Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2012, Az. III ZR 244/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4223

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 244/11
vom

26. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2012 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 6. Oktober 2011 wird als unzulässig [X.].

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. [X.] ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Be-rufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu ma-

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Der Beklagte wehrt sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen sei-ne Verurteilung durch das Berufungsgericht zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. De-

1.
Die Beschwer des Beklagten bemisst sich nach § 4 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bleiben Zinsen und Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nebenforderungen im [X.] von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO sind auch vorprozessual aufgewendete Kos-ten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten [X.], soweit der [X.] nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist (Senat, Beschluss vom 26. November 2009 -
III ZR 116/09, juris Rn. 8; [X.], Beschluss vom 5. April 2011 -
VI [X.], NJW-RR 2011, 1430 Rn. 3 ff; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13).

Letzteres ist vorliegend der Fall.
Bei den geltend gemachten vorgerichtli-chen Kosten handelt es sich um solche, die durch die an den Beklagten gerich-tete Zahlungsaufforderung der Verfahrensbevollmächtigten des [X.] vom 15. März 2010 entstanden sind. Es handelt sich somit um einen Anspruch, der vom Bestand der Hauptforderung abhängt, und damit um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO (vgl. zur Abhängigkeit der Neben-
von der Hauptforderung MünchKomm/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 4 Rn. 26). [X.] weil die vorgerichtlichen Kosten, wie die Beschwerde ausführt, in einem un-sie als Nebenforderung nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

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2.
Soweit die Beschwerde unter Berufung auf die
Entscheidung des [X.] vom 5. Mai 2011 ([X.], NJW-RR 2011, 1289) eine will-kürliche Sachbehandlung durch das Berufungsgericht rügt,
ergeben sich daraus keine Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde rechtfertigen. Die Entscheidung des [X.] vom 5.
Mai 2011 ist nicht einschlägig. Es handelte sich um einen gänzlich anderen prozessualen Sachverhalt.

Abgesehen davon hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht angenommen, der Beklagte lasse sich den von ihm an den Kläger am 2.
Mai 2008 geleisteten Betrag von 5.000

beanspruchte Rückzahlung anrechnen. Es hat vielmehr -
zutreffend
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darauf abgestellt, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger sich unstreitig den vom Beklagten gezahlten Betrag von 5.000

h-lungsanspruch anrechnen lässt. Dementsprechend hat der Kläger nur einen Betrag von 22.500

nd gemacht. Das Berufungsgericht hat nur deshalb einen geringeren Betrag von 20.000

r-kannt, weil eine Zahlung des [X.] vom 10. Januar 2005 von 2.500

den Beklagten, sondern an seinen Bruder R.

S.

erfolgt ist. Es erwähnt ausdrücklich, dass der Beklagte bestreitet, dass der von ihm an den Kläger ge-leistete Betrag von 5.000

diesen Umstand jedoch dahinstehen, da bereits der Kläger den Betrag in Abzug

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gebracht und somit schlüssig nur eine Forderung in geringerer Höhe vorgetra-gen hat.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2011 -
1 O 470/10 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2011 -
11 [X.] -

Meta

III ZR 244/11

26.07.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2012, Az. III ZR 244/11 (REWIS RS 2012, 4223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4223

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