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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217B5STR472.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 472/17
vom
12. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und
des Beschwerdeführers
am 12. Dezember
2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1
StPO beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass die [X.] für die in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen auf jeweils einen
Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie
die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstande-nen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1.
Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach. Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn
wie hier
aus Geld-
und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Mai 1981
4 StR 599/80, [X.]St 30, 93, und vom 24. Juni 2003
4 [X.]/03).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO).
Mutzbauer
Sander
Schneider
Dölp
König
1
2
Meta
12.12.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 5 StR 472/17 (REWIS RS 2017, 876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 876
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