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5 StR 474/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. November 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 wird kostenpflichtig zu-rückgewiesen.
[X.]e
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 27. März 2012
mit
Beschluss vom 23.
Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 14. November 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung recht-lichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Das Anhörungsverfahren dient auch nicht dazu, eine bislang nicht erhobene Verfahrensrüge nachträglich anzubringen.
Basdorf
Schaal
Schneider
Dölp Bellay
1
2
Meta
27.11.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 5 StR 474/12 (REWIS RS 2012, 998)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 998
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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