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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), dass vier Monate der verhängten Gesamt-freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die da-durch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das [X.] hat übersehen, dass ein [X.] wegen [X.] nachträglicher Gesamtstrafbildung infolge auslieferungsrechtlicher Spe-zialität nicht nur im Blick auf die teilweise vollstreckte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 25. März 2002 ([X.] f., 89 f.) angezeigt war, sondern gleichermaßen im Blick auf die teilweise voll-streckte Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 17. Januar 2002 ([X.]). Der [X.] nimmt diesen [X.] in An-wendung des [X.] vor (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] 18), und zwar nach dem identischen, an der Teilvoll-streckung orientierten Maßstab, den das [X.] für den bereits von ihm zugebilligten [X.] angewendet hat. Dass das [X.] hierfür
- 3 - eine Verminderung der Gesamtfreiheitsstrafe vorgenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht, kann den [X.] indes nicht veranlassen, hinsichtlich des versäumten weiteren [X.]s in gleicher Weise zu verfahren. [X.] Bellay
Meta
28.09.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. 5 StR 343/10 (REWIS RS 2010, 2943)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2943
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 478/09 (Bundesgerichtshof)
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Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung: Härteausgleich bei der Verhängung zeitiger Freiheitsstrafen
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