Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2000, Az. 2 StR 286/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1470

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[X.]/00vom9. August 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. März 2000 im Ausspruch über die dreiGesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in Tateineinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nichtgeringen Mengen in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in zwölf Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus vorangegangenenEntscheidungen zu drei Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und [X.], vier Jahren und zwei Jahren verurteilt. Die Revision des [X.] mit der Sachrüge in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang [X.], im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.- 3 -Der [X.] hat dazu folgendes [X.] Bestand haben kann das Urteil aber insoweit, als der Be-schwerdeführer zu drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden ist. Das [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der zugrunde liegendeRechtsfehler ist darauf zurückzuführen, daß der Tatrichter im Falle der Verur-teilung des Beschwerdeführers durch das [X.] vom19.01.1999 nicht dem Tag der Urteilsverkündung, sondern dem [X.] (18.08.1998) die Zäsurwirkung des § 55 Abs. 1 StGB zu-mißt. Das ist unzutreffend; insoweit ist vielmehr auf die Hauptverhandlung vom19.01.1999 abzustellen, weil in ihr die tatsächlichen Feststellungen, die demam selben Tage ergangenen Urteil zugrunde liegen, letztmals geprüft werdenkonnten (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Daß infolge der Beschränkung [X.] gegen den Strafbefehl vom 18.08.1999 auf den [X.] am 19.01.1999 nur noch zur Straffrage verhandelt wurde (vgl. [X.] 7),ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (BGHSt 15, 66).Danach mußten zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet werden, wobei [X.] 1 sämtliche Taten zugrunde liegen, die der Beschwerdeführervor dem 19.01.1999 begangen hat, der Gesamtstrafe 2 die danach begange-nen Taten. Mithin ist die Gesamtstrafe 1 aus den Einzelstrafen für folgendeTaten zu bilden: Tat vom 08.04.1997 (Gegenstand des Urteils vom19.01.1999), Taten vom November 1995 und September 1998 ([X.] Strafbefehls vom 02.06.1999, soweit die Gesamtgeldstrafe von 120 Tages-sätzen noch nicht vollstreckt ist, was der neu erkennende Tatrichter noch auf-zuklären hat, und soweit von der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO keinGebrauch gemacht wird), Taten des vorliegenden Verfahrens Nr. 1 bis 9 (letzte- 4 -Tatzeit 18.01.1999 - [X.] 8). Die Gesamtfreiheitsstrafe Nr. 2 wird aus den fürdie Fälle 10 bis 19 des vorliegenden Verfahrens verhängten Einzelstrafen zubilden [X.] schließt sich der Senat an.Die danach vorzunehmende Gesamtstrafenbildung wird der [X.] Gelegenheit geben, auch das [X.] neu zu bewerten.[X.][X.]Detter [X.]

Meta

2 StR 286/00

09.08.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2000, Az. 2 StR 286/00 (REWIS RS 2000, 1470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1470

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