Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. KZR 6/09

Kartellsenat | REWIS RS 2011, 8122

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[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S [X.]L[X.][X.]S URT[X.]IL [X.] Verkündet am: 30. März 2011 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1, § 20 Abs. 1, 2, § 33 a) Die Zulassung einer freien Werkstatt zum Vertragswerkstattnetz eines [X.] betrifft einen dem [X.] zur [X.]rbrin-gung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeu-ge vorgelagerten Markt. b) Der vorgelagerte Markt umfasst alle Produkte, Dienstleistungen und Re[X.]hte, die den Zutritt auf dem na[X.]hgelagerten Markt erlei[X.]htern, wie etwa das [X.], Diagnosegeräten und Spezialwerkzeugen, die [X.] der erforderli[X.]hen jeweiligen markenspezifis[X.]hen Fa[X.]hkenntnisse und die Zulassungen als Vertragswerkstatt für bestimmte Fahrzeugmarken. [X.]) Dieser vorgelagerte Markt ist markenübergreifend abzugrenzen. [X.], Urteil vom 30. März 2011 - [X.] - OLG Mün[X.]hen LG Mün[X.]hen I - 2 - Der [X.]artellsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 7. Dezember 2010 dur[X.]h den Präsidenten des Bundesgeri[X.]htshofs Prof. Dr. [X.] und die Ri[X.]hter Dr. Raum, [X.], Dr. [X.]ir[X.]hhoff und Dr. Ba[X.]her für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.]artellsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Mün[X.]hen vom 8. Januar 2009 ([X.]] 1501/08) aufgehoben. Die Berufung der [X.]lägerin gegen das Urteil der [X.] für Han-delssa[X.]hen des Landgeri[X.]hts Mün[X.]hen I vom 29. November 2007 in der Fassung des Beri[X.]htigungsbes[X.]hlusses vom 11. Januar 2008 und gegen das [X.]rgänzungsurteil desselben Geri[X.]hts vom 3. April 2008 wird zurü[X.]kgewiesen. Die [X.]lägerin trägt die [X.]osten der Re[X.]htsmittelverfahren. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die [X.]lägerin betreibt in [X.], [X.], S[X.]hwedt und [X.] Vertragswerkstätten für die [X.]. Außerdem ist sie für dieses Unterneh-men im Neuwagenges[X.]häft als Handelsvertreterin tätig. Die Beklagte gehört zum [X.], der - ebenso wie der [X.] - Nutzfahrzeuge her-1 - 3 - stellt. [X.] unterhält ein internationales Servi[X.]enetz, dem unter anderem 28 herstellereigene Niederlassungen, 168 eigene Servi[X.]ebetriebe und 222 au-torisierte Servi[X.]ewerkstätten angehören. 2 Mit S[X.]hreiben vom 29. September 2003 wandte si[X.]h die [X.]lägerin an die im [X.] dafür zuständige Beklagte und bat um Abs[X.]hluss eines Servi-[X.]e-Vertrages als zugelassene [X.]-Werkstatt. Na[X.]hdem die Beklagte dies [X.] hatte, hat die [X.]lägerin die Beklagte auf Abgabe einer entspre[X.]henden Willenserklärung - hilfsweise auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abs[X.]hluss eines Vertrages über den Vertrieb von [X.]-Originalteilen - und auf Feststel-lung einer entspre[X.]henden S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht - hilfsweise auf S[X.]hadenser-satz - verklagt. Das Landgeri[X.]ht hat die [X.]lage abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Hauptanträgen mit der [X.]ins[X.]hränkung stattgegeben, dass die [X.]lägerin Zug um Zug die [X.]rfüllung der von der [X.] verlangten Standards na[X.]hzuwei-sen habe. Dagegen wendet si[X.]h die Beklagte mit ihrer vom erkennenden [X.] zugelassenen Revision. 3 [X.]nts[X.]heidungsgründe: Die Revision der [X.] hat [X.]rfolg und führt zur Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils. 4 A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Wesentli[X.]hen ausgeführt (OLG Mün-[X.]hen, BB 2009, 518): 5 - 4 - Der Anspru[X.]h der [X.]lägerin auf Aufnahme in das [X.]