Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. 1 StR 134/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3360

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 134/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Mai 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2008 wird mit Zustimmung des [X.] der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung aus-genommen. 2. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten als unbegründet verwor-fen, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 134/09

26.05.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. 1 StR 134/09 (REWIS RS 2009, 3360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3360

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