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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 133/13
vom
23. September 2015
in der Abschiebungshaftsache
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und Dr. Brückner, den Richter Dr.
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse
des Amtsgerichts [X.] vom 2. Juli 2013 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 5. August 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem
Landkreis Borken auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die mit dem
Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte Rechts-beschwerde ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre [X.] durch das Beschwerdegericht haben
den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art.
16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des §
62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss 1
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3
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vom 25.
Juli 2014
[X.], [X.] 2014, 230 Rn. 7 ff.). Von einer weite-ren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 02.07.2013 -
29 [X.]B -
LG [X.], Entscheidung vom 05.08.2013 -
7 [X.]/13 -
Meta
23.09.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. V ZB 133/13 (REWIS RS 2015, 4952)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4952
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