Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2014, Az. XII ZB 136/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5974

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Gegenstand

Betreuungssache: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 17. Januar 2014 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. [X.] Beschluss vom 25. März 2003 - [X.] 355/02 -NJW-RR 2003, 1074) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorgetragen sind, insbesondere nicht das ausreichende eigene Bemühen um die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. [X.] Beschluss vom 19. Oktober 2011 - [X.]/11 - veröffentlicht bei Juris).

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht unzulässig war.

2

Soweit der Betroffene sich dagegen wendet, dass ihm das Amtsgericht (noch) keinen endgültigen Betreuer für die von ihm gewünschten [X.] bestellt hat, lag überhaupt noch keine beschwerdefähige Endentscheidung des Amtsgerichts über seinen Antrag vor. Soweit sich der Betroffene mit der Beschwerde gegen die Untätigkeit des Amtsgerichts im Verfahren wendet, ist der früheren richterrechtlich entwickelten "Untätigkeitsbeschwerde" mit der Einführung der §§ 198 ff. [X.] durch das Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen am 3. Dezember 2011 der Boden entzogen worden ([X.] FamRZ 2012, 1161; [X.] FamRZ 2013, 570). Dies gilt auch für [X.] (vgl. [X.]/[X.] Betreuungsrecht 5. Aufl. § 58 FamFG Rn. 20).

Dose                                   Schilling                                   Günter

               Nedden-Boeger                                   Botur

Meta

XII ZB 136/14

30.04.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Saarbrücken, 17. Januar 2014, Az: 5 T 15/14

§ 1896 Abs 1 BGB, § 58 FamFG, § 198 GVG, §§ 198ff GVG, ÜberlVfRSchG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2014, Az. XII ZB 136/14 (REWIS RS 2014, 5974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5974

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 136/14

IX ZB 68/18

IX ZB 68/18

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