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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 72/11 vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen [X.] einer Kriegswaffe u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2011 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Jedoch wird der Schuldspruch dieses Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte neben dem Besitz mehrerer des unerlaubten Erwerbs (nur) einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist (5. Spiegelstrich des Tenors) und die Kennzeichnung der Tatbegehung als gewerbsmäßig (1. Spiegelstrich) entfällt (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.][X.] Cierniak
Franke Mutzbauer
Meta
12.04.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2011, Az. 4 StR 72/11 (REWIS RS 2011, 7684)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7684
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