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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 442/13
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 18.
Februar 2014 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog ein-stimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Juni 2013 im Strafausspruch dahin-gehend ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des [X.] vom 5. Juni 2012 erteil-ten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Strafe ange-rechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverlet-zung unter Einbeziehung einer
Freiheitsstrafe von sechs
Monaten, die vom
Amtsgericht [X.] am 5. Juni 2012 verhängt und zur Bewährung ausge-setzt worden war, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona-ten verurteilt.
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Das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das [X.] hat es versäumt, über die Anrechnung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des [X.] vom 5. Juni 2012 erteilten [X.] erbracht hat,
auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
zu entscheiden. Durch die Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Strafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich gewährte Strafaus-setzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist gemäß
§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ein gebotener Ausgleich für die Nichter-stattung erfüllter Auflagen (vgl. §
58 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. §
56f
Abs.
3 Satz 1 StGB) durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Ge-samtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht ([X.], Beschlüsse vom 20. März 1990 -
1 [X.], [X.]St 36, 378, 381
ff.; vom 2. Februar 1994 -
3 [X.], [X.]R StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; vom 21. Mai 1996
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4 [X.], [X.], 291; vom 17. Juni 2004 -
1 StR 24/04, juris). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann ausschließen, dass das [X.] eine Anrech-nung in größerem Umfang vorgenommen hätte.
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Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).
Becker Hubert Schäfer
Gericke
Spaniol
4
Meta
18.02.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 3 StR 442/13 (REWIS RS 2014, 7807)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7807
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