-Servi[X.]enetz [X.] si[X.]h aus § 20 Abs. 1 GWB. Dana[X.]h sei die Ablehnung von Bewerbern für selektive Vertriebssysteme unzulässig, soweit hierin eine sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]ht-fertigte Behinderung oder Diskriminierung liege. Die Beklagte sei als marktbe-herrs[X.]hendes Unternehmen Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB. Der räum-li[X.]h auf das Gebiet der Bundesrepublik Deuts[X.]hland bes[X.]hränkte Markt [X.] in sa[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht die Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge der Marke [X.]. Auf dem so abgegrenzten Markt verfüge die Beklagte, was sie ni[X.]ht substanziiert bestritten habe, über einen Marktanteil von 30% beziehungsweise von über einem Drittel. Die daran anknüpfende Vermu-tung einer marktbeherrs[X.]henden Stellung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GWB) habe sie ni[X.]ht widerlegt. 6 Die [X.]lägerin werde in einem für glei[X.]hartige Unternehmen übli[X.]herweise zugängli[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr diskriminiert, indem sie von dem Vertriebssys-tem der [X.] ausges[X.]hlossen werde. Dass die [X.]lägerin im Neufahrzeug-vertrieb und auf dem [X.] bereits für einen Wettbewerber tätig sei, stelle keinen sa[X.]hli[X.]hen Grund für eine Ablehnung dar. Denn bei der Inte-ressenabwägung seien die Wertungen der [X.] ([X.]) 1400/2002 vom 31. Juli 2002 ([X.]fz-G[X.] 2002) zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h Art. 5 Abs. 1b [X.]fz-G[X.] stehe es einer Freistellung entgegen, wenn ein Lieferant die Zulassung eines [X.] mit der Begründung verweigere, dieser sei als Handelsvertreter für eine andere Marke tätig. 7 B. Die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts sind ni[X.]ht frei von Re[X.]hts-fehlern. 8 - 5 - [X.] [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ergibt si[X.]h ein An-spru[X.]h der [X.]lägerin auf Zulassung als Vertragswerkstatt oder "zugelassene Werkstatt" i.S. des Art. 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. l [X.]fz-G[X.] 2002 bzw. Art. 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ([X.]) 461/2010 vom 27. Mai 2010 ([X.]fz-G[X.] 2010) zum [X.] der [X.] ni[X.]ht aus § 33 i.V.m. § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1, § 20 Abs. 1 GWB. Die Beklagte ist auf dem relevanten Markt ni[X.]ht marktbeherrs[X.]hend i.S. von § 19 Abs. 2 GWB. 9 Die Abgrenzung des maßgebenden Marktes ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Tatri[X.]hters, da sie wesentli[X.]h von den tatsä[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten des Mark-tes abhängt. Das Revisionsgeri[X.]ht kann nur überprüfen, ob der Tatri[X.]hter von zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstäben ausgegangen ist, ob er alle für die [X.] wesentli[X.]hen Umstände hinrei[X.]hend in Betra[X.]ht gezogen hat und ob seine [X.]nts[X.]heidung in [X.]inklang mit den Denkgesetzen und eins[X.]hlägigen [X.]rfah-rungssätzen steht (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 1984 - [X.] 5/83, [X.] 92, 223, 238 - [X.]/[X.]; Urteil vom 16. Januar 2007 - [X.] 12/06, [X.] 170, 299 Rn. 13 ff. - National Geographi[X.] II). Die Marktabgrenzung im angefo[X.]htenen Urteil beruht auf einem unzutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstab. 10 1. [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts betrifft das [X.]lagebe-gehren ni[X.]ht den - sa[X.]hli[X.]hen - [X.] für die Inanspru[X.]hnahme von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge, sondern den vorgelagerten Markt, auf dem si[X.]h die Werkstätten als Na[X.]hfrager und die Hersteller von Nutzfahrzeugen und andere Unternehmen als Anbieter von Res-sour[X.]en gegenüberstehen, die zur [X.]rbringung von Instandsetzungs- und [X.] eingesetzt werden. 