Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. 5 StR 340/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1537

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5 [X.]/09 [X.] vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Anordnung der Si-cherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwah-rung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum [X.] Erfolg. 1 Nach dem Urteil liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor. 2 - 3 - Der [X.] hat [X.] insoweit zutreffend [X.] in seiner An-tragsschrift u. a. Folgendes ausgeführt: 3 —Das Berufungsurteil des [X.] vom 20. Novem-ber 2002 (vgl. [X.]), das zur (weiteren) Begründung der Voraussetzun-gen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen wurde, ist nicht geeignet, eine entsprechende Vorverurteilung zu begründen. Die Verurteilung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe erfüllt nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 34, 321 f.). Der Angeklagte ist in diesem Fall wegen vier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Damit ist ausgeschlossen, dass eine Einzelfreiheits-strafe von einem Jahr ausgesprochen wurde.fi 4 5 Zudem versäumt es das [X.], die Einzelstrafen aus der Verur-teilung des [X.] vom 27. Februar 2004 mitzuteilen, wenn-gleich es angesichts der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren auf der Hand liegt, dass jedenfalls eine der drei Einzelstrafen mindestens ein Jahr betragen hat. Der Senat kann die Maßregel der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch nicht im Hinblick auf § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 StGB, deren formelle Voraussetzungen freilich vorliegen dürften, auf-rechterhalten. Denn die Unterbringung nach diesen Vorschriften liegt im [X.] zu der vom [X.] herangezogenen Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts. Dieses hat es allerdings nicht 6 - 4 - ausgeübt, da es weder § 66 Abs. 2 StGB noch § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ge-prüft hat. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung nicht ersetzen (vgl. [X.], 12; [X.], 633). [X.] [X.] Dölp

Meta

5 StR 340/09

23.09.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. 5 StR 340/09 (REWIS RS 2009, 1537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1537

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