweise; diesen Strafrahmen hat sie nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben. Dabei hat sie die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG beachtet, wobei sie nach Abwägung aller Gesichtspunkte einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint hat.

4

2. Nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte allerdings nicht wegen bewaffneten, sondern nur wegen „einfachen“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt worden.

5

Bei einer solchen Abweichung des Urteilstenors von der rechtlichen Würdigung liegt ein Widerspruch innerhalb der schriftlichen Urteilsgründe vor, der auf die Sachrüge hin zu beachten ist. Der [X.] sieht insoweit keinen Anlass, von Amts wegen nachzuprüfen, welcher Tenor verkündet wurde, denn eine zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben worden (abweichend – nicht tragend – [X.], Urteil vom 10. Oktober 2019 – 1 [X.], [X.], 371; dagegen zutreffend [X.], [X.], 372). Vielmehr kann er auf Revision des Angeklagten selbst auf den zutreffenden schwereren Schuldspruch erkennen, ohne durch das Verschlechterungsverbot gehindert zu sein (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 [X.] Rn. 60 mwN). Auswirkungen auf die Strafzumessung hat dies nicht, da die [X.] vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist.

Berger     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 189/20

23.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 14. November 2019, Az: 530 Js 21063/14 - 2 KLs

§ 354 Abs 1 StPO, § 358 StPO, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29a BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2020, Az. 5 StR 189/20 (REWIS RS 2020, 1404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1404

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 189/20 (Bundesgerichtshof)


3 StR 412/21 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikte: Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Rechtsmittelbeschränkung auf den Strafausspruch und eines minder schweren Falles …


3 StR 143/13 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafobergrenze bei gleichzeitigem Mitsichführen einer Waffe


1 StR 263/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 319/20 (Bundesgerichtshof)

Minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Konkurrenzverhältnisse; Sperrwirkung des besonders schweren Falles der …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.