11 a) Na[X.]h dem für die Marktabgrenzung maßgebli[X.]hen Bedarfsmarktkon-zept sind dem relevanten ([X.] alle Produkte zuzure[X.]hnen, die 12 - 6 - na[X.]h [X.]igens[X.]haft, Verwendungszwe[X.]k und Preislage zur De[X.]kung eines be-stimmten Bedarfs austaus[X.]hbar sind ([X.] 170, 299 Rn. 14 - National Geografi[X.] II; [X.], Urteil vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.] 178, 285 Rn. 15 - [X.]/Stadtwerke [X.]s[X.]hwege). [X.]nts[X.]heidend ist hierbei die Si[X.]ht der Na[X.]hfrager auf der betroffenen Stufe. Die Verhältnisse auf einem na[X.]hgelager-ten Markt können allerdings im [X.]inzelfall Auswirkungen auf die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes haben, zum Beispiel wenn eine bestimmte Leistung auf der vorgelagerten Stufe deshalb ni[X.]ht austaus[X.]hbar ist, weil sie für eine Teil-nahme am Wettbewerb auf der na[X.]hgelagerten Stufe s[X.]hle[X.]hthin unentbehrli[X.]h ist. [X.]inen vorgelagerten Markt kann es ni[X.]ht nur beim Vertrieb von Gütern über mehrere Handelsstufen hinweg geben, sondern au[X.]h bei der [X.]rbringung von Dienstleistungen oder bei der [X.]inräumung von Re[X.]hten. Ist dur[X.]h eine In-dustrienorm oder dur[X.]h ein verglei[X.]hbares Regelwerk eine standardisierte, dur[X.]h S[X.]hutzre[X.]hte ges[X.]hützte Gestaltung eines Produkts vorgegeben, so bil-det die Vergabe von Re[X.]hten, die potentielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, das Produkt auf den Markt zu bringen, regelmäßig einen eigenen, dem [X.] vorgelagerten Markt ([X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.] 160, 67, 74 - [X.]). In seinem - na[X.]h [X.] der angefo[X.]htenen [X.]nts[X.]heidung ergangenen - Urteil vom 3. März 2009 ([X.], [X.]/[X.] 2708 Rn. 18 - [X.]) hat der [X.] angenommen, dem Markt für [X.]n mit Umsatzsteuerausweis sei ein Markt für die Gestattung des [X.] für Reiseleistungen, die über [X.]n abgere[X.]hnet werden können, vorgelagert. Dies ent-spri[X.]ht der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.]uropäis[X.]hen Union, der etwa zwis[X.]hen einem Markt für Programmzeits[X.]hriften und einem vorgelagerten Markt für die Überlassung von Programminformationen unters[X.]heidet ([X.], 13 - 7 - Urteil vom 6. April 1995 - C-241/91 P, Slg. 1995, [X.] = GRUR Int. 1995, 490 Rn. 47 - [X.]). 14 Die [X.]lägerin will Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge gegenüber [X.]ndkunden anbieten und begehrt von der [X.] vorgelagerte Leistungen, die dazu dienen sollen, diese Tätigkeit auszuüben. Für die Frage, ob die Beklagte marktbeherrs[X.]hend ist, sind deshalb die [X.] auf diesem vorgelagerten Markt maßgebend. b) Der vorgelagerte Markt umfasst im Streitfall alle Produkte, Dienstleis-tungen und Re[X.]hte, die den Zutritt auf dem na[X.]hgelagerten [X.] zur [X.]rbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für [X.] erlei[X.]htern. Dazu gehören das Angebot von [X.]rsatzteilen, Diagnose-geräten und Spezialwerkzeugen, die Vermittlung der erforderli[X.]hen jeweiligen markenspezifis[X.]hen Fa[X.]hkenntnisse und die Zulassungen als Vertragswerkstatt für bestimmte Fahrzeugmarken. Dabei bildet die Zulassung als Vertragswerk-statt keinen eigenständigen Markt. Sie ist vielmehr nur eine von mehreren un-tereinander austaus[X.]hbaren Ressour[X.]en und stellt damit einen Teil des [X.]nderen Marktes dar, auf dem diese Ressour[X.]en angeboten werden. 