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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 11/12
vom
23. Mai 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und [X.]
am 23. Mai 2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des [X.] vom 25.
November 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 7. Juni 2011 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der [X.] mit dem Kläger am 28. Dezember 2011 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzu-lassen.
2. Dieser Antrag ist gemäß §
112e Satz
2 [X.] [X.]. §
124a Abs.
5 Satz
1 und §
125 Abs.
2 Satz
1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Sie beträgt nach §
112e 1
2
-
3
-
Satz
2 [X.] [X.]. §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 28.
Februar 2012 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein
erst am Abend dieses Tages eingegangener Antrag des [X.] auf Ver-längerung der Begründungsfrist vor.
Eine solche Verlängerung ist nach §
112e Satz
2 [X.] [X.]. §§
57 Abs.
2, 125 Abs.
1 Satz
1 VwGO und §
224 Abs.
2 ZPO nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 12.
Oktober 2010 -
AnwZ
([X.]) 3/10, juris; [X.], NJW
1961, 1083, 1084; [X.], NVwZ-RR
1998, 466, 467; [X.] in: [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, §
112e [X.] Rn.
71).
3. [X.] beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] [X.]. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 [X.].
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Martini
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2011 -
BayAGH I -
11/11 -
3
Meta
23.05.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. AnwZ (Brfg) 11/12 (REWIS RS 2012, 6160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6160
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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