Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2014, Az. XII ZB 98/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5368

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Gegenstand

Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Erhöhter Stundensatz wegen des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse durch ein Studium an der Parteihochschule "Karl Marx" der ehemaligen DDR


Leitsatz

Zur Höhe der Betreuervergütung nach erworbenem Abschluss als Diplomgesellschaftswissenschaftler an der Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben.

[X.]: 1.047 €

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde 2005 zum Berufsbetreuer der Betroffenen bestellt. Er hatte in der ehemaligen [X.] einen Abschluss als Diplomgesellschaftswissenschaftler an der Parteihochschule "[X.]" beim Zentralkomitee der [X.] erworben.

2

Für den Abrechnungszeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. Juni 2013 beantragte der Betreuer auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € die Festsetzung einer pauschalen Vergütung in Höhe von insgesamt 5.393,50 €, die ihm im [X.] durch Anweisungen vom 6. Oktober 2010, 2. Januar 2012, 26. September 2012 und 8. August 2013 bewilligt und ausgezahlt wurde.

3

Auf Antrag des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht die Vergütung rückwirkend unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € auf insgesamt 4.347 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er die Festsetzung der im [X.] gewährten Vergütung weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

5

1. Das [X.] hat unter Bezugnahme auf seinen in einer anderen [X.] ergangenen, nicht veröffentlichten Beschluss vom 28. September 2005 dargelegt, dass das von dem Betreuer absolvierte Studium an der [X.]-Parteihochschule nicht im Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet gewesen sei und deshalb keine Erhöhung der Betreuervergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] rechtfertige. Auch die weiteren Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigten keinen erhöhten Stundensatz.

6

Auf einen Vertrauensschutz könne sich der Betreuer nicht berufen, weil sein Vertrauen auf die Beständigkeit der ihm in der Vergangenheit gewährten Vergütung nicht schutzbedürftig sei. Er habe spätestens nach Erlass der in der anderen [X.] ergangenen Kammerentscheidung vom 28. September 2005, an der er ebenfalls als Betreuer beteiligt gewesen sei, damit rechnen müssen, dass die Voraussetzungen für die Höhe der von ihm geltend gemachten Vergütung nicht vorlagen. Sofern danach noch Zweifel über die jeweils zutreffende Vergütungshöhe bestanden hätten, habe der Betreuer die Festsetzung der Vergütung durch das Amtsgericht beantragen müssen.

7

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

Das Beschwerdegericht hat bei seiner Annahme, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der Parteihochschule "[X.]" sei nicht im Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet gewesen, die maßgebenden Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt.

9

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] erhält der Betreuer einen auf 33,50 € erhöhten Stundensatz, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

aa) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 10; vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14 f.).

Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig Rechtskenntnisse ([X.]sbeschluss vom 22. August 2012 - [X.] 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 17).

bb) Einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, einen formalen Abschluss aufweist und der durch sie vermittelte Stand an Wissen und Fähigkeiten nach Art und Umfang dem einer Lehre entspricht. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - [X.] 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 [zur Vergleichbarkeit mit einem Studium] und vom 26. Oktober 2011 - [X.] 312/11 - FamRZ 2012, 213 Rn. 13 [zur Vergleichbarkeit mit einer abgeschlossenen Lehre]). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Lehre kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise den so ausgebildeten Kräften vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen ([X.]sbeschlüsse vom 4. April 2012 - [X.] 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 10. April 2013 - [X.] 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 15).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben wird die Annahme des [X.], der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der Parteihochschule "[X.]" habe nicht wenigstens einer für die Ausübung der Betreuungstätigkeit nutzbaren Unterweisung auf dem Niveau einer Lehre entsprochen, von seinen Feststellungen nicht getragen.

Um dies beurteilen zu können, bedarf es der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Parteihochschule "[X.]". Darüber hinaus ist zu klären, ob durch diese Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind. Solche Feststellungen und Klärungen sind in dem angefochtenen Beschluss nicht enthalten. Der angefochtene Beschluss nimmt lediglich Bezug auf einen in anderer Sache ergangenen [X.]sbeschluss vom 28. September 2005, dessen Inhalt jedoch dem [X.] nicht zugänglich ist. Der [X.] kann daher nicht überprüfen, ob das [X.] bei der Beurteilung der Frage, ob durch die dem Betreuer erteilte Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind, von zutreffenden Grundlagen ausgegangen ist. Insbesondere kann der [X.] dem Angriff der Rechtsbeschwerde nicht nachgehen, das [X.] habe die in dem absolvierten Studium vermittelten Lehrinhalte anhand überalterter Lehrpläne für den Lehrgang 1969 bis 1972 überprüft, welche für die hier relevante Studienzeit von 1983 bis 1985 keine Gültigkeit mehr gehabt hätten.

3. Die Sache ist daher zur Nachholung der notwendigen Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Parteihochschule "[X.]" in den Jahren 1983 bis 1985 und der Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse für die Betreuung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Die Bedeutung des Vertrauensschutzes ist bereits durch den [X.]sbeschluss vom 6. November 2013 - [X.] 86/13 - FamRZ, 2014, 113 Rn. 22 ff., 32 geklärt. Das [X.] wird die darin entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden haben.

Dose                                Schilling                      Günter

            Nedden-Boeger                         Botur

Meta

XII ZB 98/14

21.05.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 21. Januar 2014, Az: 87 T 323/13

§ 4 Abs 1 S 2 Nr 1 VBVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2014, Az. XII ZB 98/14 (REWIS RS 2014, 5368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5368

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