Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2008, Az. VI ZR 53/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1603

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[X.] ZR 53/08 vom 7. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin vom 6. April 2008, beim [X.] eingegangen am 4. August 2008, gegen den Kostenan-satz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe: Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den [X.] vom 15. Juli 2008, nicht als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) zu werten. Eine An-hörungsrüge wäre unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Anwalt (§ 78 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2005 - [X.]II ZB 3/05 - NJW 2005, 2017) angebracht ist. Die Klägerin hat auch nicht im Einzelnen dargetan, was sie über den berücksichtigten Vortrag hinaus [X.] hätte vorbringen wollen. 1 Die Erinnerung gegen den [X.] hat keinen Erfolg. 2 Der [X.] ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der wirksamen Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender [X.]. 3 - 3 - 4 Eine (erforderliche) Begründung der Beschwerde durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassen Rechtsanwalt ist nicht eingegangen, und die Be-schwerde wurde nach Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht zurückge-nommen. Auch ein Antrag eines beim [X.] zugelassenen [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2008 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbe-schwerde abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf [X.] hatte. Dieser Beschluss wurde am 5. Juni 2008 an die Klägerin abgesandt und ist ihr nach den Angaben in ihrer Eingabe am 9. Juni 2008 zugegangen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2008 hat die Klägerin Gegenvorstellung gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieses Gesuch der Klägerin um Wiedereinsetzung war nicht zulässig, weil es nicht durch einen beim [X.] zugelas-senen Anwalt eingereicht worden ist (§ 78 ZPO). 5 Die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) kam und kommt nicht in Betracht. Ein ordnungsgemäß gestellter Antrag war dem Schreiben der Klägerin vom 8. Juli 2008 nicht zu entnehmen. Ein solcher Antrag hätte im Übrigen auch keinen Erfolg haben können. Die Klägerin hatte sich erst kurz vor Fristablauf (überwiegend am 7. Juli 2008) darum bemüht, einen Anwalt zu finden und [X.] nachvollziehbar keinen Erfolg gehabt. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob mit einer (Fax-) Anfrage bei neun Anwaltskanzleien nach Verweigerung von Prozesskostenhilfe dargetan werden kann, dass die [X.] einen zu ihrer Ver-tretung bereiten Anwalt beim [X.] nicht findet. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht gefunden hat. Solche zumutba-6 - 4 - ren Anstrengungen hat die Klägerin nicht dargetan. Es war der Klägerin zumut-bar, deutlich früher als zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist einen Anwalt zu suchen. Zudem war die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur ohne hinreichende Erfolgsaussicht, sondern aussichtslos, weil sie sich überwiegend gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Beweise richtete und keine Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ersichtlich sind. 7 Die Zustellung bzw. formlose Mitteilung erfolgt an den bisherigen Pro-zessbevollmächtigten, wie das im Interesse des Gegners und des Gerichts an der ungestörten Abwicklung des Rechtsstreits vom Gesetz vorgesehen ist (§§ 87 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO). 8 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 9 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2008 - 19 U 203/07 -

Meta

VI ZR 53/08

07.10.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2008, Az. VI ZR 53/08 (REWIS RS 2008, 1603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1603

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