Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2003, Az. I ZB 36/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2489

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[X.] ZB 36/00vom3. Juli 2003in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.][X.] § 83 Abs. 3 Nr. 3Das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn das Beschwerdegericht in dermündlichen Verhandlung die Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklä-rung als sicher darstellt und deshalb der Beschwerdeführer davon absieht, zueinem gerichtlichen Hinweis Stellung zu nehmen.[X.], [X.]uß vom 3. Juli 2003 - [X.] 36/00 - [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den am [X.] an [X.] Statt zugestellten [X.]uß des 32. Senats([X.]) des [X.] wird zu-rückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] Die Anmelderin hat mit der am 30. September 1997 eingereichten [X.] die Eintragung des [X.] für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16,38 und 41 [X.] 3 -Die Markenstelle des [X.] hat die Anmeldung für [X.] der Klassen 9 ([X.] im Bereich der elektronischen [X.]) und 16 (Waren aus Papier, [X.], insbesondere Zeitschriften,Zeitungen u.a.) wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Frei-haltebedürfnisses zurückgewiesen.Die Beschwerde der Anmelderin ist hinsichtlich der Waren der Klasse 16"Zeitschriften, Zeitungen, Magazine und Werbematerialien" erfolglos geblieben.Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (nicht zugelassenen)Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt undgeltend macht, der angefochtene [X.]uß sei nicht mit Gründen versehen.I[X.] Das [X.] hat die Auffassung vertreten, die [X.] Marke sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die Waren "Zeitschriften,Zeitungen, Magazine und Werbematerialien" von der Eintragung ausgeschlos-sen. Es hat ausgeführt:Für die Waren, deren Eintragung versagt worden sei, sei "[X.]" eine dieArt und den Ursprung beschreibende Angabe. Der Buchstabenbestandteil "[X.]"stelle für Zeitschriften, Zeitungen und Magazine die im Verkehr gebräuchlicheAbkürzung für den Gattungsbegriff "[X.]" dar. Dabei sei es üb-lich, der Abkürzung "[X.]" den Anfangsbuchstaben des Ortsnamens oder [X.] voranzustellen. An derartigen Abkürzungen bestehe für Zeitschriften,Zeitungen und Magazine sowie darauf bezogene Werbematerialien ein Frei-haltebedürfnis, ohne daß es darauf ankomme, ob und wie häufig eine derartigeAbkürzung bereits verwendet werde.- 4 -II[X.] Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohneZulassung durch das [X.] statthaft, weil die Anmelderin im [X.] aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfah-rensmängel konkret rügt (vgl. [X.], [X.]. v. 2.10.2002 - [X.] 27/00, [X.], 546 f. = WRP 2003, 655 - [X.]).2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die gerügtenVerfahrensmängel nicht gegeben [X.]) Das Verfahren vor dem [X.] verletzt die Anmelderinnicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]).Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-rens, daß sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidungzugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und daß [X.] das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.], 133, 144).Die Rechtsbeschwerde rügt, der Anmelderin habe keine angemesseneFrist zur Verfügung gestanden, sich zu dem in der mündlichen Verhandlung vordem [X.] neu hervorgetretenen Gesichtspunkt zu äußern, [X.] "[X.]" sei auf dem Zeitungssektor als gebräuchliche Abkürzung einefreizuhaltende Angabe. Eine substantiierte Stellungnahme hierzu sei in dermündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen. Eine Schriftsatzfrist habe [X.] der Anmelderin beim [X.] nicht be-- 5 -antragt, weil das Gericht zu erkennen gegeben habe, daß es den angefochte-nen [X.]uß des [X.] aufheben und die Sache zur [X.] werde.Aus dem Vorbringen der Anmelderin ergibt sich keine Verletzung desrechtlichen Gehörs. Die Frage eines Freihaltebedürfnisses des Zeichens "[X.]"für die in Rede stehenden Waren des Zeitungssektors ist in der mündlichenVerhandlung vor dem [X.] erörtert worden (§ 76 Abs. 4[X.]). Sie war schon durch den Vortrag in der [X.]