Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 134/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Mai 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2008 wird mit Zustimmung des [X.] der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung aus-genommen. 2. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten als unbegründet verwor-fen, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Hebenstreit [X.]
Meta
26.05.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. 1 StR 134/09 (REWIS RS 2009, 3360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3360
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.