Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. XII ZB 136/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5969

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 136/14

vom

30. April 2014

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2014
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
Januar 2014 wird verwor-fen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
25 Abs.
2 GNotKG).
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß §
10 Abs.
4 Satz
3 FamFG in Verbindung mit §
78
b ZPO zurückgewie-sen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos [X.] (vgl. [X.] Beschluss vom 25.
März 2003 -
VI
ZR
355/02
-
NJW-RR 2003, 1074) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorgetragen sind, insbesondere nicht das ausreichende eigene Bemühen um die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. [X.] Beschluss vom 19.
Oktober 2011 -
I
ZR 98/11
-
veröffentlicht bei Juris).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht unzulässig war.
Soweit der Betroffene sich dagegen wendet, dass ihm das Amtsgericht (noch) keinen endgültigen Betreuer für die von ihm gewünschten Aufgabenkrei-1
2
-
3
-
se bestellt hat, lag überhaupt noch keine beschwerdefähige Endentscheidung des Amtsgerichts über seinen Antrag vor. Soweit sich der Betroffene mit der Beschwerde gegen die Untätigkeit des Amtsgerichts im Verfahren wendet, ist der früheren richterrechtlich entwickelten "Untätigkeitsbeschwerde" mit der Ein-führung der §§
198 ff. [X.] durch das Inkrafttreten
des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlun-gen am 3.
Dezember 2011 der Boden entzogen worden ([X.] FamRZ
2012, 1161; [X.] FamRZ 2013, 570). Dies gilt auch für Be-treuungssachen (vgl. [X.]/[X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
58 FamFG Rn.
20).
[X.]Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG [X.] -
10 XVII S 1000/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.01.2014 -
5 [X.] -

Meta

XII ZB 136/14

30.04.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. XII ZB 136/14 (REWIS RS 2014, 5969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5969

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XII ZB 136/14

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