Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2014, Az. XII ZB 98/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5363

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/14

vom

21. Mai 2014

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VBVG §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1
Zur Höhe der Betreuervergütung nach erworbenem Abschluss als Diplomgesell-schaftswissenschaftler an der Parteihochschule "[X.]" beim Zentralkomitee der SED.
BGH, Beschluss vom 21. Mai 2014 -
XII [X.]/14 -
LG [X.]

[X.][X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Mai 2014
durch den Vorsitzenden
Richter Dose und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
1 wird
der Beschluss der Zivilkammer
87
des [X.]s [X.] vom 21.
Januar 2014
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.]
zu-rückverwiesen.
Gerichtsgebühren für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wer-den nicht erhoben.
[X.]: 1.047

Gründe:
I.
Der Beteiligte
zu
1
(im Folgenden: Betreuer) wurde 2005 zum Berufsbe-treuer der Betroffenen bestellt. Er hatte in der ehemaligen [X.] einen [X.] als Diplomgesellschaftswissenschaftler
an der Parteihochschule "[X.]"
beim Zentralkomitee
der SED
erworben.
Für den Abrechnungszeitraum vom 1.
September
2009
bis zum 30.
Juni 2013
beantragte der Betreuer auf der Grundlage eines Stundensatzes von 1
2
-
3
-
33,50

g in Höhe von insgesamt 5.393,50

, die ihm im
[X.] durch Anweisungen vom 6.
Oktober 2010, 2.
Januar 2012, 26.
September 2012 und 8.
August 2013 bewilligt und ausgezahlt wurde.
Auf Antrag des Bezirksrevisors hat das
Amtsgericht die Vergütung rück-wirkend unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27

auf
insgesamt 4.347

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist [X.] geblieben.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er die Fest-setzung der im [X.] gewährten Vergütung weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-richt.
1. Das [X.] hat unter Bezugnahme auf seinen in einer anderen
Betreuungssache ergangenen, nicht veröffentlichten
Beschluss vom 28.
Sep-tember 2005 dargelegt, dass das von dem Betreuer absolvierte Studium an der [X.] nicht im Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsre-levanter Kenntnisse ausgerichtet gewesen sei
und deshalb keine Erhöhung der Betreuervergütung nach §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 VBVG
rechtfertige.
Auch die weiteren Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigten keinen erhöhten Stundensatz.
Auf einen Vertrauensschutz könne sich der Betreuer nicht berufen, weil sein Vertrauen auf die Beständigkeit der ihm in der Vergangenheit gewährten Vergütung nicht schutzbedürftig sei. Er habe spätestens nach Erlass
der in der anderen
Vergütungssache ergangenen Kammerentscheidung vom 28.
Septem-3
4
5
6
-
4
-
ber 2005, an der er ebenfalls als Betreuer beteiligt gewesen sei,
damit rechnen müssen, dass die Voraussetzungen für die Höhe der von ihm geltend gemach-ten Vergütung nicht vorlagen.
Sofern danach noch Zweifel über die jeweils zu-treffende Vergütungshöhe bestanden hätten, habe
der Betreuer
die Festset-zung der Vergütung durch das Amtsgericht beantragen müssen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Beschwerdegericht hat bei seiner Annahme, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der Parteihochschule "[X.]"
sei nicht im [X.] auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet gewe-sen, die maßgebenden Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt.
a) Nach §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1
VBVG erhält der Betreuer einen auf 33,50

über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
aa) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann
zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser
und effektiver zu erfüllen ([X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012

XII
ZB
409/10

FamRZ 2012, 629 Rn.
10; vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.
14
f.).
Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreu-ung um eine rechtliche Betreuung handelt (§
1901 Abs.
1 BGB), regelmäßig Rechtskenntnisse ([X.]sbeschluss vom 22.
August 2012

XII
ZB
319/11

NJW-RR 2012, 1475 Rn.
17).

7
8
9
10
11
-
5
-
bb) Einer abgeschlossenen Lehre
vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, einen forma-len Abschluss aufweist und der durch sie vermittelte Stand an Wissen und Fähigkeiten
nach Art und Umfang dem einer Lehre
entspricht. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene
Zeitaufwand, der Um-fang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herange-zogen werden (vgl. [X.]sbeschlüsse
vom 18.
Januar 2012

XII
ZB
409/10

FamRZ 2012, 629 Rn.
11
[zur Vergleichbarkeit mit einem Studium] und vom
26.
Oktober 2011

XII
ZB
312/11

FamRZ 2012, 213 Rn.
13 [zur [X.] mit einer abgeschlossenen Lehre]). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Lehre kann auch sprechen, wenn die durch die [X.]prüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise den so ausgebildeten Kräften vor-behalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen ([X.]sbeschlüsse
vom 4.
April 2012

XII
ZB
447/11

NJW-RR 2012, 774 Rn.
16
und vom
10.
April 2013

XII
ZB
349/12

FamRZ 2013, 1029
Rn.
15).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben wird die Annahme des Beschwer-degerichts, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der
Parteihochschu-le "[X.]"
habe nicht wenigstens
einer für die Ausübung der Betreuungstä-tigkeit nutzbaren
Unterweisung auf dem Niveau einer Lehre entsprochen, von seinen Feststellungen nicht getragen.
Um dies beurteilen zu können, bedarf es der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Parteihochschule "[X.]". Darüber hinaus ist zu klären, ob durch diese Ausbildung für die Betreuung nutzbare [X.] vermittelt worden sind.
Solche Feststellungen und Klärungen sind in dem angefochtenen Beschluss nicht enthalten. Der angefochtene Beschluss nimmt 12
13
14
-
6
-
lediglich Bezug auf einen in anderer Sache ergangenen [X.]sbeschluss vom 28.
September 2005, dessen Inhalt jedoch dem [X.] nicht
zugänglich ist. Der [X.] kann daher nicht überprüfen, ob das [X.] bei der Beurteilung der Frage, ob durch die
dem
Betreuer erteilte
Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind, von zutreffenden Grundlagen ausgegangen ist. Insbesondere kann der [X.] dem Angriff der Rechtsbe-schwerde nicht nachgehen, das [X.] habe die in dem absolvierten Stu-dium
vermittelten Lehrinhalte anhand überalterter Lehrpläne für den Lehrgang 1969 bis 1972 überprüft, welche
für die
hier relevante Studienzeit von 1983 bis 1985 keine Gültigkeit mehr gehabt hätten.

3. Die Sache ist daher
zur Nachholung der notwendigen Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Parteihochschule "[X.]"
in den Jahren 1983 bis 1985 und
der Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse für die Betreuung an
das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
15
-
7
-
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Die Bedeutung des [X.] ist bereits durch den [X.]sbeschluss vom 6.
November 2013

XII
ZB
86/13

FamRZ, 2014,
113 Rn.
22
ff., 32 geklärt. Das [X.] wird die darin entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden ha-ben.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.][X.], Entscheidung vom 08.11.2013 -
53 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 21.01.2014 -
87 [X.]/13 -

16

Meta

XII ZB 98/14

21.05.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2014, Az. XII ZB 98/14 (REWIS RS 2014, 5363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5363

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 98/14 (Bundesgerichtshof)

Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Erhöhter Stundensatz wegen des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse durch ein Studium an …


XII ZB 86/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 591/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 593/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 349/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 98/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.