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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 192/10 vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2010 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung zur teilweisen Vorwegvollstreckung der Strafe getroffen. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. 1 Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, muss der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden. 2 - 3 - Das [X.] hat einen minder schweren Fall des bewaffneten [X.] abgelehnt. Als für den Angeklagten sprechend hat es das Teilge-ständnis gewertet, zugleich aber diesen Umstand relativiert, da der Angeklagte einerseits nur das gestanden habe, was man ihm ohnehin hätte nachweisen können; "zum anderen hat er, durch die Beweisaufnahme widerlegt, versucht, seine Tat ansonsten wie auch die ihr vorausgehenden Umstände wider [X.] Wissen mit falschen Angaben zu verharmlosen bzw. zu beschönigen" ([X.]). Das [X.] hat weiterhin dargelegt, die mildernden Umstände wö-gen nicht so schwer, dass sie angesichts der schärfenden Aspekte den [X.] als unangemessen erscheinen lassen würden, und hat dazu ab-schließend ausgeführt: "Insbesondere konnte bzw. wollte der Angeklagte die positiven und aus Sicht der Kammer grundsätzlich besonders gewichtigen mil-dernden Gesichtspunkte eines umfassenden Geständnisses sowie einer qualifi-zierten Aufklärungshilfe nicht für sich in Anspruch nehmen. Indem er bis zuletzt seine Tat fälschlich erheblich relativierte, hat er Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Willens zur Verantwortungsübernahme geweckt" ([X.]). 3 Während die erstgenannte Urteilspassage noch dahin verstanden wer-den kann, dass das [X.] einen grundsätzlich für den Angeklagten spre-chenden Umstand (Geständnis) in seiner Tragweite nur etwas einschränken wollte, ist dies bei der zweiten Erwägung nicht mehr möglich. Vielmehr ist zu besorgen, dass das [X.] hier das Verteidigungsverhalten des Angeklag-ten rechtsfehlerhaft zu dessen Nachteil gewertet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juni 1995 - 3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 16 mwN). Dies führt zur Aufhebung der Strafe, da der Senat diese unter Be-rücksichtigung der sonstigen Umstände auch nicht als "angemessen" im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO ansehen kann. 4 - 4 - Die Unterbringung nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil der hierfür notwendige Hang zum [X.] nicht belegt ist. Das [X.] hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Ange-klagte nach den Feststellungen seit Januar 2009 keine Drogen mehr konsu-miert und deshalb im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon ein Jahr abstinent gelebt hat. 5 Becker Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
04.08.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. 3 StR 192/10 (REWIS RS 2010, 4293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4293
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