Anerkennung der Covid-19-Erkrankung einer Polizistin als Dienstunfall, kein Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG aufgrund fehlender zeitlicher Bestimmbarkeit der Ansteckung, Anerkennung als Berufserkrankung nach § 31 Abs. 3 BeamtVG, besondere erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund sechsstündiger Autofahrt mit einem infizierten Kollegen
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