15 Der Status als Vertragswerkstatt ist na[X.]h dem übereinstimmenden Vor-trag der Parteien erforderli[X.]h für die [X.]rbringung von Garantieleistungen, von [X.] na[X.]h Ablauf der Gewährleistungsfrist und von Leistungen im Rahmen von Rü[X.]krufaktionen, na[X.]h dem für das Revisionsverfahren als ri[X.]htig zu unterstellenden Vortrag der [X.]lägerin außerdem no[X.]h für Inspektionen inner-halb der Garantiefrist. Aus den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ergeben si[X.]h keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser Teilbe-rei[X.]h einen eigenständigen Markt bildet, der von dem Markt für die Ressour[X.]en zur [X.]rbringung sonstiger Werkstattleistungen abzugrenzen ist. 16 - 8 - 17 [X.]) Für die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes ist im Streitfall uner-hebli[X.]h, ob der na[X.]hgelagerte [X.] markenbezogen abzugrenzen ist. Zwar kann es aus Si[X.]ht eines [X.]ndkunden, der beispielsweise eine Garantie-reparatur na[X.]hfragt, an der Austaus[X.]hbarkeit fehlen, weil er in aller Regel ni[X.]ht bereit sein wird, auf die ihm zustehenden Gewährleistungsre[X.]hte zu verzi[X.]hten und die Reparatur stattdessen gegen Vergütung in einer anderen Werkstatt vornehmen zu lassen. Aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht des Betreibers einer Repa-raturwerkstatt ist jedo[X.]h au[X.]h die [X.]rbringung derartiger Leistungen nur ein Aus-s[X.]hnitt aus einer Reihe mögli[X.]her Dienstleistungen, die si[X.]h ni[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des Gegenstandes der erbra[X.]hten Leistung unters[X.]heiden, sondern nur hin-si[X.]htli[X.]h der re[X.]htli[X.]hen Rahmenbedingungen, unter denen diese Leistungen erbra[X.]ht werden. Der Betreiber einer Werkstatt ist au[X.]h, soweit er Werkstattleis-tungen speziell für eine bestimmte Marke anbieten will, ni[X.]ht darauf angewie-sen, diese im Rahmen eines Garantie- oder [X.]ulanzverhältnisses oder einer sonstigen re[X.]htli[X.]hen Beziehung zwis[X.]hen seinem [X.]unden und dem Hersteller des Fahrzeugs anzubieten, sondern kann si[X.]h stattdessen um verglei[X.]hbare Aufträge außerhalb dieses re[X.]htli[X.]hen Rahmens bemühen. Dass das Angebot von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge ohne eine Zulassung als Vertragswerkstatt unmögli[X.]h oder wirts[X.]haftli[X.]h sinnlos wä-re, ist weder festgestellt no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h und wird für Fahrzeuge der Mar-ke [X.] s[X.]hon dur[X.]h den vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellten Umstand wider-legt, dass der überwiegende Teil der entspre[X.]henden Werkstattleistungen von freien Werkstätten ausgeführt wird. 2. Räumli[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht den relevanten Markt auf das Ge-biet der Bundesrepublik Deuts[X.]hland abgegrenzt. Dagegen erheben die [X.] keine [X.]inwände. Aus Re[X.]htsgründen ist dagegen ni[X.]hts zu erinnern. 18 - 9 - 3. Die Beklagte ist auf dem dana[X.]h sa[X.]hli[X.]h und räumli[X.]h relevanten Markt ni[X.]ht marktbeherrs[X.]hend. 19 20 a) [X.]ine marktbeherrs[X.]hende Stellung der [X.] ergibt si[X.]h ni[X.]ht [X.], dass die Zulassung als [X.]-Vertragswerkstatt nur mit ihrer Mitwirkung mögli[X.]h ist. Die Stellung als [X.]-Vertragswerkstatt ist aus den oben [X.] keine Ressour[X.]e, die für den Zugang zum [X.] uner-lässli[X.]h ist. [X.]ntgegen der vom Vertreter des [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung geäußerten Auffassung rei[X.]ht es für die Annahme einer beherr-s[X.]henden Stellung auf dem vorgelagerten Markt ni[X.]ht aus, dass ein Anbieter über eine Ressour[X.]e verfügt, die Voraussetzung für die [X.]rbringung einer markt-relevanten Leistung ist - hier zum Beispiel für die Garantie- und [X.]ulanzleistun-gen. [X.]rforderli[X.]h ist vielmehr, dass es si[X.]h um eine Ressour[X.]e handelt, ohne die der Zugang zu dem na[X.]hgelagerten Markt ni[X.]ht oder jedenfalls ni[X.]ht sinnvoll mögli[X.]h ist. [X.]inen sol[X.]hen Zusammenhang hat der [X.] beispielsweise für den Fall bejaht, dass eine [X.] mit Vorsteuerabzugsmögli[X.]hkeit nur dann wettbewerbsfähig ist, wenn sie au[X.]h für innerdeuts[X.]he Flüge mit der in diesem Berei[X.]h führenden Fluggesells[X.]haft genutzt werden kann ([X.] [X.]