Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. 4 StR 387/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1224

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[X.]/04

vom 12. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2004 im [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 1. September 2004 unter anderem zutreffend ausgeführt: "Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, da die Kammer der Strafzumessung einen unzutreffenden Strafrah-- 3 - men zugrunde gelegt hat (sechs Monate bis drei Jahre und neun Monate - [X.]). Ausgehend von dem minder schwe-ren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB (sechs Monate bis fünf Jah-re) und einer weiteren Reduzierung nach den §§ 21, 49
Abs. 1 StGB ergibt sich ein Strafrahmen von einem Monat (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 letzte Alternative i.V.m. § 38 Abs. 2 2. Halbsatz StGB) bis drei Jahre und neun Monate. ..." Im Hinblick darauf, daß sich die verhängte Strafe an der vom [X.] angenommenen Mindeststrafe orientiert, kann nicht ausgeschlossen wer-den, daß sich der Fehler auf die Strafbemessung ausgewirkt hat. Der [X.] muß daher aufgehoben werden. Die der Strafe zugrunde liegenden tat-sächlichen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie [X.] daher bestehen bleiben. [X.]Athing

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 387/04

12.10.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. 4 StR 387/04 (REWIS RS 2004, 1224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1224

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