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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
hier:
Anhörungsrüge
-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Dezember 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[X.]e
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder [X.] verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Beschluss vom 27. November 2012 beinhaltet, dass der
Revision aus den vom Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten und durch die [X.] nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. etwa mwN 1
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BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2009
2 [X.], und vom 12. [X.] 2011
1 [X.]). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.
[X.] Dölp
König Bellay
Meta
08.01.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. 5 StR 550/12 (REWIS RS 2013, 9222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 9222
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