/[X.] 2708 Rn. 28 - [X.]). [X.]in Anbieter von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge ist, wie bereits dargelegt, hinge-gen au[X.]h dann wettbewerbsfähig, wenn er ni[X.]ht den Status einer Vertragswerk-statt hat. Die Zulassung als Vertragswerkstatt ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, um als Werkstatt auf dem [X.] für die [X.]rbringung von Werkstattleistungen erfolgrei[X.]h tätig werden zu können. 21 b) [X.]ine marktbeherrs[X.]hende Stellung der [X.] ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus ihrer Stellung auf dem [X.] für Instandsetzungs- und 22 - 10 - Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge. Die vom Berufungsgeri[X.]ht zu Grunde gelegte Annahme, der [X.] habe mit seinen [X.]igen- und Ver-tragswerkstätten auf dem markenabhängig abgegrenzten [X.] für die Wartung und Instandsetzung von [X.]-Nutzfahrzeugen einen Marktanteil von "über 30% bzw. über einem Drittel", rei[X.]ht für die Annahme einer marktbe-herrs[X.]henden Stellung auf dem hier relevanten vorgelagerten Markt ni[X.]ht aus. Denn dieser Markt ist, wie bereits dargelegt, ni[X.]ht markenspezifis[X.]h abzugren-zen. I[X.] Das angefo[X.]htene Urteil kann ni[X.]ht aus anderen Gründen Bestand haben. 23 1. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht einen Anspru[X.]h auf Zulassung zum Werkstattnetz der [X.] ni[X.]ht aus der [X.] hergeleitet. Daraus kann si[X.]h ein derartiger Anspru[X.]h s[X.]hon grund-sätzli[X.]h ni[X.]ht ergeben. In der Verordnung sind allein die Voraussetzungen ge-regelt, unter denen [X.] gruppenweise gemäß Art. 101 Abs. 3 A[X.]V (= Art. 81 Abs. 3 [X.]) vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 A[X.]V frei-gestellt sind. Zivilre[X.]htli[X.]h dur[X.]hsetzbare Verhaltenspfli[X.]hten des Fahrzeugher-stellers im Hinbli[X.]k auf Freistellungsvoraussetzungen oder -hindernisse lassen si[X.]h daraus ni[X.]ht herleiten ([X.], Urteil vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1621, 1623 f. = NJW-RR 2006, 689 Rn. 21 ff. - Qualitative Selektion). 24 2. Der [X.]lageanspru[X.]h ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus §§ 33, 20 Abs. 2 GWB. Im Verhältnis zur [X.]lägerin ist die Beklagte ni[X.]ht Adressatin dieser Norm. 25 Die [X.]lägerin steht außerhalb des Vertriebsnetzes der [X.]. Ihr fehlt deshalb, anders als einem Vertragshändler, der si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h an einen Fahrzeughersteller gebunden hat (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1988 26 - 11 - - [X.], [X.]/[X.] 2491, 2493 - Opel-Blitz; Urteil vom 21. Februar 1995 - [X.], [X.]/[X.] 2983, 2988 - [X.]fz-Vertragshändler), oder einer Vertrags-werkstatt, die ihren Ges[X.]häftsbetrieb dur[X.]h erhebli[X.]he Investitionen auf einen bestimmten Fahrzeughersteller ausgeri[X.]htet hat (vgl. [X.], Urteil vom 9. Febru-ar 2006 - [X.], [X.]/[X.] 1621 = NJW-RR 2006, 689 Rn. 1, 16 - Qualitative Selektion), eine zur Anwendung des § 20 Abs. 2 GWB führende unternehmensbedingte Abhängigkeit. Au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der sortimentsbedingten Abhängigkeit bedarf die [X.]lägerin keiner Zulassung zum Servi[X.]enetz der [X.]