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PDF anzeigen[X.]/03vom13. Januar 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat am 13. Januar 2004 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Verstößen gegen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.Mit seiner Revision macht er die Verletzung formellen und materiellenRechts geltend. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:a) Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in seinen Verteidi-gungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise eingeschränkt worden. Die [X.] habe nämlich die für eine Verurteilung wegen täterschaftlichen [X.] mit Betäubungsmitteln erforderliche Annahme von Eigennutz nichtauf die in diesem Zusammenhang in der Anklage genannten Gesichtspunkte(Schuldentilgung; Deckung des Eigenbedarfs) gestützt, sondern auf die An-nahme, der Angeklagte habe Gäste an sein Lokal binden wollen. Auf diesen- 3 -nicht in der Anklage genannten Gesichtspunkt sei er weder entsprechend § 265StPO ausdrücklich hingewiesen worden, noch habe er ihn aus dem Gang [X.] erkennen können. Dementsprechend habe er sich gegendiese Annahme auch nicht verteidigt.b) Ohne daß es auf weiteres ankäme, reicht es für die Annahme von [X.] im Zusammenhang mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jedochaus, wenn nach Art und Umfang der auf Umsatz gerichteten Tätigkeit [X.] eigennützige Motive nach Lage des Falles ausscheiden (vgl. [X.], Urt. [X.]; Beschl. v. 2. Oktober 1992 - 2 StR 466/92). [X.] stellt die [X.] zentral darauf ab, der Angeklagte [X.] zwar damit verteidigt, daß er sein Verhalten als eine "Art Freundschafts-dienst ... gegenüber der Kammer darzustellen versuchte", hiervon könne [X.] wegen der Menge des von ihm gekauften und weiterverkauften [X.] nicht ausgegangen werden. Dieselbe Erwägung hatte im übrigen [X.] die Staatsanwaltschaft ausdrücklich in dem wesentlichen Ergebnis [X.] (§ 200 Abs.2 Satz 1 StPO) angestellt, das in diesem Zusammen-hang mit heranzuziehen ist (vgl. [X.]St 46, 130, 134; [X.] StraFo 2003, [X.] Auch im übrigen hat die auf Grund der [X.] gebo-tene Überprüfung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben. Die Erwägung der [X.], in einigen näherbezeichneten Fällen liege, wenn auch nur knapp, zwar eine im Sinne des § 29 a- 4 -BtMG "nicht geringe" Menge vor, zugunsten des Angeklagten sei aber davonauszugehen, daß dies nicht der Fall sei, ist zwar nicht klar, beschwert den [X.] aber nicht.[X.]Wahl [X.] Kolz Hebenstreit
Meta
13.01.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. 1 StR 517/03 (REWIS RS 2004, 5098)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5098
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