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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 73/01
vom 1. September 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. September 2004 durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Rich-terin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2001 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 114.726 •
Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277). Zwar kann ein Fachsenat am [X.] aufgrund eigener Sach-kunde ggf. auch die objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit ausschlie-ßen. Dann muß er den Parteien aber spätestens in der mündlichen Verhand-lung die eigene Sachkunde darlegen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stel-lungnahme geben ([X.] Urteile vom 20. Februar 1997 - [X.] - NJW-RR 1997, 1108; vom 6. Dezember 1995 - [X.] - [X.]R ZPO § 287 Beweiserhebung 3 und vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 - NJW - 3 - 1995, 1677). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, daß der Mietvertrag nicht nach § 138 BGB nichtig ist, weil es an den dafür erforderli-chen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen fehlt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - [X.] ZR 352/00 - zur [X.] bestimmt).
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dose
Meta
01.09.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. XII ZR 73/01 (REWIS RS 2004, 1817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1817
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