. Sie kann ohne eine sol[X.]he Zulassung erfolgrei[X.]h im Werkstattges[X.]häft tätig sein. Als Ver-tragswerkstatt der [X.] kann sie für Nutzfahrzeuge dieser Marke sämtli-[X.]he Werkstattleistungen erbringen, eins[X.]hließli[X.]h der Garantie- und [X.]ulanzleis-tungen. Darüber hinaus kann sie in erhebli[X.]hem Umfang au[X.]h für andere Mar-ken eins[X.]hließli[X.]h der Marke [X.] tätig werden. Sie kann die dafür benötigten Originalersatzteile kaufen, wenn au[X.]h na[X.]h ihrem Vortrag mit geringeren Rabat-ten, als sie [X.]-Vertragswerkstätten eingeräumt werden, und mit längeren Lie-ferfristen. Weiter kann sie die für die Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten erforderli[X.]hen Diagnose- und sonstigen Geräte beziehen und die von der [X.] angebotenen S[X.]hulungen in Anspru[X.]h nehmen. Die [X.]lägerin ist allein davon ausges[X.]hlossen, Garantie- und [X.] - in geringem Umfang au[X.]h Inspektionsleistungen - für andere als Daimler-Nutzfahrzeuge zu erbrin-gen. Dass sie für eine erfolgrei[X.]he Ges[X.]häftstätigkeit als Werkstatt für [X.] davon abhängig ist, gerade derartige Leistungen ausführen zu [X.], ist weder festgestellt no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h. 27 3. Au[X.]h aus Art. 102 A[X.]V (= Art. 82 [X.]) ergibt si[X.]h - aus den zu § 20 GWB genannten Gründen - kein Anspru[X.]h der [X.]lägerin auf Abs[X.]hluss eines Werkstattvertrages. Dass die Beklagte, die auf dem relevanten nationalen Markt 28 - 12 - keine marktbeherrs[X.]hende Stellung hat, eine sol[X.]he auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentli[X.]hen Teil desselben haben könnte, ist auszu-s[X.]hließen. 29 4. Da weitere Feststellungen ni[X.]ht erforderli[X.]h sind, kann der [X.] in der Sa[X.]he ents[X.]heiden und den ersten Hauptantrag der [X.]lägerin abweisen. II[X.] Damit ist zuglei[X.]h der Feststellungsantrag abzuweisen. Da die [X.]läge-rin keinen Anspru[X.]h auf Abs[X.]hluss eines Servi[X.]evertrages hat, besteht au[X.]h kein auf die Verweigerung des Abs[X.]hlusses gestützter S[X.]hadensersatzan-spru[X.]h. Aus dem glei[X.]hen Grund ist au[X.]h der hilfsweise geltend gema[X.]hte S[X.]hadensersatzanspru[X.]h unbegründet. 30 IV. Der Hilfsantrag, die Beklagte zum Abs[X.]hluss eines Vertrages über den Verkauf und Vertrieb von [X.]-Originalteilen, [X.]-Originalaustaus[X.]hteilen und [X.]-Zubehör zu verurteilen, ist ebenfalls unbegründet. 31 Die Beklagte ist im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit bere[X.]htigt, den Ab-s[X.]hluss eines sol[X.]hen Vertrages, den sie au[X.]h anderen Unternehmen ni[X.]ht an-bietet, abzulehnen. Sie hat weder eine marktbeherrs[X.]hende Stellung i.S. des § 19 Abs. 2 GWB, no[X.]h ist die [X.]lägerin insoweit von der [X.] abhängig i.S. des § 20 Abs. 2 GWB. 32 [X.]ine sol[X.]he Abhängigkeit könnte hier allenfalls dann vorliegen, wenn die [X.]lägerin ni[X.]ht in der Lage wäre, [X.]rsatzteile und Zubehör der Marke [X.] in zumutbarer Weise anderweitig zu beziehen ([X.], Bes[X.]hluss vom 23. Februar 1988 - [X.] 2/87, [X.]/[X.] 2479, 2482 f. - Reparaturbetrieb). Na[X.]h dem unstrei-tigen Vortrag der Parteien hat die [X.]lägerin aber die Mögli[X.]hkeit, die begehrten Teile einzukaufen. Dass sie dabei na[X.]h ihrem Vortrag geringere Rabatte erhält 33 - 13 - und längere Lieferfristen zu gewärtigen hat als die [X.]-Vertragswerkstätten, ma[X.]ht diesen Bezug für sie no[X.]h ni[X.]ht unzumutbar i.S. des § 20 Abs. 2 GWB. [X.] Raum Strohn
[X.]ir[X.]hhoff Ba[X.]her Vorinstanzen: LG Mün[X.]hen I, [X.]nts[X.]heidung vom 29.11.2007 - 4 [X.] 2002/07 - OLG Mün[X.]hen, [X.]nts[X.]heidung vom 08.01.2009 - U ([X.]) 1501/08 -

Meta

KZR 6/09

30.03.2011

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. KZR 6/09 (REWIS RS 2011, 8122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8122

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