. Hierin hatte die Anmelderin zum Beleg der Vieldeutigkeit von "[X.]"als Abkürzung außer für die vom [X.] ermittelten Begriffe"magnetische Bildaufzeichnung" und "Magnetaufzeichnung" darauf hingewie-sen, daß die Abkürzung auch für "Märkische [X.]" stehe. [X.] Anmelderin eine Stellungnahme zu dem ihr neu erscheinenden rechtlichenGesichtspunkt, diese Abkürzung sei für Zeitungen freizuhalten, in der mündli-chen Verhandlung nicht möglich war, hätte sie eine Schriftsatzfrist zur Stellung-nahme beantragen, § 82 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 283 ZPO, oder auf die Wie-dereröffnung der mündlichen Verhandlung hinwirken können, § 82 Abs. 1 Mar-kenG i.V. mit § 156 ZPO (vgl. hierzu [X.]Z 140, 365, 371). Etwas anderes [X.] nur dann gelten, wenn das [X.] ungeachtet seiner Aufgabe,Tatsachen selbst zu ermitteln und festzustellen, in der mündlichen Verhandlungdie Aufhebung der patentamtlichen Entscheidung und die Zurückverweisungder Sache zur weiteren Sachaufklärung als sicher dargestellt und dadurch [X.] von weiterem Sachvortrag nach der mündlichen Verhandlung ab-gehalten hätte. Denn die wirksame Wahrnehmung des durch Art. 103 Abs. 1GG garantierten Anhörungsrechts bedingt, daß ein Gericht, das von [X.] die Partei zur Sach- oder Rechtslage oder zum weiteren [X.] abrücken will, den Parteien erneut Gelegenheit zur [X.] 6 -gibt. Im Streitfall ist jedoch nicht davon auszugehen, daß das Bundespatentge-richt in der mündlichen Verhandlung eine Aufhebung der Entscheidung des[X.] und eine Zurückverweisung der Sache als sicher darge-stellt und dadurch die Anmelderin veranlaßt hat, nach Schluß der mündlichenVerhandlung nicht mehr zur Frage eines Freihaltebedürfnisses vorzutragen.Soweit in der Begründung der Rechtsbeschwerde und der ihr beigefügten Äu-ßerung des Vertreters der Anmelderin in dem Verfahren vor dem Bundespa-tentgericht geltend gemacht wird, das [X.] habe deutlich zuerkennen gegeben, den angefochtenen [X.]uß aufzuheben und die [X.] das [X.] zurückzuverweisen, enthält dies nur eine Wieder-gabe des Eindrucks des Verfahrensbevollmächtigten aufgrund der mündlichenVerhandlung. Dagegen folgt aus der von der Rechtsbeschwerde ebenfalls inBezug genommenen Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der [X.] vom 25. Mai 2000 zum Verlauf der mündlichen Verhandlung [X.] nicht, daß das [X.] die abschließende Beurteilung [X.] von "[X.]" für Zeitungen nach einer Zurückverweisungdem [X.] überlassen wollte. In dem Sitzungsbericht heißt [X.] Senat beabsichtigt deshalb, die Sache in diesem Punkt an das DeutschePatent- und Markenamt zurückzuverweisen und dieses aufzufordern, von denbeteiligten Verbänden wie etwa dem [X.] eine Stel-lungnahme darüber einzuholen, ob eine Notwendigkeit gesehen wird, die Be-zeichnung [X.] freizuhalten. Ob eine solche Bitte um Stellungnahme über-haupt etwas bringt, kann man im vorhinein natürlich nicht sagen. Es ist [X.] durchaus üblich, daß entweder das [X.] selbst oderauch das [X.] eigene Ermittlungen durch Ein-holung solcher Stellungnahmen [X.] Schriftsatz vom 2. Juni 2000 äußerte sich die Anmelderin gegenüberdem Beschwerdegericht wie [X.] -"... sind die Waren "Zeitungen, Zeitschriften und Magazine" für die Marken-anmelderin nicht verzichtbar, so daß um Entscheidung gebeten wird. DieFrankfurter [X.] GmbH verfügt übrigens über die [X.] Marke 2034777, Wort: [X.] Ausweislich des in der Anlage beige-fügten [X.] ist diese Marke offensichtlich auch ohne Geltend-machung einer Verkehrsdurchsetzung eingetragen [X.] alledem ergibt sich, daß nach dem Verfahrensablauf die [X.] nicht gewiß sein durfte, daß das Beschwerdegericht zu der offen gebliebe-nen Frage keine abschließende Entscheidung treffen würde und sich deshalbweitere Ausführungen zur Sache erübrigten.b) Die Rüge der Anmelderin, der [X.]uß sei nicht mit Gründen [X.] (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.]), greift ebenfalls nicht durch.Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Begründung der [X.] sei völlig inhaltslos und beschränke sich auf leere Redensar-ten. Das vom [X.] angenommene Freihaltebedürfnis sei nichtandeutungsweise durch tatsächliche Feststellungen belegt. Mit diesem Vorbrin-gen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.] soll allein den [X.] sichern. Es kommt deshalb darauf an, ob erkennbar ist, welcherGrund - mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfeh-lerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die [X.] und Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist; dies kann [X.] lückenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein. Dem Erfor-dernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die [X.] 8 -dung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt,das ein Verfahrensbeteiligter vorgebracht hat oder dessen Behandlung sichaufdrängt (vgl. [X.] GRUR 2003, 546, 548 - [X.], m.w.N.).Diesen Anforderungen wird der angefochtene [X.]uß gerecht. Ihm istzu entnehmen, aus welchen Gründen das [X.] das [X.] Zeichen für die Waren des Zeitschriftensektors als freihaltebedürftig ange-sehen hat. Die Angabe dieser Gründe macht erkennbar, welche Tatsachen fürdie Entscheidung des [X.] maßgebend waren.Ullmann [X.] [X.] Büscher Schaffert

Meta

I ZB 36/00

03.07.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2003, Az. I ZB 36/00 (REWIS RS 2003, 2489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2489

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